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gel, sowie die Wuͤnsche der Deichgenossen ihres Bezirks, dem Deichhauptmann
oder dem Deichamte vorzutragen.
Sechster Abschnitt.
K. 66.
Behufs der Wahl der Repräsentanten der Deichgenossen im Deichamte Wahler V-
wird die zum Deichverbande gehbrende Niederung in vier Bezirke eingetheilt, E—m—
von welchen bel den Deich-
der 1ste Bezirk, bestehend aus dem Grundbesitz des Stif-
tes Neuzelle zu Breslack, Ratzdorf, Well-
mitz, Neuzellleleee . . 1 Reprsentanten,
der 2te Bezirk, bestehend aus den Gruwdbesitzern der
Dorfschaft Wellmitz auf der Wellmitz-
Neuzeller Feldmar 1
der Ite Bezirk, bestehend aus den Feldmarken Breslack,
Ratzdorf und den Grundbesitzern auf der
Feldmark Wellmitz-Neuzelle aus Bres-
lack, Ratzdorf, Coschen, Bresinchen,
Streichwitz, Steinsdorf, Granow, Gr.
Drewitz, Gr. Breesen, Gr. Muckrow,
Sembten, Bomsdorf, Reicherskreuz, Pin-
now, Cummerow, Göhlen, Henzendorf,
Kieselwitz, Oiehlow, Schwerzkow, Zilten-
dorf, Kobbeln, Treppeln, Ossendorf,
Schönfließ, Bahrow, Schlabbn
der 4te Bezirk, bestehend aus den Feldmarken Lawitz,
Mbiskruge und Fürstenberg, und den
Grundbesitzern aus Lawitz und Fürsten-
berg auf der Feldmark Wellmitz-Neu-
zelle ............................... 1 -
Summa 4 Reprdsentanten,
und eine gleiche Anzahl von Stellvertretern auf 6 Jahre wähst.
Alle drei Jahre scheidet die Hälfte aus und wird durch neue Wahlen
ersetzt. Die das erste Mal Ausscheidenden werden durch das Loos bestimmt.
Die Ausscheidenden können wieder gewählt werden. Wählbar ist jeder groß-
ja4hrige Oeichgenosse, welcher den Vollbesitz der bürgerlichen Rechte nicht durch
rechtskräftiges Urtel verloren hat und nicht Unterbeamter des Verbandes ist.
Mit dem Aufhören der Wählbarkeit verliert die Wahl ihre Wirkung. Vater
und Sohn, sowie Brüder, dürfen nicht zugleich Mitglieder des Deichamtes sein.
Sind dergleichen Verwandte zugleich gewahlt, so wird der altere allein zu-
gelassen.
(Nr. Wo.) . 67.