Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

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K. 67. 
Die Wahl der Reprdsentanten erfolgt mit Ausnahme des isten Wahl- 
bezirks, in welchem der Königlichen Regierung, Abtheilung für die Kirchenver- 
waltung und das Schulwesen, die Ernennung des Repräsentanten für das Srift 
Neuzelle zusteht, in jedem Bezirke durch 12 Wahlmänner. 
Zum Zweck der Wahl der Wahlmänner werden die wahlberechtigten 
Deichgenossen des Bezirks nach Maaßgabe der von ihnen zu entrichtenden ge- 
wehnlichen Deichkassenbeiträge in drei Abtheilungen getheilt. 
Die erste Abtheilung besteht aus denjenigen, welche die höchsten Beiträge 
bis zum Belaufe eines Orittels des Gesammtbetrages aller Deichkassenbei- 
träge der wahlberechtigten Deichgenossen dieses Bezirks entrichten. Oie übrigen 
Deichgenossen bilden die zweite und dritte Abtheilung; die zweite reicht bis zur 
Hälfte der Gesammtbeiträge dieser Grundbesttzer. 
Kein Wähler kann hzweien Abcheilungen zugleich angehören. 
Jede Abtheilung wahlt ein Drittel der Wahlmänner aus den wahlbe- 
rechtigten Deichgenossen auf sechs Jahre, ohne dabei an die Wähler der Ab- 
theilung gebunden zu sein. 
Die Zahl der in jedem aus mehreren Ortschaften bestehenden Wahlbe- 
zirke zu wählenden Wahlmänner vertheilt sich, wie folgt, auf die dazu gehs- 
rigen Feldmarken: 
ch 3 Wahlmänner, 
b) Schlaben 3 
c) Coschen, Bresinchen, Streichwitz, 
Steinsdorf, Granow, Gr. Drewitz, 
Gr. Breesen, Gr. Muckrow, 
Sembten, Bomsdorf ... .. .... . . .. 3 
d) Reicherskreuz, Pinnow, Cumme- 
row, Göhlen, Henzendorf, Kiesel- 
witz, Diehlow, Schwerzkow, Zilten- 
dorf, Kobbeln, Treppeln, Ossendorf, 
Schönfließ, Bahrvor 3 Oh 
12 Wahlmänner, 
im 4. Wahlbezirk: a) Lawitz, Möbiskruge. 6 
b) Fürstenbrgegg 6 - 
17 Wahlmänner. 
g. 68. 
Stimmfähig bei der Wahl der Wahlmänner G. 67.) ist jeder gros- 
jahrige Besitzer eines deichpflichtigen Grundstücks, welcher mit seinen Onch- 
assen=
	        
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