Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

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kassenbeitraͤgen nicht im Ruͤckstande ist und den Vollbesitz der buͤrgerlichen 
Rechte nicht durch rechtskraͤftiges Urtel verloren hat. 
Auch Pfarren, Kirchen, Schulen und andere moralische Personen, des- 
leichen Frauen und Minderjährige, haben Stimmrecht für ihre deichpflichtigen 
rundstücke und dürfen dasselbe durch ihre gesetzlichen Vertreter oder durch 
Bevollmächtigte ausüben. 
Andere Besitzer können ebenfalls ihren Zeitpächter, ihren Gutsverwalter, 
oder einen andern stimmfähigen Deichgenossen zur Ausübung ihres Stimm- 
rechts bevollmächrigen. 
Gehört ein Grundstück mehreren Besitzern gemeinschaftlich, so kann nur 
einer derselben im Auftrage der Uebrigen das Stimmrecht ausüben. 
F. 9. 
Die Liste der Wähler jeder Wahlabtheilung wird mit Hülfe der Ge- 
meindevorsteher von dem Deichhauptmann und bis dahin, daß dieser gewählt 
ist, von einem Kommissarius der Regierung aufgestellt, welche auch die Wahl- 
Kommissarien ernennt. 
Die Liste der Wähler wird 14 Tage lang in einem oder mehreren 
zur öffentlichen Kenntniß gebrachten Lokalen offen gelegt. Wäihrend dieser 
Zeit kann jeder Betheiligte Einwendungen gegen die Richtigkeit der Liste bei 
dem Wahlkommissarius erheben. Die Entscheidung über die Einwendungen 
und die Prüfung der Wahlen steht dem Deichamte zu. 
F. 70. 
Im Uebrigen sind bei dem Wahlverfahren, sowie in Betreff der Ver- 
pflichtung zur Annahme unbesoldeter Stellen, die Vorschriften über Gemeinde- 
wahlen im Tik. III. W. 77 —84. und im Tit. V. der Gemeinde-Ordnung vom 
11. März 1850. analogisch anzuwenden. 
g. 
Der Stellvertreter nimmt in Krankheits- und Behinderungsfaͤllen des 
Repraͤsentanten dessen Stelle ein, und tritt fuͤr ihn ein, wenn der Repraͤsentant 
während seiner Wahlzeit stirbt, den Grundbesitz in der Niederung aufgiebt oder 
seinen bleibenden Wohnsitz an einem entfernten Orte wählt. 
S. 72. 
Nach erfolgter Konstituirung des Deichverbandes ist der frühere Deich= Agemeine 
verband für die Wellmitz-Neuzeller Aue oberhalb Fürstenberg aufgelöst, und es Besmann. 
gehen alle Rechte und Pflichten desselben auf den neuen Deichverband über. · 
(Nr. 3339.) g. 73.
	        
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