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kassenbeitraͤgen nicht im Ruͤckstande ist und den Vollbesitz der buͤrgerlichen
Rechte nicht durch rechtskraͤftiges Urtel verloren hat.
Auch Pfarren, Kirchen, Schulen und andere moralische Personen, des-
leichen Frauen und Minderjährige, haben Stimmrecht für ihre deichpflichtigen
rundstücke und dürfen dasselbe durch ihre gesetzlichen Vertreter oder durch
Bevollmächtigte ausüben.
Andere Besitzer können ebenfalls ihren Zeitpächter, ihren Gutsverwalter,
oder einen andern stimmfähigen Deichgenossen zur Ausübung ihres Stimm-
rechts bevollmächrigen.
Gehört ein Grundstück mehreren Besitzern gemeinschaftlich, so kann nur
einer derselben im Auftrage der Uebrigen das Stimmrecht ausüben.
F. 9.
Die Liste der Wähler jeder Wahlabtheilung wird mit Hülfe der Ge-
meindevorsteher von dem Deichhauptmann und bis dahin, daß dieser gewählt
ist, von einem Kommissarius der Regierung aufgestellt, welche auch die Wahl-
Kommissarien ernennt.
Die Liste der Wähler wird 14 Tage lang in einem oder mehreren
zur öffentlichen Kenntniß gebrachten Lokalen offen gelegt. Wäihrend dieser
Zeit kann jeder Betheiligte Einwendungen gegen die Richtigkeit der Liste bei
dem Wahlkommissarius erheben. Die Entscheidung über die Einwendungen
und die Prüfung der Wahlen steht dem Deichamte zu.
F. 70.
Im Uebrigen sind bei dem Wahlverfahren, sowie in Betreff der Ver-
pflichtung zur Annahme unbesoldeter Stellen, die Vorschriften über Gemeinde-
wahlen im Tik. III. W. 77 —84. und im Tit. V. der Gemeinde-Ordnung vom
11. März 1850. analogisch anzuwenden.
g.
Der Stellvertreter nimmt in Krankheits- und Behinderungsfaͤllen des
Repraͤsentanten dessen Stelle ein, und tritt fuͤr ihn ein, wenn der Repraͤsentant
während seiner Wahlzeit stirbt, den Grundbesitz in der Niederung aufgiebt oder
seinen bleibenden Wohnsitz an einem entfernten Orte wählt.
S. 72.
Nach erfolgter Konstituirung des Deichverbandes ist der frühere Deich= Agemeine
verband für die Wellmitz-Neuzeller Aue oberhalb Fürstenberg aufgelöst, und es Besmann.
gehen alle Rechte und Pflichten desselben auf den neuen Deichverband über. ·
(Nr. 3339.) g. 73.