Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

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ausgefuͤhrt. Die erforderlichen Mittel zu den Arbeiten, zur Besoldung der lungen S- 
Deichbeamten und zur Verzinsung und Tilgung der zum Besten des Verban= nt iin 
des etwa kontrahirten Schulden haben die Deichgenossen nach dem von der und Vermla- 
Koniglichen Regierung in Frankfurt a. d. O. auszufertigenden Deichkataster auf- a 
ubringen, wobei die Grundstücke lediglich nach ihrem Reinertrage (in Metzen 
Koggen berechnet) veranlagt werden. 
S. 6. 
Der Entwurf des Deichkatasters ist den Interessenten bereits vorgelegt. 
Die dagegen erhobenen Erinnerungen sind durch einen Regierungs-Kommissa- 
rius zu untersuchen, unter Zuziehung der Beschwerdeführer, der erforderlichen 
Sachverständigen und eines Vertreters des ODeichamtes. Die Sachverständigen 
werden von der Königlichen Regierung in Frankfurt a. d. O. ernannt, und 
zwar für Flächenmessungen und Nivellemenks ein vereideter Feldmesser oder 
nöthigenfalls ein Vermessungs-Revisor, für öbonomische Fragen zwei ökono- 
mische Sachversiändige, denen bei Streitigkeiten wegen der Ueberschwemmungs- 
Verhältnisse ein Wasserbau-Sachversländiger beigeordnet werden kann. 
Mit dem Resultate der Untersuchung werden die Betheiligten, nemlich 
die Beschwerdeführer einerseits und der Oeichamts-DOeputirte andererseits, be- 
kannt gemacht. Sind beide Theile damit einverstanden, so wird das Deich- 
kataster danach berichtigt. Andernfalls entscheidet die Königliche Regierung in 
Frankfurt a. d. O. darüber, gegen deren Entscheidung binnen vier Wochen 
nach erfolgter Bekanntmachung Rekurs an den Minister für die landwirth- 
schaftlichen Angelegenheiten zulässig ist. 
Wird die Beschwerde verworfen, so treffen die Kosten derselben den Be- 
schwerdeführer. 
g. 
Fuͤr die Aufbringung der Kosten der ersten Ausfuͤhrung des Oeichschlus- 
ses bis zur wasserfreien Höhe bei Krebsjauche ist ein besonderes Oeichkatasler 
anzufertigen und dabei der noch am Rückstau leidende Theil der Niederung 
verhaltnißmäßig stärker heranzuziehen. Oas Spezialkataster hat der Regierungs- 
Kommissarius wo möglich im Einverständniß mit dem Deichamte aufzusiellen; 
dasselbe ist dem Deichamte vollständig, den einzelnen Gemeindevorsianden, so- 
wie den Besitzern der Güter, welche einen besonderen Gemeindebezirk bilden, 
extraktweise mitzutheilen und zugleich im Amtsblatte eine vierwöchentliche Frist 
bekannt zu machen, innerhalb welcher das Kataster bei den Gemeindevorstän= 
den und dem Kommissarius eingesehen und Beschwerde dagegen bei dem Kom- 
missarius angebracht werden kann. 
Die Untersuchung und Entscheidung der Beschwerden erfolgt sodann in 
der oben F. 6. vorgeschriebenen Weise. 
* 
Der gewöhnliche Deichkassenbeitrag zur Unterhaltung der Deich= und 
(#r. 3340.) 77 Ent-
	        
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