Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

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Entwaͤsserungs- Anlagen wird fuͤr jetzt auf jaͤhrlich Einen Sgr. fuͤr je zwoͤlf 
Metzen Ertragswerth festgesetzt. » « 
Wenn die Erfuͤllung der Sozietaͤtszwecke einen groͤßeren Aufwand er- 
fordert, so muß dieser Mehrbetrag als außerordentlicher Beitrag ausgeschrieben 
und von den Deichgenossen aufgebracht werden. Dies gilt insbesondere fuͤr 
die Kosten der ersten normalmaͤßigen Herstellung der Deiche. 
g. 9. 
Wenn die gewöhnlichen Deichkassenbeiträge, nachdem daraus für die 
Sozietäkszwecke bestimmungsmaßig gesorgt worden, Ueberschüsse ergeben, so sol- 
len diese bis zur Höhe von 6000 Rthlr. zu einem Reservefonds gesammelt und 
mit guter Sicherheit zinsbar belegt werden. Der Reservefonds darf nicht zu 
den laufenden und gewöhnlichen Ausgaben des Verbandes, sondern allein "!fr 
folgende Zwecke verwendet werden: 
a) für die Herstellung der durch Eisgang oder Hochwasser zerstörten oder 
ungewöhnlich beschadigten Deiche, soweit die Herstellungskosten aus den 
gewöhnlichen Einnahmen nicht bestritten werden können; 
b) für den Neubau der vorhandenen Auslaßschleusen; 
c) für Ausführung von Meliorations-Anlagen. 
S. 10. 
Die gewöhnlichen Deichkassenbeiträge sind zu ermäßigen, wenn sie nach 
vollsickndiger Bildung des Reservefonds Ueberschüsse über das jährliche Bedürf- 
niß des Verbandes ergeben. 
S. 11. 
Die Deichgenossen sind bei Vermeidung der administrativen Exekution 
9ehalzen, die gewöhnlichen Deichkassenbeiträge in halbjahrlichen Terminen am 
Januar und 1. Juli jedes Jahres unerinnert zur Deichkasse abzuführen. 
Eben so müssen die außerordentlichen Beiträge in den durch das Ausschreiben 
des Deichhauprmanns bestimmten Terminen abgeführt werden. 
K. 12. 
Die Verbindlichkeit zur Entrichtung der Deichkassenbeiträge ruhet gleich 
der sonstigen Deichpflicht als Reallast unablöslich auf den Grundstücken, sie ist 
den öffentlichen Lasten gleich zu achten und hat in Kollisionsfällen vor densel- 
ben den Vorzug. 
Die Erfüllung der Deichpflicht kann von dem Deichhauptmann in eben 
der Art, wie dies bei den öffentlichen Lasten zulässig ist, durch Erekution er- 
zwungen werden. ' 
Die Exekution findet auch Statt gegen Paͤchter, Nutznießer oder andere 
Besitzer des verpflichteten Grundstuͤcks, vorbehaltlich ihres Regresses an den 
eigent-
	        
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