Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

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eigentlich Verpflichteten. Bei Besitzveraͤnderungen kann sich die Deichver- 
waltung auch an den im Deichkataster genannten Eigenthuͤmer so lange halten, 
bis ihr die Besitzveraͤnderung zur Berichtigung des Deichkatasters angezeigt 
und so nhachgewiesen ist, daß auf Grund dieser Nachweise die Berichtigung er- 
folgen kann. 
9 Bei vorkommenden Parzellirungen müssen die Deichlasten auf die Trenn- 
stücke verhältnißmäßig repartirt werden. Auch die kleinste Parzelle zahlt min- 
destens Einen Pfennig jährlich. 
g. 13. 
Eine Berichtigung des Deichkatasters kann — abgesehen von dem Falle 
der Parzellirung und Besitzveränderung — zu jeder Zeit gefordert werden: 
a) wenn erhebliche, fünf Prozent übersteigende Fehler in der bei Aufstellung 
des Deichkatasters zum Grunde gelegten Vermessung nachgewiesen werden; 
b) wenn die Zwecke der Deichverwaltung eine Verlegung des Deiches noth- 
wendig machen, wodurch bisher eingedeichte Grundslücke künftig außer- 
halb der Verwallung, oder außerhalb der Verwallung gelegene Grund- 
stäcke innerhalb der Verwallang zu liegen kommen; 
c) wenn eingedeichte Grundstücke dem Deichverbande als Eigenthum abge- 
treten werden; 
4) wenn in Folge von Durchbrüchen eingedeichte Grundstücke dergestalt aus- 
getieft oder versandet sind, daß sich deren bisherige Ertragsfähigkeit um 
mehr als die Hälfte verringert hat und die Wiederherstellung in den 
früheren Zustand unverhältnißmäßige Kosten veranlassen würde. 
Ueber die Anträge auf Berichtigung des Deichkatasters aus den vorge- 
dachten Gründen entscheidet das Deichamt. 
K. 11. 
Wegen angeblicher Irrthümer oder Veränderungen im Ertragswerthe 
der Grundstücke kann außer den im K. 13. gedachten Fällen eine Berichtigung 
des Deichkatasters im Laufe der gewöhnlichen Verwaltung nicht gefordert, son- 
dern nur von der Regierung bei erheblichen Veränderungen der Grundstücke 
nach dem Antrage oder nach vorher eingeholtem Gutachten des Oeichamtes 
angeordnet werden. « 
Nach Ablauf eines zehnjaͤhrigen Zeitraumes kann auf Antrag des Deich- 
amtes eine allgemeine Revision des ericrrarasstero von der Regierung angeordnet 
werden. Dabei ist das für die erste Aufstellung des Katasters vorgeschriebene 
Verfahren zu beobachten. 
5. 15. 
Ueber die Anträge auf Erlaß und Stundung von Deichkassenbeiträgen 
entscheidet das Deichamt. 
Erlaß und 
Stundung der 
eichrasen 
(Nr. 3340.) S. 10. betträge.
	        
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