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eigentlich Verpflichteten. Bei Besitzveraͤnderungen kann sich die Deichver-
waltung auch an den im Deichkataster genannten Eigenthuͤmer so lange halten,
bis ihr die Besitzveraͤnderung zur Berichtigung des Deichkatasters angezeigt
und so nhachgewiesen ist, daß auf Grund dieser Nachweise die Berichtigung er-
folgen kann.
9 Bei vorkommenden Parzellirungen müssen die Deichlasten auf die Trenn-
stücke verhältnißmäßig repartirt werden. Auch die kleinste Parzelle zahlt min-
destens Einen Pfennig jährlich.
g. 13.
Eine Berichtigung des Deichkatasters kann — abgesehen von dem Falle
der Parzellirung und Besitzveränderung — zu jeder Zeit gefordert werden:
a) wenn erhebliche, fünf Prozent übersteigende Fehler in der bei Aufstellung
des Deichkatasters zum Grunde gelegten Vermessung nachgewiesen werden;
b) wenn die Zwecke der Deichverwaltung eine Verlegung des Deiches noth-
wendig machen, wodurch bisher eingedeichte Grundslücke künftig außer-
halb der Verwallung, oder außerhalb der Verwallung gelegene Grund-
stäcke innerhalb der Verwallang zu liegen kommen;
c) wenn eingedeichte Grundstücke dem Deichverbande als Eigenthum abge-
treten werden;
4) wenn in Folge von Durchbrüchen eingedeichte Grundstücke dergestalt aus-
getieft oder versandet sind, daß sich deren bisherige Ertragsfähigkeit um
mehr als die Hälfte verringert hat und die Wiederherstellung in den
früheren Zustand unverhältnißmäßige Kosten veranlassen würde.
Ueber die Anträge auf Berichtigung des Deichkatasters aus den vorge-
dachten Gründen entscheidet das Deichamt.
K. 11.
Wegen angeblicher Irrthümer oder Veränderungen im Ertragswerthe
der Grundstücke kann außer den im K. 13. gedachten Fällen eine Berichtigung
des Deichkatasters im Laufe der gewöhnlichen Verwaltung nicht gefordert, son-
dern nur von der Regierung bei erheblichen Veränderungen der Grundstücke
nach dem Antrage oder nach vorher eingeholtem Gutachten des Oeichamtes
angeordnet werden. «
Nach Ablauf eines zehnjaͤhrigen Zeitraumes kann auf Antrag des Deich-
amtes eine allgemeine Revision des ericrrarasstero von der Regierung angeordnet
werden. Dabei ist das für die erste Aufstellung des Katasters vorgeschriebene
Verfahren zu beobachten.
5. 15.
Ueber die Anträge auf Erlaß und Stundung von Deichkassenbeiträgen
entscheidet das Deichamt.
Erlaß und
Stundung der
eichrasen
(Nr. 3340.) S. 10. betträge.