Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

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S. 16. 
Für Grundstücke, welche in Folge eines Deichbruches ausgelieft oder 
versandet worden, kann der Besitzer die Stundung aller nach dem Ourchbruch fällig 
werdenden Deichkassenbeiträge von den beschädigten Flächen bis dahin fordern, 
daß über seinen Antrag, das Deichkataster nach §. 13. abzudndern, schließlich 
entschieden sein wird. Wird diesem Antrage Folge gegeben, so sind die rück- 
staͤndigen Beiträge nur nach der berichtigten Veranlagung zu berechnen und. 
einzuziehen; auch darf die Einzahlung des gestundeten Rückstandes nur in vier 
halbjährigen Terminen exekutivisch beigetrieben werden. 
S. 17. 
Ist der Antrag auf Abänderung des Deichkatasters von dem beschddig- 
ten Grundbesitzer nicht angebracht, aufgegeben oder schlie-lich zurückgewiesen 
worden, so kann der Beschädigte einen E#n- bis fünfjährigen Erlaß der ge- 
wöhnlichen Deichkassenbeiträge von den beschädigten Flächen und eine gleich- 
zeitige Stundung der außerordentlichen Beiträge von denselben fordern, wenn 
die Vorkehrungen zur Herstellung der Ertragsfähigkeit des ausgetieften oder 
versandeten Grundstäcks durch Ausfüllung der Vertiefungen, Abkarren oder 
Unterpflügen des Sandes (Rajolen) einen Kostenaufwand erfordern, welcher 
dem Werkhe des ungefähren Ein= bis fünfjährigen Reinertrages des Grundstäcks 
nach dem Ermessen des Deichamtes gleichkommt. Die Einzahlung der gestun- 
deten Beiträge darf nach Ablauf dieser Frist nur in vier halbjaährigen Terminen 
erekutivisch beigetrieben werden. 
S. 18. 
Den Besitzern derjenigen Grundstücke, welche in der Zeit vom 1. Mai 
bis 1. Oktober während vier auf einander folgender Tage durch Rückstau oder 
aufgestautes Binnenwasser überschwemmt werden, sind für dieses Jahr die ge- 
wöhnlichen Deichkassenbeiträge zu erlassen. 
Der Erlaß kann auf den halben Beitrag beschrankt werden für diejeni- 
den Grundstücke, welche ungeachter der Ueberschwemmung mindestens den hal- 
e1en Ertrag einer gewöhnlichen Jahresnutzung nach Ermessen des Deichamtes 
geliefert haben. 
Der Erlaß bleibt ganz ausgeschlossen, wenn nach dem Ermessen des 
Deichamtes gar kein Schaden durch die Ueberschwemmung verursacht ist. 
¾ 119. 
Sobald das Wasser die Höhe von 10 Fuß am Frankfurter Pegel er- 
reicht und daher an den Fuß des Deiches tritt, müssen die Deiche des Ver- 
bandes, so lange der Wasserstand nicht unter dieses Maaß gefallen ist, durch 
Wachmannschaften unausgesetzt bewacht werden. Oie erforderlichen Wächser 
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