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Jeder Deichwächter muß sich mit einem Spaten und einem Beile selbst
versehen. Die sonst erforderlichen Geräthschaften an Karren, Aexrten, Laternen
u. s. w. müssen, soweit sie nicht in den Magazinen des Verbandes vorhanden
sind, von den Gemeinden und den Gutsbesitzern, deren Güter einen besonde-
#en Gemeindebezirk bilden, mitgegeben werden.
K. 23.
Die aufgebotenen Mannschaften haben bis zu ihrer Entlassung die
Anordnungen der Deichbeamten und ihrer Stellvertreter genau zu befolgen.
Unfolgsamkeit und Fahrlässigkeit oder Widersetzlichkeit der Wächter und Ar-
beiter wird — insofern nach den allgemeinen Gesetzen nicht härtere Strafe
verwirkt ist — durch Geldstrafen von fünf Silbergroschen bis zu drei Thalern
oder verhältnißmäßige Gefängnißstrafe geahndet. Der Versuch, sich dem
Dienste durch Nichtbefolgung des Aufgebots oder eigenmächtiges Verlassen der
Wachposten zu entziehen, zieht eine Geldstrafe von fünf Thalern oder ver-
hältnihmäáßige Gefängnißstrafe nach sich.
Für gar nicht oder unvollständig gelieferte Materialien und nicht ge-
leistete Fuhr en oder nicht gestellte reitende Boten sind von dem Schuldigen
folgende Geldstrafen zur Deichkasse zu entrichten:
1) für 1 Fuder Mffffff. 5 Rehlr. — Sgr.
2) 1 Bund Sth.0.0oooooooa ... .. . .. — 6 =
3) 1 Fuherrnrn . . .. 5 —
4) = 1 reiterden Been
3 — — 2
5) fuͤr unvollstaͤndig oder schlecht gelieferte Materialien ad 1. und 2. die
Haͤlfte der oben bestimmten Strafen.
Außerdem ist der Saumige zu Nachlieferung, evem. zum Ersatze der
Kosten der für seine Rechnung anzuschaffenden Materialien verpflichtet.
S. 24.
Die Grundbesitzer, welche zu der Naturalhülfsleistung wegen zu großer
Emffernung, oder wegen Sperrung der Kommunikation durch Wasser nicht ha-
ben aufgeboten werden können, sollen in den Jahren, in welchen ein solches
Aufgebot stattgefunden, einen besonderen verhältnißmäßigen Geldbeitrag zur
Deichkasse leisten.
Dieser wird so berechnet, daß
a) der 24 lündige Oienst eines Wcchters zu einem
Werthe von — Rthlr. 10 Sgr.
h) eine Fuhre Mist zu .. . . .. ... . . . .... .. . . . . . .. 1 : 10 =
) eine zweispännige Fuhre in 2“4stündigem Dienst zu 2 —
ch ein reitender Bote in 2astuͤndigem Dienst zu 1 —
e) ein Schock Stroh zu.. ... 5 —
angenommen wird.
Drit-