Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

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Dritter Abschnitt. 
. 25. 
Die schon bestehenden Deiche, deren Unterhaltung der Deichverband #ecänkung 
übernimmt, gehen in dessen Eigenthum und Nutzung über. —. "n“ 
Hecken, Bäume und Sträucher sind auf den Deichen nicht zu dulden. den Geund- 
Die etwa eingehenden Privatdeiche bleiben Eigenthum derjenigen In= k. 
teressenten, welchen sie bisher gehört haben. 
G. 26. 
Im Binnenlande gelten folgende Nutzungsbeschrankungen: 
a) Die Grundstücke am inneren Rande des Deiches dürfen eine Ruthe breit 
von dessen Fuße ab weder beackert noch bepflanzt, sondern nur als 
Grserei benutzt werden; 
b) Stein-, Sand-, Torf= und Lehmgruben, Teiche, Brunnen, Gräben oder 
sonstige künstliche Vertiefungen des Erdreichs dürfen innerhalb zwanzig 
Ruthen vom inneren Fuße des Deiches nicht angelegt, auch Fundamente 
*l neuen Gebäuden innerhalb fünf Ruthen vom Deiche nicht eingegra- 
en werden; 
c) an jedem Borde der vom Verbande zu uncerhaltenden Hauptgräben 
müssen zwei Fuß unbeackert und mit dem Weidevieh verschont bleiben; 
d) innerhalb drei Fuß von jedem solchen Grabenborde dürfen Bäaume und 
Hecken nicht gepflanzt oder geduldet werden; 
e) die Eigenthümer der Grundstücke an den Hauptgräben müssen bei deren 
Räumung den Auswurf auf ihre Grundslücke aufnehmen, und mus- 
sen den Auswurf, dessen Eigenthum ihnen dagegen zufällt, binnen 
vier Wochen nach der Räumung — wenn aber die Räumung vor der 
Erndte erfolgt, binnen vier Wochen nach der Erndte — bis auf Eine 
Ruthe Entfernung vom Graben fortschaffen; aus besonderen Gründen 
kann der Deichhauptmann die Frist zur Fortschaffung des Grabenaus- 
wurfes abändern; 
1) Binnenverwallungen, Quelldämme, dürfen in der Niederung ohne Ge- 
nehmigung des Deichhauptmanns nicht angelegt werden. 
S. 27. 
Im Vorlande gelten folgende Beschraänkungen: 
a) Jeder Vorlandsbesitzer muß sich in der Entfernung von zehn Ruthen 
vom Stromufer und eben so weit vorlängs des Oeichfußes das Aufsetzen 
und Lagern von Baumaterialien des Verbandes, wenn geeignete, dem 
Verbande gehörige Lagerstellen nicht vorhanden sind, sowie den Trans- 
port der Materialien über das Vorland unentgeltlich gefallen lassen, auch 
Jahrzang 1850. (Nr. 3240.) 78 darf
	        
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