Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

Vierter Abschnitt. 
S. 31. 
Der Deichverband ist dem Oberaufsichtsrecht des Staares unterworfen. 
Dieses Recht wird von der Königlichen Regierung in Frankfurt a. d. O. 
als Landespolizei-Behörde und in höherer Instanz von dem Minisler für die 
landwirthschaftlichen Angelegenheiten gehandhabt, nach Maaßgabe dieses Sta- 
tuts, übrigens in dem Umsge und mit den Befugnissen, welche nach §. 40., 
140. bis 143. der Gemeinde-Ordnung vom 11. März 1850. den Auflüchtsbe- 
hörden der Gemeinden zustehen. 
Die Regierung hat darauf zu halten, daß die Bestimmungen des Sta- 
tuts überall beobachket, die Anlagen gut ausgeführt und ordentlich erhalten, 
die Grundstäcke des Verbandes sorgfaltig genutzt und die etwanigen Schulden 
regelmäßig verzinst und getilgt werden. 
Die Regierung entscheidet über alle Beschwerden gegen die Beschlüsse 
des Deichamtes und Deichhauptmanns, sofern der Rechtsweg nicht zuldssig und 
S##rschlagen ist, und setzt ihre Entscheidungen nöthigenfalls exekutivisch in 
ollzug. 
8 Die Beschwerden an die Regierung können nur 
a) über Straffestsetzungen des Deichhauptmanns gegen die Milglieder und 
Unterbeamten des Verbandes binnen zehn Tagen, 
b.) Lcgen- Beschlüsse über den Beitragsfuß (cs. F. 13.), über Erlaß und 
kundung von Deichkassenbeiträgen, sowie über Entsch#dhigungen binnen 
vier Wochen 
nach erfolgter Bekanntmachung des Beschlusses erhoben werden. 
Dieselben sind bei dem Deichhauptmann einzureichen, welcher die Be- 
schwerde, begleitet mit seinen Bemerkungen, ungesäuumt an die Regierung zu be- 
fördern hat. 
Sonstige Beschwerden sind an eine bestimmte Frist nicht gebunden. 
g. 32. 
Der Regierung muß, damit sie in Kenntniß von dem Gange der Deich- 
verwaltung erhalten werde, jährlich Abschrift des Etats, der Deichschau= und 
Deichams -Konferenz-Protokolle und ein Final-Abschluß der Deichkasse einge- 
reicht werden. · 
Die Regierung ist befugt, außerordentliche Revisionen der Deichkasse so- 
wohl, als der gesammten Deichverwaltung, zu veranlassen, Kommissarien zur 
Beiwohnung der Deichschauen und der Deichamts-Versammlungen abzuordnen, 
eine Geschafts-Anweisung für die Deichbeamten nach Anhörung des Deicham- 
tes zu ertheilen, und auf Grund des Gesetzes vom 11. März 1850. über die 
Polizei-Verwaltung (Gesetz-Sammlung vom Jahre 1850. S. 265.) die erfor- 
(Nr. 3840.) 6“ 78% der- 
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der — 
horden.
	        
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