Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

— 663 — 
In einzelnen Faͤllen kann der Deichhauptmann sich durch den Deichin- 
spektor oder ein anderes Mitglied des Deichamtes vertreten lassen. 
Der Deichhauptmann und dessen Stellvertreter werden von einem Kom- 
missarius der Regierung in oͤffentlicher Sitzung des Deichamtes vereidet. 
Der Deichhauptmann seinerseits verpflichtet den Deichinspektor, die 
übrigen Mitglieder des Deichamtes, sowie die sonstigen Deichbeamten in ge- 
wöhnlicher Sitzung des Deichamtes durch Handschlag an Eides Statt. 
K. 37. 
Der Deichhauptmann hat als Verwaltungsbehbrde des Deichverbandes 
folgende Geschäfte: 
a) 
b) 
O 
à 
- 
4 
die Gesetze, die Verordnungen und Beschlüsse der vorgesetzten Behörden 
auszuführen; 
die Beschlüsse des Deichamtes vorzubereiten und auszuführen. 
Der Deichhauptmann hat die Ausführung solcher Beschlüsse des 
Deichamtes, die er für gesetzwidrig oder für das Gemeinwohl nachtheilig 
erachtet, zu beanstanden und die Enscheiung der Regierung einzuholen. 
Gestatten es die Umstände, so ist zuvor in der nächsten Sitzung des 
Deichamtes nochmals eine Verständigung zu versuchen; 
die Grundstücke und Einkünfte des Verbandes zu verwalten, die auf dem 
Etat oder besonderen Deichamtsbeschlüssen beruhenden Einnahmen und 
Ausgaben anzuweisen und das Rechnungs= und Kassenwesen zu über- 
wachen. Die Termine der regelmäßigen Kassenrevisionen sind dem Deich- 
amte mitzutheilen, damit dasselbe ein Mitglied oder mehrere abordnen 
kann, um diesem Geschäfte beizuwohnen; bei außerordentlichen Kassen- 
Revisionen ist ein vom Deichamte ein für allemal bezeichnetes Mitglied 
zuzuziehen; 
den Deichverband in Prozessen, sowie überhaupt nach Außen zu vertre- 
ten, im Namen desselben mit Behörden und Privatpersonen zu verhan- 
deln, den Schriftwechsel zu führen und die Urkunden des Verbandes in 
der Urschrift zu vollziehen. Die Ausfertigungen der Urkunden werden 
Namens des Verbandes von dem Oeichhauptmann oder seinem Stell- 
vertreter gültig unterzeichnet; indessen ist zu Verträgen und Vergleichen 
über Gegenstände von 50 Rthlr. und mehr der genehmigende Beschluß 
oder Vollmacht des Deichamtes beizubringen. Verträge und Vergleiche 
unter 50 Rchlr. schließt der Deichhauptmann allein rechtsverbindlich ab 
und hat nur die Verhandlungen nachträglich dem Deichamte zur Kennt- 
nißnahme vorzulegen; 
die Urkunden und Akten des Deichverbandes aufzubewahren; 
die Deichkassenbeiträge und Naturalleistungen nach der Deichrolle und den 
Beschlüssen des Deichamtes auszuschreiben, die Deichrolle und sonstigen 
Hebelisten auf Grund des Deichkatasters aufzustellen und vollstreckbar zu 
erklären und die Beitreibung aller Beiträge und Strafgelder von den 
S,äumigen im Steuerexekutionswege zu bewirken durch die Unterbeamten 
des Verbandes oder durch Requisition der gewöhnlichen Ortspoligeibe= 
(re. 2310.) hörden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.