— 663 —
In einzelnen Faͤllen kann der Deichhauptmann sich durch den Deichin-
spektor oder ein anderes Mitglied des Deichamtes vertreten lassen.
Der Deichhauptmann und dessen Stellvertreter werden von einem Kom-
missarius der Regierung in oͤffentlicher Sitzung des Deichamtes vereidet.
Der Deichhauptmann seinerseits verpflichtet den Deichinspektor, die
übrigen Mitglieder des Deichamtes, sowie die sonstigen Deichbeamten in ge-
wöhnlicher Sitzung des Deichamtes durch Handschlag an Eides Statt.
K. 37.
Der Deichhauptmann hat als Verwaltungsbehbrde des Deichverbandes
folgende Geschäfte:
a)
b)
O
à
-
4
die Gesetze, die Verordnungen und Beschlüsse der vorgesetzten Behörden
auszuführen;
die Beschlüsse des Deichamtes vorzubereiten und auszuführen.
Der Deichhauptmann hat die Ausführung solcher Beschlüsse des
Deichamtes, die er für gesetzwidrig oder für das Gemeinwohl nachtheilig
erachtet, zu beanstanden und die Enscheiung der Regierung einzuholen.
Gestatten es die Umstände, so ist zuvor in der nächsten Sitzung des
Deichamtes nochmals eine Verständigung zu versuchen;
die Grundstücke und Einkünfte des Verbandes zu verwalten, die auf dem
Etat oder besonderen Deichamtsbeschlüssen beruhenden Einnahmen und
Ausgaben anzuweisen und das Rechnungs= und Kassenwesen zu über-
wachen. Die Termine der regelmäßigen Kassenrevisionen sind dem Deich-
amte mitzutheilen, damit dasselbe ein Mitglied oder mehrere abordnen
kann, um diesem Geschäfte beizuwohnen; bei außerordentlichen Kassen-
Revisionen ist ein vom Deichamte ein für allemal bezeichnetes Mitglied
zuzuziehen;
den Deichverband in Prozessen, sowie überhaupt nach Außen zu vertre-
ten, im Namen desselben mit Behörden und Privatpersonen zu verhan-
deln, den Schriftwechsel zu führen und die Urkunden des Verbandes in
der Urschrift zu vollziehen. Die Ausfertigungen der Urkunden werden
Namens des Verbandes von dem Oeichhauptmann oder seinem Stell-
vertreter gültig unterzeichnet; indessen ist zu Verträgen und Vergleichen
über Gegenstände von 50 Rthlr. und mehr der genehmigende Beschluß
oder Vollmacht des Deichamtes beizubringen. Verträge und Vergleiche
unter 50 Rchlr. schließt der Deichhauptmann allein rechtsverbindlich ab
und hat nur die Verhandlungen nachträglich dem Deichamte zur Kennt-
nißnahme vorzulegen;
die Urkunden und Akten des Deichverbandes aufzubewahren;
die Deichkassenbeiträge und Naturalleistungen nach der Deichrolle und den
Beschlüssen des Deichamtes auszuschreiben, die Deichrolle und sonstigen
Hebelisten auf Grund des Deichkatasters aufzustellen und vollstreckbar zu
erklären und die Beitreibung aller Beiträge und Strafgelder von den
S,äumigen im Steuerexekutionswege zu bewirken durch die Unterbeamten
des Verbandes oder durch Requisition der gewöhnlichen Ortspoligeibe=
(re. 2310.) hörden.