Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

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hoͤrden. Die Hebelisten (Rollen) muͤssen, bevor dieselben vollstreckbar er- 
klaͤrt werden, vierzehn Tage offen gelegt sein; 
6) die Deichbeamten zu beaufsichtigen, von dem Gange der technischen Ver- 
waltung Kenntniß zu nehmen, die halbjahrige Deich= und Grabenschan 
im Mai und Oktober nach Verabredung mit dem Deichinspektor auszu- 
schreiben und jedesmal selbst in Gemeinschaft mit dem Deichinspektor 
abzuhalten. Ueber den Befund und die dabei gefaßten Beschlüsse ist ein 
Protokoll zu führen; 
h) nach dem Jahresschluß dem Deichamte einen Jahresbericht über die Re- 
sultate der Verwaltung vorzulegen. 
*x- 
Die Eratsentwürfe und Jahresrechnungen sind vom Deichrentmeister dem 
Deichhauptmann vor dem 15. Mai zur Vorprüfung einzureichen und werden 
von diesem mit seinen Bemerkungen dem Deichamte in der Juni-Versammlung 
zur Feststellung vorgelegt. 
Der Etat ist vor der Feststellung und die Rechnung nach der Fesistellung 
vierzehn Tage lang in einem von dem Deichamte zu beslimmenden Lokale zur 
Einsicht der Deichgenossen offen zu legen. 
Der Deichhauptmann vollzieht alle Zahlungs-Anweisungen auf die Deich- 
kasse. Oie Anweisungen, welche von dem Deichinspekror innerhalb der ihm 
zur Disposstion gestellten Summen an die Deichkasse erlassen werden, sind dem 
Deichhauptmann nachträglich zur Einsicht vorzulegen. 
S. 39. 
Berichtigungen des Deichkatasters finden nur Scatt auf Grund eines De- 
krets des Deichhauptmanns, welchem beglaubigte Abschrift von dem betreffen- 
den Beschluß des Deichamtes oder der Regierung beigefügt sein muß. 
F. 40. 
Gegen die besoldeten Unterbeamten des Berbandes, mit Ausschluß des 
Deichinspektors und des Oeichrentmeisters, kann der Deichhauptmann Dis- 
ziplinarstrafen bis zur Höhe von drei Thalern Geldbuße verfügen, sowie nöthi- 
genfalls ihnen die AusÜbung der Amtsverrichtungen vorlaufig untersagen. 
K. 41. 
Oer Deichhauptmann untersucht die deichpolizeilichen Vergehen der Mit- 
glieder des Oeichoerbandes und setzt gegen diese die Strafen fest. Binnen zehn 
Tagen nach Bekanntmachung des Straf-Resoluts kann der Angeschuldigte ent- 
weder Untersuchung vor dem Polizeirichter verlangen oder Rekurs an die Re- 
gierung bei dem Deichhauptmann anmelden. Geschieht weder das eine noch 
das
	        
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