Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

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das andere, so behaͤlt es bei der Straffestsetzung des Deichhauptmanns sein 
Bewenden. 
Deichpolizei-Kontraventi anderer Personen sind zur Bestrafung durch 
den Polizeirichter anzuzeigen, wenn nicht der Frevler freiwillig die ihm vom Deich- 
hauptmann bekannt gemachte Strafe zur Oeichkasse eingahlt. 
Die Verwandlung der Geldstrafe in Gefängnißstrafe muß in jedem Fall 
durch den Polizeirichter auf Antrag des Deichhauptmanns und des Polizei- 
Anwalts bewirkt werden. 
Die vom Deichhauptmann allein, nicht vom Polizeirichter, festgesetzten 
Geldstrafen fließen zur Deichkasse. 
  
g. 42. 
Der Deichhauptmann ist stimmberechtigter Vorsitzender des Deichamtes; 
er beruft dessen Versammlungen, leitet die Verhandlungen, eröffnet und schließt 
die Sitzungen und handhabt die Ordnung in denselben. 
9. 43. 
Der Deichinspekter leitet die kechnische Verwaltung des Deichverban= 2. Drch-Ju- 
des, mit Einschluß der zur Abwehrung der Gefahr bei Hochwasser und Eis= speltor. 
gang erforderlichen Maaßregeln. Er muß die Qualisikation eines geprüften 
Baumeisters besitzen. Seine Wahl und Bestätigung erfolgt in der für den 
Deichhauptmann vorgeschriebenen Weise. 
S. 4. 
Der Deichinspektor entwirft die Anschläge zur Unrerhaltung und Her- 
stellung der Sozietäts-Anlagen und legt solche dem Deichhauptmann zur Prü- 
fung und Einholung der Genehmigung des Deichamtes vor. 
Die Projekte über den Bau neuer Oeiche und Schleusen, über die Er- 
höhung oder Abtragung von Deichen und über den Verschluß von Deichbru- 
chen sind der Regierung zur Genehmigung vorzulegen. 
F. 45. 
Wird von dem Oeichamte die Genehmigung zur Auaführung einer Ar- 
beit versagt, welche nach der Erklärung des Deichinspektors ohne Gefähr- 
dung der Sozietätszwecke weder unterlassen noch aufgeschoben werden darf, so 
muß die Entscheidung der Regierung (cl. §. 34.) von dem Oeichinspektor 
eingeholt und demnächst zur Ausführung gebracht werden. 
S. 46. 
Die Ausführung der von dem Deichamte oder von der Regierung be- 
schlossenen Bauten ist von dem Deichinspektor zu leiten. 
(Nr. 3340.) Auch
	        
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