Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

3. Deich- 
Rentmeikter. 
Auch die laufende Beaufsichtigung und Umerhaltung der Deiche, Gre- 
ben, Schleusen, Uferdeckwerke und Mlanzungen erfolgt untker der Leitung des 
Deichinspektors. 
Die Unterbeamten, Deichschulzen, Wach= und Hülfsmannschaften haben 
dabei und insbesondere bei der Verkheidigung gegen Wassergefahr die Anwei- 
sungen des Oeichinspektors pünktlich zu befolgen. 
Innerhalb der etarsmäßigen Unterhallungsfonds und der genehmigten 
Anschläge kann der Deichhauptmann zur Vereinfachung des Geschäftes be- 
stimmte Summen dem Deichinspektor zur Disposition stellen, bis zu deren 
Kire, die Deichkasse auf Anweisung des Deichinspektors Zahlung zu lei- 
sten hat. 
Die Auszahlung der Gelder darf in keinem Falle durch den Deich- 
Inspektor erfolgen. « 
Der halbjaͤhrigen Schau muß der Deichinspektor beiwohnen. 
S. 47. 
In dringenden Fallen, wenn unvorhergesehene Umstande Arbeiten noth- 
wendig machen, deren Ausführung ohne Gefährdung der Sozietätszwecke nicht 
aufgeschoben werden kann, ist der Deichinspektor befugt und verpflichter, die 
Arbeiten unter seiner Verantwortlichkeit anzuordnen. 
Er muß aber die getroffenen Anordnungen und die Gründe, welche die 
unverzügliche Ausführung nothwendig machen, gleichzeitig dem Deichhauptmann 
und, wenn letzterer sich nicht einverstanden erklären sollte, der Regierung 
anzeigen. 
zeis Dieselbe Anzeige ist der nächsien gewöhnlichen Versammlung des Deich- 
amtes zu machen. Können die Ausgaben aber aus den laufenden Jahresein- 
nahmen der Deichkasse nicht bestritken werden, so muß das Oeichamt in 
kürzester Frist außerordentlich berufen werden, um von der Sache Kenntniß 
6 erhalten und über die Beschaffung der erforderlichen Geldmittel zu be- 
schließen. 
. 48. 
Der Deichrentmeister, welcher zugleich die Stelle eines Deichsekretairs, 
versehen kann, wird von dem Deichamt im Wege eines kündbaren Vertrages 
gegen Bewilligung einer Prozenteinnahme von den gewöhnlichen Deichkassen- 
Beiträgen, sowie unter der Verpflichtung zur Kauttons-Bestellung ange- 
nommen. 
S. 49. 
Der Deichrentmeister verwalkel die Deichkasse und führt das Decchkatasser. 
Er hat insbesondere 
a) die Etats-Entwürfe nach den Anweisungen des Deichhauplmanns auf- 
zuslellen; 
5) die
	        
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