Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

— 560 — 
g. 63. 
Das Deichamt beschließt insbesondere: 
a) uͤber die zur Erfüllung der Sozietätszwecke (§#. 1. bis 4.) nothwendigen 
oder nützlichen Einrichtungen, über die Bauanschläge und die erforder- 
lichen Ausgaben, über außerordentliche Deichkassenbeiträge und erwanige 
Anleihen (cl. . 38. 44. 47.); 
b) über Berichtigungen des Deichkatasters (G. 13. und 14.); 
c) über Erlaß und Stundung der Deichkassenbeiträge (9. 15 — 18.); 
ch über die Repartition der Naturalhülfsleistungen (F. 22.); 
e) über die Vergütigungen für abgetretene Grundstücke und Entnahme von 
Materialien (G. 0.); 
flüber Geschäfts-Anweisungen für die Deichbeamten CG. 32.); 
6) über die Wahl des Deichhauptmanns, seines Stellvertreters, des Deich- 
Inspektors, des Deichrentmeisters und der Deichschulzen (. 36. 43. 
48. 52.), sowie über die Zahl der Unterbeamtenstellen (F. 50.); 
h) über die den Beamten des Deichverbandes zu gewährenden Besoldun- 
gen, Pensionen, Diäten oder Remunerationen für baare Auslagen; 
i) über die Benutzung der Grundslücke und des sonstigen Vermögens des 
Deichverbandes; 
k) über den jährlichen Etat der Deichkasse und die Decharge der Rech- 
nungen; 
1) über Verträge und Verfleiche, welche Gegenstände von 50 Rthlr. oder 
mehr betreffen G. 37. d.). 
S. 64. 
Die Genehmigung der Regierung ist erforderlich: 
a) zu Beschlüssen über die Kontrahirung neuer Anleihen, wobei die Mittel 
zur Pugelmäßigen Verzinsung und Tilgung der Schuld jedesmal festzu- 
stellen sind; 
b) zu den Projekten über den Bau neuer Deiche und Schleusen, über die 
Erhöhung, Verlegung oder Abtragung von Deichen, und über den Ver- 
schluß von Deich rücken, 
c) zur Verdußerung von Grundslücken des Verbandes; 
d) zu den Beschlüssen über die Remuneration des Deichhauptmanns und 
Deichinspertors. 
Sollte das DOeichamt ganz ungenügende Besoldungen und Remunera- 
tionen bewilligen, so können desselhen von der Regierung nöthigenfalls erhöhet 
werden. 
C. 65. 
Die Repräsentanten der Deichgenossen im Deichamt wählen jährlich zwei 
Deputirte, welche der honzen Deich= und Grabenschau beiwohnen muüssen. 
Jeder der übrigen Repräsenkanten kann der Schau ebenfalls beiwohnen. Di 
ie
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.