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Zum Zwecke der Wahl der Wahlmänner werden die wahlberechtigten
Deichgenossen des Bezirks nach Maaßgabe der von ihnen zu entrichtenden ge-
wöhnlichen Deichkassenbeiträge in drei Abeheilungen getheilt.
Die erste Abtheilung besteht aus denjenigen, welche die höchsten Beitrage
bis zum Belaufe eines Drittels des Gesammtbetrages aller Deichkassenbei-
träge der wahlberechtigten Deichgenossen dieses Bezirks entrichten. Die übrigen
Deichgenossen bilden die zweite und dritte Abtheilung; die zweite reicht bis zur
Hälfte der Gesammtbeiträge dieser Grundbesitzer.
Kein Wöähler kann zweien Abtheilungen wleich angehören.
Jede Abtheilung wählt ein Drittel der Wahlmänner aus den wahlbe-
rechtigten Deichgenossen auf sechs Jahre, ohne dabei an die Wahler der Ab-
theilung gebunden zu sein.
r Zahl der in jedem aus mehreren Ortschaften bestehenden Wahlbezirke
zu wählenden Wahlmänner vertheilt sich nachstehend auf die dazu gehbrigen
Feldmarken:
im 1sten Wahlbezirke wahlt a) Fürstenberg 9 Wahlmänner,
b) Vegelsang ............... 3
im 4ten Wahlbezirke waͤhlen. .. Krebsjauche und Ziltendorf
mit Tschernsdorff gemein-
i 48
i1i99 . . .. .
b) Brieskow gemeinschaftlich
mit Lossow . . ...... . . .. 6
schaftlich
im 5ten Wahlbezirke waͤhlen a) Gris gemeinschaftlich mit
e
S. 68.
Stimmfähig bei der Wahl der Wahlmänner (G. 67.) ist jeder großjäh=
rige Besitzer eines deichpflichtigen Grundstücks, welcher mit seinen Deichkassen-
Beiträgen nicht im Rücksiande ist und den Vollbesitz der bürgerlichen Rechte
nicht durch rechtskraftiges Urtel verloren hat.
Auch Pfarren, Kirchen, Schulen und andere moralische Personen, des-
leichen Frauen und Minderjährige, haben Stimmrecht für ihre deichpflichtigen
rundstücke und dürfen dasselbe durch ihre gesetzlichen Vertreter oder durch
Bevollmächtigte ausüben.
Andere Besitzer können ebenfalls ihren Zeitpaächter, ihren Gursverwal-
ter, oder einen anderen stimmfähigen Deichgenossen zur Ausübung ihres Stimm-
rechts bevollmächtigen.
Gehört ein Grundstück mehreren Besitzern gemeinschaftlich, so kann nur
einer derselben im Auftrage der übrigen das Stimmrecht ausüben.
C. 69.
Die Liste der Wähler jeder Wahlabtheilung wird mit Hülfe der Ge-
meindevorsteher von dem Deichhauptmann und bis dahin, daß dieser gewählt
ist,