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ist, von einem Kommissarius der Regierung aufgestellt, welche auch die Wahl-
Kommissarien ernennt.
Die Liste der Waͤhler wird 14 Tage lang in einem oder mehreren zur
oͤffentlichen Kenntniß gebrachten Lokalen offen gelegt. Waͤhrend dieser Zeit
kann jeder Betheiligte Einwendungen gegen die Richtigkeit der Liste bei dem
Wahl-Kommissarius erheben. Die Entscheidung über die Einwendungen und
die Pryfung der Wahlen steht dem Deichamte zu.
. 9. 70.
Im Uebrigen sind bei dem Wahlverfahren, sowie in Betreff der Ver-
pflichtung zur Annahme unbesolderer Stellen, die Vorschriften über Gemeinde-
wahlen im Titr. III. P. 77 — 84. und im Tit. V. der Gemeinde-Ordnung
vom 11. März 1850. analogisch anzuwenden.
S. 71.
Der Stellvertreter nimmt in Krankheits= und Behinderungsfällen des
Repräsentanten dessen Stelle ein, und tritt für ihn ein, wenn der Reprsentant
während seiner Wahlzeit stirbt, den Grundbesitz in der Niederung aufgiebt oder
seinen bleibenden Wohnsitz an einem entfernten Orte wählt.
g. 72.
Nach erfolgter Konstituirung des Deichverbandes ist der frühere Deich= Ungemeine
verband unterhalb Fürstenberg aufgelöst und es gehen alle Rechte und Mlichten Vthimmnngen.
desselben auf den neuen Deichverband über.
g. 73.
Abänderungen des vorstehenden Deichstatuts können nur unter landes-
herrlicher Genehmigung erfolgen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beige-
drucktem Königlichen Insiegel.
Gegeben Bellevue, den 25sten November 1850.
(I. S.) Friedrich Wilhelm.
v. Manteuffel. v. d. Heydt. Simons.
Rebigirt im Büreau des Staats -Ministeriums.
erlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei.
(Rudolph Decker.)