2
Sachregister.
Abgeordnete (Mitglieder) der Kammern, (Forts.)
Abgeordnete (Mitglieder) der Kammern.
Allgemeine Bestimmungen.
Vorschriften für deren Wahl. (V. U. v. 31. Janr. 50
Arkt. 65—75.) 26—28. — jede Kammer prüft die Le-
gitimation ihrer gewählten Mitglieder und entscheidet
darüber. (ebend. Art. 78.) 28. — Niemand kann Mit-
güed keider Kammern sein. (ebend. Art. 78.) 29. —
Beamte bedürfen keines Urlaubs zum Eintritt in die
Kammern. (ebend. Art. 78.) 209. — Eldesleistung der-
selben. (ebend. Art. 108. 119.) 31. 35. — Verlust von
Sißz und Stimme in der Kammer bei Annahme eines
besoldeten Staatsamts oder bei dem Elntritt in ein hö-
heres Staatsamt. (ebend. Art. 78.) 20. — Wieder=
erlangung der deshalb in der Kammer aufgegebenen
Stelle nur durch neue Wahl. (ebend. Art. 78.) 29. —
die Mitglieder beider Kammern sind Vertreter des gan-
zen Volks; sle stimmen nach ihrer freien Überzeugung
und find an Austräge und Instruktlonen nicht gebunden.
(ebend. Art. 83.) 29. — sie können für ihre Abstim-
mungen in der Kammer nlemals, für lhre darin aus-
gesprechenen Meinungen nur innerhalb der Kammer auf
den Grund der Geschäftsordnung zur Rechenschaft ge-
zogen werden. (ebend. Art. 81.) 29. — in wie welt
solche ohne Genehmigung der Kammer während deren
Sißtzungsperiode weder zur Untersuchung gezogen noch
verhastet werden können. (ebend. Art. 84.) 29. 30. —
jedes Strasverfahren gegen ein Mitglied der Kammer
und eine jede Untersuchungs= oder Civilhaft wird für
die Dauer der ißungsperiode aufgehoben, wenn die
belreffende Kammer es verlangt. (ebend. Art. 81.) 30.
der ersten Kammer.
— rücksichtlich deren Wahl verbleibt es bis zum 7. Aug.
1852., dem Zeilpunkte der neuen Bllrung verselben, bet
dem Wahlgesetze für solche vom 6. Dezbr. 1848. (V. U.
v. 31. Janr. 30. Art. 65. 66. 68.) 26. 27. — wähl-
bar zu solchen ist jeder Preuße, der das wvierzigste
Lebenslahr vollendet, den Vollbeslit der bürgerllchen
Rechte nicht verloren u. bereits fünf Jahre dem Preu-
bischen Staatsverbande angehört hat. (V. U. v. 31. Janr.
50. Art. 68.) 27. — solche halten weder Reiselosten
noch Dläten. (ebend. Art. 68.) 2.
der zweiten Kammer.
— deren Wahl rurch die Wahlmänner. (. U. v.
31. Janr. 50. Ark. 72.) 28. — das Nähere über die
Ausführung der Wahlen bestimmt das Wahlgesetz,
welches auch die Anordnung für dlejenigen Stärte
zu treffen hat, in denen an Stelle eines Theils der
direkten Steuern die Mahl- und Schlachtsteuer er-
hoben wird. (ebend. Art. 72.) 28. — bis zum Erlasse
eines solchen Gesetzes bleibt die Verordnung vem 30.
Mal 1819. in Krast. (ebend. Art. 115.) 35. —
Ablagen,
§. 1.) 77—79.
T
1850.
den darüber erlassenen Verordnungen v. 30. Mal 49.
haben beide Kammern ihre Zustimmung erthellt.
(Staatsminist.-Bekanntmach, v. 22. Dezbr. 49.) 5.
— weitere Anordnungen für deren Wahlen. (V. U. v.
31., Janr. 50. Art, 69—75.) 27. 28. — die Mitglie-
der derselben erhalten aus der Staatskasse Reisekosten
und Diäten nach Maßgabe des Gesetzes; ein Verzicht
darauf ist unstatthaft. (ebend. Art. 85.) 30.
zum öffentlichen Gebrauche, Befreiung
derselben von der Grundsteuer. (G. v. 21. Febr. 50.
. 2. a.) 62.
Ablösungen, der Grundlasten, dtren Zuléssigkelt wird
gewährleistet. (V. U. v. 31. Janr. 50. Art. 42.) 22.
— desgl. des bei erblicher Uberlassung eines Grund
stücks zum vollen Elgenthum vorbehaltenen festen Zin-
ses. (V. U. v. 31. Janr. 50. Art. 42.) 27. — der
Reallasten, Vorschriften für solche. (G. v. 2. März 50.)
77—111. — welche der frühern Gesetze u. Vrrordnun-
gen über solche mit dem Zeitpunkte der Verkündigung
des gegenwärtigen Gesetzes außer Kraft treten. (ebend.
it. J. Abloͤebarkeit. (ss. 6—8.) 82. 83.
II. Dienste. (§s. 9—17.) 88—85.
III. Feste Abgaben in Körnern. (68§.18—28.)
85—87.
Feste, nicht in Körnern besihem Natural-
Abgaben. (66. 29—31.) 8
Natural-Fruchtzehnk. s. 2. 88.89.
Besiöreränderungs- Abgaben. (§S. 36—
49.) 89—92.
Feste Geldabgaben. (ss. 50—56.) 92. 93.
Andere Abgaben und Leistungen. (§§. 37.
58.) 91.
Gegenleistungen. (. 39.) 91.
Abfindung der Berechtigten. (Ss. 60 —
66.) 91—98.
Feststellung der Normalpreise und Nor-
mal-Marltorte. (S§s. 07—72.) 98. 99.
Allgemeine Bestimmungen. (s. 91— 111.) 103—111.
— auf solche ist sowohl der Verechtigte als der Ver-
plichtete anzutragen befugt. (§. 91.) 106. — die Pro-
vokationen auf solche müssen sich stets auf sämmtliche,
den Grundstücken obliegende Reallasten erstrecken. (§.
95.) 100. — die Zurücknahme einer angebrachten Pro-
vokation ist unzulässig. (s. 95.) 106. — den bei einer
Ablösung Betheiligten bleibt es freigestellt, auch über
eine andere Art der Auseinandersetzung, als die in den
Abschnitten II. und III. bestlmmte sich zu vereinkaren;
insbesondere bleikt ihnen auch unbenommen, eine bestimmte
Akfindung in Land vergleichweise festzusetzen. (ebend.
S. 98.)
VI.
VIII.
"“