8 Sachregister. 1850.
Baurevisoren, bel einlgen Minlsterien für die Bau-
angelegenheiten angestellt, dieselben verbleiben in ihren
Funktlonen. (V. v. 22. Dezbr. 49. §. 4.) 14
Bauslellen, dieselben fallen bei Eigenthums-Regull-
rungen den Stellenbesitzern unentgeltlich zu, wenn die
Versetzung der rarauf befindlichen Gebäude zur Aus-
führung kommt. (G. v. 2. März 50. S. 89.) 101.
J.
Bauten, Neu= und Reparatur -, Werthabschätzung der
Verpflichtung der Gutsherrschaften zu solchen bei Eigen-
thums-Verlelhungen. (G. v. 2. Mêrz 50. F. 83.) 102.
— Verfahren rücksichtlich der ven der Gutaherrschaft
ausschließlich benutzten, auf den Grundstücken der Stelle
befindlichen Gebäurr. lebend. §. 89.) 101l. f.
Bauwesen, neue Organisation der obern Verwaltung
desselben. (A. E. v. 14. Janr. 50. nebst Verord. v. 22.
Dezbr. 49.) 13—16. — Auflösung der Ober-Baureru-
tatlon und Übertragung veren Geschäste auf die Ab-
theilung für das Bauwesen im Ministerium für
Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten, resp. auf dle
neu errichtete technische Baudeputattion. (ebend.)
13—16.
Bayern, Königreich, Staatsvertrag mit demselben
über die Fortsetzung der Pfälzischen Lurwigs-Eisenbahn
in westlicher Richtung nach Saarbricken (vom 30. März
50.) 357—362. — s. auch Elsenbahnen Nr. 8.
Beamte, dieselben bedürfen zum Eintritt in die Kam-
mer keines Urlaubs. (V. U. v. 31. Janr. 50. Art.
78.) 29. — bleselben können nur auf Grund des Ge-
setzes Gebühren erheben. (V. U. r. 31. Janr. 50.
Art. 102.) 32. — (ößentliche Ciril = und Militalr-
Beamte), die Bedingungen, unter welchen solche wegen
verübter Rechtsverletzungen durch liberschreitung ihrer
Amtsbefugnisse gerichtlich in Anspruch genemmen wer-
den können, bestimmt das Gesetz. (V. U. vom 31. Janr.
50. Art. 97.) 31. — eine vorgängige Genehmtgung
der vorgesehten Dienstbehörde darf jeroch nicht verlangt
werden. (ebend. Art. 97.) 31. — die gegen solche bei
Ausübuag ihres Amtes oder in Beziehung auf dasselke
verübten Beleldigungen sind von der Verfolgung im
Wege des Clvilprozesses ausgeschlessen. (G. v. 11.
März 50. §. ö.) 174. — (Staats- und Gemeindebe-
amte), Befugniß der General-Kommissionen, jeden ders.
mit der Besorgung einzelner, zum Auseinandersetzungs-
Verfahren gehöriger Geschäfte zu beauftragen. (G. v.
2. März 50. §. 108.) 100. — Pflichten und Rechte
ders. in letzter Eigenschaft. (ebend. §S. 108.) 100. —
gutsherrliche, alle Dienste zu persönlichen Bedürfnissen
derselben und zu ihren Reisen sind ohne Entschädigung
abgeschafft. (G. v. 2. März 60. §. 3. Nr. 8.) 81. —
s. auch Staatsriener Gemeindebeamte, Polizeiteamte 1½.
Begnadigung, das Recht derselten hat der König.
(V. U. v. 31. Janr. 50. Art. 49.) 23. — Beschrän-
kung desselben rücksschtlich verurtheilter Mintser. (ebend.
Art. 49). 23.
Begräbnißplätze, Befreiung rerselten von der Grund-
steuer (G. v. 21. Febr. 50. 8. 2. a.) 62.
Behörden, durch die bestehenden Gesetze angeordnet,
solche blelben alle bis zur Ausführung der sie betref-
fenden organischen Gesetze in Thäligkelt. (Verf. Urk.
v. 31. Janr. 50. Art. 110) 31. — nur denselben
sind Pelitionen unter einem Gesammtnamen gestattet.
(ebend. Art. 32.) 21. — zur Cinziehung der ri-
rekten Staatssteuern bestimmt, deren Theilnahme an
den bei den Operatlenen der Rentenkanken vorkom-
menden Geschäfte. (G. v. 2. März 60. §. 4.) 112.
Beigeordnete, als Stellvertreter der Bürgermeister
in Gemeinden von mehr als 1500 Einwohnern, diesel-
ben werden von dem Gemeinderathe durch absolute
Stimmenmehrheit auf 6 Jahre gewählt. (Gem. Ord.
v. 11. März 50. §Ss. 27. 29.) 221. 222. — Aller-
höchste Bestätlgung ders. in Gemeinden von mehr als
10,000 Einwohnern; in den übrigen Gemeinden erfolgt
die Bestätigung von dem Reglerungspräsirenten. (ebend.
S. 31.) 222. ff. — dieselben nehmen auch außer dem
Falle der Stellvertretung an den Verhandlungen und
Beschlüssen des Gemeinre-Vorstandes Theil. (§. 54.)
228. — denselben können feste Entschä#igungsbeträge
gewährt werden. (5. 60.) 229. — desgl. in Sammt-
gemeinden. (C. 133.) 215. — Wahl, Bestätigung und
Ernennung ders. als Stellvertreter der Vorsteher von
Sammtgemeinden. (§. 133.) 215. — Rechte und Pflich=
ten derselben. (§. 133.) 215. — s. auch Bürgermeister
und Gemeindevorsteher.
Bekanntmachungen, kirchlicher Anordnungen, diesel-
ben sind nur denjenigen Beschränkungen unterworfen,
welchen alle übrigen Veröffentlichungen unterliegen. (V.
U. v. 31. Janr. 50. Art. 10.) 19.
Bensberg, Ort, siehe Chausseebau Nr. 19.
Verathschlagungen, dürfen bel der bewafsneten Macht
weder in noch außer dem Dienste stattfinden. (V. 1I.
v. 31. Janr. 50. Art. 38.) 22.
Berechtigungen, aus guts-, grundherrlichen, bäuerli-
chen und ähnlichen Verhältnissen, welche derselben ohne
Entschärigung aufgehoben worden. (G. v. 2. März 50.
SS. 2—5.) 79—32.
Berg,