10 Sachregister.
Beurlaubte, der Reserve, der Landwehr und des ste-
henden Heeres, welche sich mit oder ohne obrlgkeitliche
Erlaubniß im Auslande befinden, deren Zurückberufung
mit landesherrlichem Pardon bis zum 15. Dezbr. 1850.
(V. v. 9. Novbr. 50.) 491.
Bewaffnete Macht, dieselbe kann zur Unterdrückung
innerer Unruhen und zur Ausführung der Gesetze nur
in den vom Gesetze bestimmten Fällen und Formen und
auf Requisition der Civilbehörde verwendet werden.
(V. U. v. 31. Janr. 50. Art. 36.) 21. — in letzter Be-
ziehung hat das Gesetz die Ausnahmen zu bestimmen.
(ebend. Art. 360.) 21. — bieselbe darf weder in, noch
außer dem Dlenste berathschlagen oder sich anders, als
auf Besehl versammeln. (V. I11. v. 31. Janr. 50. Art.
38.) 22.
Beweise, Aufnahme und Wirkung derselben in Civil-
gresesse wegen Injurlen. (G. v. 11. März 50.
S. 6.) 175. — desgl. in ber Appellations-Instanz sol-
cher Prozesse. (ebenk. S. 8.) 175.
Bezirke des Preußischen Staats, deren Vertretung und
Verwallung wird rurch besondere Gesetze, unter Festhal-
tung nachfolgender Grundsätze nähet bestimmt. (V. U.
v. 31. Janr. 50. Art. 105.) 33. — über die innern und
besondern Angelegenheiten derselben beschließen aus ge-
wählten Vertretern bestehende Versammlungen, deren
Beschlüsse durch die Vorsteher der Bezirke ausgeführt
werden. (ebend. Ark. 105. Nr. 1.) 33. — das Gesetz
wird die Fälle bestimmen, in welchen die Beschlüsse die-
ser Vertretung der Genehmigung einer höhern Ver-
tretung oder der Steatsregierung unterworfen sind.
(ebend. Art. 1053. Nr. 1.) 33. — die Vorsteher der-
selben werden von dem Könige ernannt. (ebend. Art.
105. Nr. 2.) 33. — die Verathungen der Bezirks-
vertretung sind öffentlich. (ebend. Art. 105. Nr. 4.) 33.
— Ausnahmen bestimmt das Gesetz. (ebent.) 33. —
— über die Einnahmen und Ausgaben muß wenigstens
fährlich ein Bericht veröffentlicht werden. (ebend. Art.
105. Nr. 1.) 33. — denselben steht die Selbstverwal-
tung ihrer Angelegenhriten, unter Mitwirkung der
Staatsregierung zu. (Bezlrks= 2c. Ord. v. 11. März
50. Art. 1. u. 2.) 251. — die Organe der letztern
sind die Regierungs- Präsirenten, welche rom Könige
ernannt werden. (ebend. Art. 1.).251. — jeder Bezirk
hat einen mit der Verwaltung seiner Angelegenheiten
beauftragten Bezirksrath. (Art. 33.) 257. — Letterer
erstattet alljährlich elnen zu veröffentlichenden Bericht über
die Verwaltung der Bezirksangelegenheiten. (6. 37.)
238. — siete auch Bezirksrath und Bezirks-
deputirte.
1850.
Bezirksbeamte (Kreisamtmänner), Handhabung der
Polizei durch solche in Sammtgemeinden und in den
dazu gehörigen Einzelgemeinden. (Gem. Ord. v. 11.
März 50. 85. 135. 136.) 215. 246.
Bezirksdeputirte, Mitglieder des Bezirksraths, Wahl
und Wählbarkeit zu solchen. (Bezirks- 2c. Orr. v. 11.
März 50. Art. 33.) 257. — wählbar ist Jeder, der
das 30. Lebensjahr vollendet, mindestens seit drei
Jahren dem Bezirke, durch Grunrbesitz oder Wohnsitz
angehört hat, und wenigstens fährlich 18 Rthlr. an
Klassensteuer oder 20 Rthlr. an Grundlteuer oder 21
Rthlr. an Gewerbesteuer entrichtet. (Art. 33.) 257. —
die Wahlen zur regelmößigen Ergänzung des Bezirks-
raths finden alle drei Jahre in der regelmäßigen
Slyung der Provinzial-Versammlung statt, die außer-
gewöhnlichen werden von dem Oberpräsidenten veranlaßt.
(Art. 31.) 257. — Wahl derselben auf sechs Jahre;
alle drel Jahre scheidet die Hälfte von ihnen aus;
die Ausscheidenden können wieder gewählt werden.
(Art. 33.) 257. — Verpflichtung derselben durch Hand-
schlag an Eidesstatt von dem Regi#rungspräsidenten.
(Art. 31.) 258. — in Bezug auf dieselben gelten we-
gen Ablehnung der auf sie gefallenen Wahlen die Be-
stimmungen des §. 137. der Gemeindeordnung. (Art.
62.) 263. — dieselben sind nicht an Instruktlonen oder
Aufträge der Wähler gebunden. (Art. 63.) 203. — sle
verlieren Sitz und Stimme im Bezirksrathe, wenn sie
ein besoldetes Stantsamt annehmen, oder im Staats-
dienste in rin Amt eintreten, mit welchem ein höherer Nang
oder ein höheres Gehalt verbunden ist. (Art. 6I.) 263.—.
Wiedererlangung derselben nur rurch neue Wahl.
(Art. 61.) 2063. — ob und welche Vergütungen den-
selben zu gewähren sind, hat die Provinzial-Versamm-
lung durch allgemeine Beschlüsse festzusetzen. (Bezirks- 2c.
Ord. v. 11. März 50. Art. 60.) 202. — (. auch
Bezirkeorath.
Bezirks-Institute, die bisherigen Verwaltungen der-
selben bleiben so lange in Wirksamkeit, bis die Provin-
zlal -- Versammlung darüber anderweitig beschlossen hat.
(Bezirks= 2c. Ord. v. 11. März 50. Art. 66.) 203.
Bezirbs-Kommissionen, deren Errichtung in jedem
Regierungs= Bezirke zur endgultlgen Entscheirung der
angesochtenen BVeschlüsse der Kreiskommissionen' wegen
Bildung von Gemeinde-Bezirken, wo solche noch nicht
bestehen, und wegen Einverleibung einzelner Grund-
stücke in dieselben. (Gem. Ord. v. 11. März 60.
85. 146. 147. 149.) 218. 249. — diese Beschlüsse un-
terliegen in allen Fällen der Bestätigung des Ministers
des Innern. GS. 147.) 248.
Be-