Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

Sachregister. 
Freisprechung (Lossfrechung), vorläufige, auf solche 
soll in Clvilprozessen wegen Beleidlgungen nlcht mehr 
erkannt werden. (G. v. 11. März 50. §S. 6.) 175. — 
der für schuldlg Erklärte ist zur vollen gesetzlichen Strafe 
zu verurtheilen. (ebend. S. C.) 175. 
Frieden zu schließen, hat der König das Recht. 
(V. U. v. 31. Janr. 50. Art. 48.) 23. 
Friedensgerichte, Aufhebung des Friedensgerichts zu 
Wildenburg, mit der Bestimmung, daß der blshe- 
rige Bezirk desselben zu dem des Lanrgerichts zu 
Bonn gehören soll. (A. E. v. 3. Apr. 50.) 320. — 
der rechts der Steg belegene Theil der Bürgermeisterei 
Wissen wird dem Friedensgerichte zu Waldbroel zu- 
getheilt. (ebend.) 320. — für die Bürgermeistereien 
Eckenhagen, Denllingen und Friesenhagen soll ein ei- 
genes Friedensgericht zu Eckenhagen errichtet werden. 
(ebend.) 326. 
Friedrichsthal, Ort, siehe Eisenbahnen Nr. 8 
Friesenhagen, Bürgermeisterei, siche Friedensge- 
richte. 
Fruchtgewinn, don einzelnen Stücken fremder Aecker 
(m Deputat-Beeten), Ablösung der Bercchtigung zu 
solchem bel Gemeinheitsthellungen, wenn diese Berech- 
tigung auf einer Dienstbarkeit beruht. (G. v. 2. März 
50. Art. 1. Nr. 5.) 139. 
Fruchtzehnt, Natural-, dessen Ablösung und Feststel- 
lung von Normalpreisen für solche. (G. v. 2. März 
60. Tit. V. 85. 32 —33.) 88. 89. 
G. 
Gänse, der bäuerlichen Wirthe, das in einlgen Ge- 
genden vorkommende Recht des Guts- oder Grund- 
herrn, solche berupfen zu lassen, ist ohne Entschädigung 
aufsgehoben. (G. v. 2. März 50. §. 3. Nr. 9.) 81. 
Garantieen, zu Lasten des Staats, siehe Staats- 
Garantieen. 
Garbenpacht, ven den sogenannten Garbenhéfen, 
Vorschriften für deren Ablösung und Feststellung von 
Normalfreisen für solche. (G. v. 2. März 60. S. 31.) 80. 
Gärten, zu öffentlichen Gebäuden gehörig und mit ihnen 
in derselben Befriedigung gelegen, deren Befrelung 
von der Grundsteuer. (G. v. 21. Febr. 50. S. 2.) 63. 
Gärtner, In Oberschlesten, siehe Schlesien. 
Gassen, öffentliche, Befreiung derselben von der Grund- 
steuer. (G. v. 24. Febr. 50. S. 2. u.) 6 
Gastwirthschaft, Personen, welche gce betreiben, 
können nicht Bürgermeister oder Gemeinde-Vorsteher 
sein. (Gem. Ord. v. 11. März 50. §S§. 28. 87.) 
222. 64 
1850. 27 
Gebäude, zum Gebrauche öffenklicher Behörden, * 
freiung derselben von der Grundsteuer. (G. v. 
Febr. 50. S. 2. c.) 62. — gutsherrliche, alle B 
Abgaben und Leistungen zu deren Bewachung sind ohne 
guschigung aufgehoben. (G. v. 2. März 60. . 3. 
Nr. 
crornrnend, solche können Staats= oder Kommunal- 
beamte nur auf Grund des Hesches erheben. (V. U. 
v. 31. Janr. 50. Art. 102.) 3 
Gefangene, entsprungene, bei deren Verfolgung kann 
auch zur Nachtzeit in Wohnungen eingedrungen werden. 
(G. v. 12. Febr. 50. Art. 10.) 47. 
Gefängniß= Anstalten, öffentliche, Befreiung der- 
selben von der Grundsteuer. (G. v. 21. Febr. 50. §. 2. 
g.) 63 
Gefängnißstrafe, verhältnißmäßige, auf solche ist 
wegen Zuwiderhandlungen gegen orts= und bezirkspoll- 
zeiliche Vorschriften, für den Fall des Unvermögens des 
Angeschuldigten, zu erkennen. (G. v. 11. März 60. 
§. 18.) 208. — das höchste Maß bderselben ist 4 Tage 
statt 3 Nthlr. und 14 Tage statt 10 Rihlr. (ebend. 
S. 18.) 268. — verhältnißmäßige, statt e’ 
Gelbstrafen, für Jagrpolizei= Ubertretungen. (G. v. 
März 50. §. 20.) 171. 
Gegenleistungen, unmittelbare, welche für die nach 
den §§. 2. u. Z. des Gesetzes v. 2. März 50. aufgr- 
hobenen Leistungen dem Berechliglen oblagen, sowie die 
von dem Gutsherrn zu leistenden Leichenfuhren, Hoch- 
zeit= und Kindtauffuhren, Doktor= u. Hebammenfuhren, 
werden ebenfalls ohn: Entschädigung aufgehoben. (G. 
v. 2. März 50. §F. 3. Nr. 15.) 81. — Werthermitte- 
lung der Gegenleistungen bei Ablösungen. (ebend. §#§.59. 
—66.) 91—98. 
Gehälter, stehe Besoldungen. 
Geistliche, obere, der Verkehr der Religionsgesellschaf- 
ten mit solchen ist ungehindert. (Verf. Urk. vom 31. 
Jan. 50. Art. 106.) 19. — deren Anslellung beim Ml- 
litalr und an öffentlichen Anstalten. (ebend. Art. 18.) 
19. — Befreiung deren Diensthäuser von der Grund- 
steuer. (G. v. 21. Febr. 50. S. 2. c.) 62. f. — solche 
können nicht Mitglieder des Gemeindevorstandes sein. 
(Gem. Ord. v. 11. März 50. dS. 28. 87.) 221. 235. 
Geistliche Gesellschaften, welche keine Korporations- 
rechte haben, können diese Rechte nur durch besondere 
Gesetze erlangen. (Verf. Urk. v. 31. Janr. 50. Art. 13.) 
19. 
Geldabgaben, seste, Vorschristen für deren Ablösung. 
(G. v. 2. März 50. Tit. VII. S§. 50—56.) 92. 93. 
47 Geld=
	        
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