Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

Sachregister. 
Gemeinbeitstheilungen (Forts.) 
tigungen zur Nutzung ven Schils, Binsen oder Rehr, 
zum Storpelharken, sewie zur Terfnutzung. (Art. 4.) 
110. — desgl. in Bezlehung auf Streu= und Brenn- 
helzberechtigungen in fremden Forsten. (Art. 4.) 140. 
— Werthberechnung der Berechtigung zum Harzscharren, 
und darf die Entschädlgung dafür nur in Rente oder 
Kapital bestehen. (Art. ö.) 140. — de#egl. Bestim- 
mungen über die Aufhebung, Werthberechnung und 
Ablösung der Fischerei-Berechtigung. (Art. 6.) 140. f. 
— Annahme einer festen Geldrente für dle mit den 
Roggenpreisen steigenden und fallenden Rente. (Art. 7.) 
141. — Ablösung der erst nach dem Eintritt der Rechts- 
krast des obigen Gesetzes festgesetzten Renten durch 
Bgarzahlung des zwanzlgfachen Jahresbetrages oder 
nach Vereinigung der Partelen bis zum fünf und zwan- 
Agfachen Jahresbetrage und Abtragung dis Kapltals 
in Theilzahlungen. (Art. 8.) 141. — Art der ECntschä- 
rigung für ablssbare Dienstbarkeiten auf den damit be- 
lasteten Grunrstücken, oder Forsten. (Ark. 9.) 141.— 
deegl. für dle auf Forsten haftenden Dienstbarkeitsrechte 
zur Weide, zur Gräserei, zum Mitgenusse des Holzer 
zum Streuholen und zum Plaggen--, Halde= und Bülten- 
hirb. (Art. 10. u. 11.) 142. Errichtung neuer Ge- 
meinheiten nur unter gewissen Beschränkungen und nur 
rurch schristlichen Vertrag. (Art. 12.) 142. f. — die 
Verord. v. 28. Juli 1838. über die Beschränkung des 
Provokationsrechts auf Gemeinheitstheilungen soll sortan 
auch in den zu der Rheinprovinz gehörigen Kreisen 
Duiskurg und Rees, in dem Großherz. Posen und den 
mit Westpreußen wieder vereinigten Distrikten, der 
Kulm. und Mlchelaulschen Kreise und dem Landgebiete 
der Stadt Thorn Anwendung finden. (Art. 13.) 143. 
— Aufhebung des im §. 2. No. J. der gedachten Ver- 
orbnung den Rittergutsbesitzern und der Domainen= und 
Forstverwaltung eingeräumten Vorrechts hinslchtlich der 
Beantragung von Separatlonen. (Ark. 13.) 143. — 
schledsrichterliches Verfahren bel Gegenständen, wobei 
es auf Einnebmung des Augenscheins oder auf Schäbung 
vurch sachverständige Ermittelung, Auffassung und Wür- 
digung der Lekalverhältnisse ankommt. (Art. 14.) 143. 
— die Bestimmungen des Gesetzes über die Ablösung 
der Reallasten v. 2. März 50. Ss. 108. 109. 110. u. 
111. finden auch auf das Verfahren bei Gemeinheits- 
theilungen Anwendung. (6. 15.) 143. — Bestimmun- 
gen über die Tragung und Verthellung der Kollen. 
(Art. 16.) 143. f. — die früher in Gemeinheitsthel- 
lungs-Sachen auf rechtebestäntige Weise erfelgten Fest- 
setzungen über die Art und Höhe der Entschärigung 
und über das Kosltenbeitrags-Verhältniß werden durch 
das gegenwärtige Gesetz nicht geändert. (Art. 17.) 
Jahrgang 1850. 
1850. 
Gemeinheitstheillungen (Fortfs.) 
141. — die durch §. 2. Nr. 4. des Gesetzes vom 
9. Oktbr. 1848. anzcorrnete Sistirung der Gemeinhelts- 
theilungs-Sachen und der darüber schwebenden Prozesse 
hört wieder auf. (§. 18.) 144. — die aus solchen ent- 
sprungenen Renten unterliegen der Ablösung nach den 
Verschriften des gegenwärtigen Gesetzes (v. 2. März 50.) 
nur dann, wenn der Berechtigte sich des in Ansehung 
solcher Renten gesetzlich ihm zustehenden Künrigungs- 
rechts begeben hat. (G. v. 2. März 50. S. 51.) 93. 
— im Herzogthum Anhalt-Bernburg, deren Leltung, 
sowie die Entscheidung der dabel vorkommenden Strel- 
tigkeiten, durch Preuß. Auseinandersetzungs. Behörden 2c. 
(Vertrag v. 11. Septbr. 50.) 413— 416. — (. auch 
Anhalt-Bernburg. 
Gemeinheitstheilungs -Ordnung vem 7. Juni 
1821. Ergänzung und Abänderung derselben und elni- 
ger andern über dieselbe ergangenen Gesetze. (G. v. 
2. März 50.) 139—144. — auf die nach den Grund- 
sätzen derselben abzulösenden Verhältnisse findet das 
Gesetz vom 2. März 50. keine Anwendung, sowelt der 
dritte Abschnitt desselben keine Ausnahme enthält. ( 
v. 2. März 50. S. 7.) 83. 
Bestimmungen über einzelne Paragraphen derselben: 
§S. 19. (durch Art. 9. des obigen Gesetzes) 141. 
5. 20. (urch Art. 16.) 144. 
ę8. 32 — 55. (rurch Artk. 4.) 140. 
S. 61. (durch Art. 10.) 142. 
SS. 3. 74. (rurch Art. 7.) 141. 
75. (durch Art. 8.) 141. 
77. (durch Art. 10.) 142. 
86. (durch Art. 9.) 141. 
91. (burch Art. 9.) 141. 
114. (urch Art. 9.) 141. 
127. (rurch Art. 10.) 142. 
131 — 137. (durch Art. 11.) 142. 
138. (kurch Art. 10.) 142. 
. 139. (burch Art. 11.) 142. 
5 161. (durch Art. 12.) 142. 
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** . 
General-Kommissionen (und landwirthschaftliche 
Regierungs-Abtheilungen), Besugniß ders., jeden Staats- 
und Gemeindebeamten mit der Besorgung einzelner, 
zum Auselnandersehungs= „Verfahren gehöriger Geschäfte 
zu braustragen. (G. v. 2. März 50. J. 108.) 100. — 
Pflichten und Rechte dieser Lemten. (ebend. s.108.) 100.— 
der General = Kommission zur Stargard wird die 
Ausführung des Gesetzes v. 2. März 1850., die Ab- 
lösung der Reallasten und die Regulirung der guts- 
herrlichen und bäuerlichen Verhältnisse betr., in dem 
Reglerungsbezirke Strals und übertragen. (das. 8. 114 
111. — für die Probinz Sachsen zu Stendal, dle- 
5 selbe
	        
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