Sachregister.
Gemeinbeitstheilungen (Forts.)
tigungen zur Nutzung ven Schils, Binsen oder Rehr,
zum Storpelharken, sewie zur Terfnutzung. (Art. 4.)
110. — desgl. in Bezlehung auf Streu= und Brenn-
helzberechtigungen in fremden Forsten. (Art. 4.) 140.
— Werthberechnung der Berechtigung zum Harzscharren,
und darf die Entschädlgung dafür nur in Rente oder
Kapital bestehen. (Art. ö.) 140. — de#egl. Bestim-
mungen über die Aufhebung, Werthberechnung und
Ablösung der Fischerei-Berechtigung. (Art. 6.) 140. f.
— Annahme einer festen Geldrente für dle mit den
Roggenpreisen steigenden und fallenden Rente. (Art. 7.)
141. — Ablösung der erst nach dem Eintritt der Rechts-
krast des obigen Gesetzes festgesetzten Renten durch
Bgarzahlung des zwanzlgfachen Jahresbetrages oder
nach Vereinigung der Partelen bis zum fünf und zwan-
Agfachen Jahresbetrage und Abtragung dis Kapltals
in Theilzahlungen. (Art. 8.) 141. — Art der ECntschä-
rigung für ablssbare Dienstbarkeiten auf den damit be-
lasteten Grunrstücken, oder Forsten. (Ark. 9.) 141.—
deegl. für dle auf Forsten haftenden Dienstbarkeitsrechte
zur Weide, zur Gräserei, zum Mitgenusse des Holzer
zum Streuholen und zum Plaggen--, Halde= und Bülten-
hirb. (Art. 10. u. 11.) 142. Errichtung neuer Ge-
meinheiten nur unter gewissen Beschränkungen und nur
rurch schristlichen Vertrag. (Art. 12.) 142. f. — die
Verord. v. 28. Juli 1838. über die Beschränkung des
Provokationsrechts auf Gemeinheitstheilungen soll sortan
auch in den zu der Rheinprovinz gehörigen Kreisen
Duiskurg und Rees, in dem Großherz. Posen und den
mit Westpreußen wieder vereinigten Distrikten, der
Kulm. und Mlchelaulschen Kreise und dem Landgebiete
der Stadt Thorn Anwendung finden. (Art. 13.) 143.
— Aufhebung des im §. 2. No. J. der gedachten Ver-
orbnung den Rittergutsbesitzern und der Domainen= und
Forstverwaltung eingeräumten Vorrechts hinslchtlich der
Beantragung von Separatlonen. (Ark. 13.) 143. —
schledsrichterliches Verfahren bel Gegenständen, wobei
es auf Einnebmung des Augenscheins oder auf Schäbung
vurch sachverständige Ermittelung, Auffassung und Wür-
digung der Lekalverhältnisse ankommt. (Art. 14.) 143.
— die Bestimmungen des Gesetzes über die Ablösung
der Reallasten v. 2. März 50. Ss. 108. 109. 110. u.
111. finden auch auf das Verfahren bei Gemeinheits-
theilungen Anwendung. (6. 15.) 143. — Bestimmun-
gen über die Tragung und Verthellung der Kollen.
(Art. 16.) 143. f. — die früher in Gemeinheitsthel-
lungs-Sachen auf rechtebestäntige Weise erfelgten Fest-
setzungen über die Art und Höhe der Entschärigung
und über das Kosltenbeitrags-Verhältniß werden durch
das gegenwärtige Gesetz nicht geändert. (Art. 17.)
Jahrgang 1850.
1850.
Gemeinheitstheillungen (Fortfs.)
141. — die durch §. 2. Nr. 4. des Gesetzes vom
9. Oktbr. 1848. anzcorrnete Sistirung der Gemeinhelts-
theilungs-Sachen und der darüber schwebenden Prozesse
hört wieder auf. (§. 18.) 144. — die aus solchen ent-
sprungenen Renten unterliegen der Ablösung nach den
Verschriften des gegenwärtigen Gesetzes (v. 2. März 50.)
nur dann, wenn der Berechtigte sich des in Ansehung
solcher Renten gesetzlich ihm zustehenden Künrigungs-
rechts begeben hat. (G. v. 2. März 50. S. 51.) 93.
— im Herzogthum Anhalt-Bernburg, deren Leltung,
sowie die Entscheidung der dabel vorkommenden Strel-
tigkeiten, durch Preuß. Auseinandersetzungs. Behörden 2c.
(Vertrag v. 11. Septbr. 50.) 413— 416. — (. auch
Anhalt-Bernburg.
Gemeinheitstheilungs -Ordnung vem 7. Juni
1821. Ergänzung und Abänderung derselben und elni-
ger andern über dieselbe ergangenen Gesetze. (G. v.
2. März 50.) 139—144. — auf die nach den Grund-
sätzen derselben abzulösenden Verhältnisse findet das
Gesetz vom 2. März 50. keine Anwendung, sowelt der
dritte Abschnitt desselben keine Ausnahme enthält. (
v. 2. März 50. S. 7.) 83.
Bestimmungen über einzelne Paragraphen derselben:
§S. 19. (durch Art. 9. des obigen Gesetzes) 141.
5. 20. (urch Art. 16.) 144.
ę8. 32 — 55. (rurch Artk. 4.) 140.
S. 61. (durch Art. 10.) 142.
SS. 3. 74. (rurch Art. 7.) 141.
75. (durch Art. 8.) 141.
77. (durch Art. 10.) 142.
86. (durch Art. 9.) 141.
91. (burch Art. 9.) 141.
114. (urch Art. 9.) 141.
127. (rurch Art. 10.) 142.
131 — 137. (durch Art. 11.) 142.
138. (kurch Art. 10.) 142.
. 139. (burch Art. 11.) 142.
5 161. (durch Art. 12.) 142.
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General-Kommissionen (und landwirthschaftliche
Regierungs-Abtheilungen), Besugniß ders., jeden Staats-
und Gemeindebeamten mit der Besorgung einzelner,
zum Auselnandersehungs= „Verfahren gehöriger Geschäfte
zu braustragen. (G. v. 2. März 50. J. 108.) 100. —
Pflichten und Rechte dieser Lemten. (ebend. s.108.) 100.—
der General = Kommission zur Stargard wird die
Ausführung des Gesetzes v. 2. März 1850., die Ab-
lösung der Reallasten und die Regulirung der guts-
herrlichen und bäuerlichen Verhältnisse betr., in dem
Reglerungsbezirke Strals und übertragen. (das. 8. 114
111. — für die Probinz Sachsen zu Stendal, dle-
5 selbe