Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

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Gewerbegerichte, dieselben sollen im Wege der Ge- 
sebgekung an den Orten errichtet werden, wo das Be- 
dürfniß solche erfordert. (V. U. vom 31. Janr. 50. 
Art. 91.) 30. 31. — der Verordnung über deren Er- 
richtung vom 9. Febr. 1810. haben beide Kammern ihre 
Genehmigung ertheilt. (Staatsministerlal-Bekanntmach. 
v. 20. Janr. 50.) 16. — Errichtung eines solchen für 
den Gemeindebezirk der Stadt Schwedt, welches daselbst 
seinen Sitz haben soll. (A. E. v. 25. Febr. 50.) 296. 
— desgl. für den Gemeindebezirk der Stadt Liegnitz. 
(A. E. v. 15. Juli 50.) 300. — desgl. für den Ge- 
melndebezirk der Stadt Görlip. (A. E. v. 29. Juli 
50.) 309. — deegl. für den Gemelndebezirk der Stadt 
Minden. (A. E. v. 15. Juli 50.) 365. 
Gewerbe-Ordnung, Allgemeine, vom 17. Janr. 1815., 
der Verordnung über verschiedene Abänderungen dersel- 
ben, vom 9. Fibr. 49., haben beire Kammern die Ge- 
nehmigung ertheilt. (Staatsminist.-Bekanntmach. v. 30 
Janr. 50.) 43. 
Gewerberäthe, der Verordnung über die Errichlung 
derselben, vom 9. Febr. 1840. (Ges. Samml. S. 93— 
98.) haben beide Kammern die Genehmigung ertheilt. 
(Staatsminist.-Bekanntmach, v. 30. Janr. 50.) 43. 
Gewerbeverfassung, frühere, Aufhebung der aus 
solcher herstammenden Verpflichtungen ohne Entschädl- 
gung. (V. U. v. 31. Janr. 50. Art. 42.) 22 
Gewerbliche Lelstungen, handwerksmäßlge, auf 
dem Grundbesitze haftende, Aufhebung des Gesetzes we- 
gen deren Ablösung vom 30. Juni 1811., durch das 
Gesetz (v. 2. März 50. S. 1. Nr. 27.) 79. 
Gewinngelder, slehe Besitzveränderungs-Ab- 
gaben. 
Gladbacher Kreis, slehe Eisenbahnen Nr. 5 
Gloschkau-Maltscher Deichverband, siehe Deich 
verbände. 
Goldberg,Haynausche Kreis, siehe Handels- 
kammern. 
Görlitz, Stadl, Erri tung eines Gewerbegerichts für den 
Gemeindebezlrk derselben. (A. E. v. 29. Juli 50.) 309. 
Gräserei, Ablösung der Bercchtigung zu derselben bei 
Gemeinheitstheilungen, in sofern diese Berechtlgung auf 
elner Dienstbarkeit beruht. (G. v. 2. März 50. Art. 1. 
Nr. 1., Art. 3.) 139 f. — desgl. der Berechtigung zu 
solcher in Forsten (ebend. Art. 10. u. 11.) 142. 
Greiffenberg, Stadt, im Potsdamer Regierungs- 
bezirke, slehe Chausseebau Nr. 2. 
Greifswald, siche Appellatiensgerichte und Prozesse. 
Gröningen, Ort, siehe Chausseebau Nr. H. 
Gruben, (Thon, Lehm, Mergelgruben), auf bäuerlichen 
Gründen, Bestimmungen rückslchtlich ders. bei Eigen- 
thumsverleihungen. (G. v. 2. März 50. s. 88.) 10 1. 
Sachregister. 
1850. 
Grundbesitzer (Eigenthümer, Nießbraucher u. soscke, 
kie ein erbliches Besitzrecht haben) aus solchen muß die 
Hälfte der zu wählenden Gemrindeverordneten brstehen. 
(Oem. Ord. v. 11. März 50. S. S. 14. 20. 72. 78.) 
218. 219. 232. 233. 
Grundeigenthum, das Recht der frelen Verfügung 
über dasselbe unterliegt keinen andern Beschränkungen, 
als denen der allgemeinen Gesetzgebung. (V. U. v. 31. 
Janr. 50. Art. 42.) 22. — die Thrilbarkeit desselken 
sowle die Ablösbarkeit der auf demselben ruhenden 
Lasten wird ge rährleistet. (ebend. Art. 42.) 22. — 
Entzlehung oder Beschränkung desselben aus Gründen 
des öffentlichen Wohls gegen Entschädigung. (Verf. U. 
v. 31. Janr. 50. Mt. 9.) 18. — bei Chaussee- 
bauten u. Eisen bahnen, slehe dirse. 
Grundgerechtigkelten (Servituten) u. andere nach 
den Grundsätzen der Gemeinheitstheilungs = Ordn#ung 
abzulosende Verhällnisse, auf solche findet das Gesetz 
. 2. März 50. kelne Anwendung. (das. §. 7.) 83.— 
aufzuhebende, Werthermiltelungen ders. bei Eigenthums- 
verleihungen. (G. v. 2. März 50. S. 83.) 103. 
Grundherren, siehe Gutsherren. 
Grundlasten, deren Ablösbarkeit wird gewährkristrt. 
(V. U. v. 31. Janr. 60. Art. 42.) 22. 
Grundsteuer, solche soll ven allen Grundstücken im 
Staate, welche einen Reinertrag gewähren, fortan ent- 
richtet werden. (G. v. 21. Febr. 50. S. 1.) 62. — 
die zeltherigen, besonders zugestandenen Befrelungen 
von solcher oder Bevorzugungen bel ders. werden 
aufgehoben. (ebend. §. 1.) 62. — dle Entscheirung 
darüber, ob und in wie weit den Besitzern der bisber 
befreiten oder bevorzugten Grundstücke, eine Entschädi- 
gung zu gewähren sei, bleibt vorbehalten. (ebend. §. 1.) 
62. — befreit von derselben bleiben diejenigen Grund- 
stücke, welche dem Staate, den Provinzen, den Kreisen 
oder den Gemeinden gehören, in so fern sle zu einem 
öffentlichen Dienste oder Gebrauche bestimmt sind. (ebend. 
S. 2.) 62. 63. — desgl. alle Brücken, Kunststraßen, 
Schienenwege der Eisenbahnen und schiffbare Kanäle, 
welche mit Genehmigung des Staats von Privatperso- 
nen oder Actiengesellschaften zum öffentlichen Gebrauche 
angelegt sind. (ebend. s. 2.) 63. — Veranlagung der 
in den beiden westlichen Provrluzen blsher befreiten 
Grundstücke zu derselben nach den Vorschriften 1½ 
Grundsteuergesetzes v. 21. Janr. 1839. (G. v. 
Febr. 50. S. 3.) 63. — bes##gl. Wuns, 0. u. un 
ders. innerhalb der sechs östlichen Provinzen nach Maß- 
gabe ciner von dem Finanzminister zu ertheilenren In- 
struktien. (ebend. §. 4.) 63. — nach Beendigung dieser 
vorläufigen Veranlagung soll nach Moßgabe ders. den 
Kammern ein Gesetzentwurf zur Erhelung der Grund. 
steuer
	        
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