Sachregister.
Gutsherrliche Polizei, deren Aufhebung ohne Ent-
Grundstener (Gorts.)
struer vorgelegt werden. (ebend. s. ö.) 63. — Ver-
fahren rücksichtlich derselben bel Ablösungen von Real-
lasten pflichtiger Grundstücke. (G. v. 2. März 50.
S. S. 66. u. 96.) 97. 100. — die Atlösung der in feste
Geldrenten verwandelten Reallasten durch die Renten-
bank begründet nicht die Nothwendigkeit einer neuen
Vertheilung der Grundsteuer. (Steuerumschreibung) —
(C. 61.) 122.
Grundstücke, (Liegenschaften), rinzelne, welche im Bezirke
einer Gemeinde liegen, bisher aber zu elner andern e-
meinde gehört haben, dies. sind der erstern einguverleiben.
(Gem. Ord. v. 11. März 50. SS. 146. 147.) 218. —
Beschränkungen des Rechts für die kodte Hand, solche zu
erwerben und über sle zu versügen, Und zulässig. (V. U.
v. 31. Junr. 50. Art. 42) 22. — bei erblicher liberlassung
derselben ist nur die lbertragung des vollen Eigen-
thums zulässlg; jedoch kann auch hier ein fester ablös-
barer Zins vorkehalten werden. (V. U. v. 31. Janr.
50. Art. 42.) 22. — bei erblicher liberlassung derselben
ist sortan nur die Ubertragung des vollen Elgenthums
zulässtg. (G. v. 2. März 50. §S. 91.) 105. — gewisse,
Aufhebung der denselben zustehenden Hoheitsrechte und
Priollegien ohne Entschädlgung, unter Fortfall der Ge-
genleistungen und Lasten. (V. U. v. 31. Janr. 50.
Art. 42.) 22. — Vorschriften über deren Zerthellung
und Zerstückelung. (G. v. 24. Febr. 30.) 68. 69. —
siehe serner Zertheilungen. — kleine, deren erleich-
terter Abverkauf. (G. v. 3. März 50.) 145. (she auch
Gutsparzellen.) — neu bebaute, für solche sind zeitwei-
lige Befreiungen von Gemeinde-Abgaben und Leistungen
zulässsg. (Gem. Ordn. v. 11. März 50. 8. 3.) 214. —
gutsherrliche, alle Dienste, Abgaben und Leistungen zu
deren Bewachung sind ohne Entschädlgung aufgehoben.
(G. v. 2. März 50. §J. 3. Nr. 7.) 81.
Gutsherren (und Grundherren), Aufhebung des
Obereigenthums derselben ohne Entschärigung, jedoch
mit Ausnahme der Berechtigungen auf Abgaben, Lei-
stungen oder vorbehaltene Nupungen. (G. v. 2. März
50. §. 2. Nr. 1. u. 2. u. S. ö.) 80. 82. — alle Dienste
zu persönlichen Bedürfnissen derselben und ihrer Beam-
ten, sewie zu deren Reisen, sind ohne Entschédigung
aufgehoben. (G. v. 2 . März 50. §s. 3. Nr. 8.) 81. —
deegl. alle Abgaben zur Ausstattung oder bel Taufen
von Familiengliedern. (ebend. §. 3. Nr. 0.) 81. —
desgl. die noch vorkommende Abgabe für die Benuhung
des flleßenden Wassers in Prlvatflüssen. (ebend. §. 3.
Nr. 10.) 81. — In sofern jedoch die in diesem s. 3.
gedachten Dienste, Abgaben und Leistungen für die Ver-
leihung oder Veräußerung eines Geundstücks ausrrück-
lich übernommen worden sind, blelbt deren unentgeltliche
Aufhebung ausgeschlossen. (ebend. 8. 3.) 81.
1850. 37
schärlgung, unter Fortfall der Grgenksistungen und La-
sten. (V. U. v. 31. Janr. 50. Art. 42.) 22.
Gutsherrliche und bänerliche Verhältnisse,
deren Regulirung nach den Vorschristen des Gesebes
(v. 2. März 50.) 77— 111. — welche der frühern Ge-
sette und Verordnungen über solche mit dem Zeltpunkte
der Verkündigung des obigen Gesetzes außer Krast
treten. (ebend. S. 1.) 77—70.
Erster Abschnitt. Berechligungen, welche ohne Entk-
ktiuns aufgehoben werden. (§5. 2—5.)
79—82.
Zweiter Abschnitt. Atlösung der Reallasten.
Tit. I. — Tit. XI. SS. 6—72.1 82—90.
— . serner Ablösungen.
ritter Abschnitt. Regulirung der gulsherrlichen
urd bäuerlichen Verhältnisse, behufs der-
Eigenthums-Verleihung. (s. 73—90.)
90—105.
lerter Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen.
(s. 91— 114.) 105— 111.
— bie Vorschriften des dritten Abschuttes obigen Ge-
sebes (v. 2. März 50.) treten an dle Stelle des Edikts
v. 14. Septbr. 1811., des Gesetzes v. 8. Apr. 182.
(für das Großherzih. Posen.) (ss. 73—90.) 90— 105.
— Vorschriften für die Regullrungen von Eigenthums-
Verlelhungen. (69. 73—90.) 90—1053. — außer den
abändernden Bestlmmungen der S§. 106 — 111. bleiben
vorläusig die übrigen, das Kestenwesen und das Ver-
fahren, sowie die Rechte dritter Persenen regelnden be-
stehenden gesetzlichen Bestimmungen und dle hierauf be-
züglichen Vorschristen der oben im §. 1. genannten
bisherssen Gesetze in Kraft, in so weit sle nicht turch
dleses und das Gesetz ron demselben Tage Üüber#bie
Errichtung von Rentenbanken ausdrücklich abgeändert
slud. (ebend. §S. 112.) 111. — das Gesetz vom 9. Okkbr.
1848:, betr. die Sistlrung der Verhandlungen über die
Regulirung der gutsherrlichen und bäuerlichen Verhält-
nisse, sowie der drrüber anhängigen Prezesse verliert
in Ansehung aller derjenigen Verhandlungen und Pro-
zesse seine Wirksamkelt, welche Rechtsverhältnisse zum
Gegenstande haben, die nach dem gegenwärtigen Ge-
setze geordnet werden sollen. (ebend. s. 113.) 111.
— auf Regullrung ders. ist sowohl der Berechtigte als
der Verpflichtete anzutragen befugt. G.- 91.) 106.
— den bel elner Regullrung Bethelligten bleibt es
freigestellt, auch über eine andere Art der Auseinander-
setzung, als die in den Abschnitten II. und III. be-
stimmte, sich zu verelnkaren; insbesondereabletbt ihnen
auch unbenommen, eine bestlmmte Abfinkung in Land
vergleichswelse festzusetzen. (ebend. S. 98.) 107. — der
er-