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Gutsherrliche und bäuerliche Verhältnisse
(Forts.)
Verordnung vom 20. Dezbr. 1848. (Gesetz-Sammlung
427 — 441.) über die interimistische Regullrung
derselben in der Provrinz Schlesien, haben beire
Kammern ihre Genehmlgung ertheilt. (Staatsminist.=
Bekanntmach. v. 12. Febr. 50.) 44.
Gutsherrschaft ((Grundherrschaft), alle bloherigen
Abgaben und Leistungen der Nichtangesessenen an dle-
selbe sind, sowelt sle aus dlesem Verhältniß herzuleiten
sind und nicht auf anderweitlgen Verträgen beruhen,
ohne Entschädlgung aufgehoben. (G. v. 2. März 50.
§. 3. Nr. 3.) 80. — Befrelung ders. von den Ver-
pflichtungen zur Unterstützung in Unglücksfällen und
zur Vertretung öffenllicher Abgaben und Leistungen, bei
Elgentkhumsverleihungen, ohne dafür Entschärlgung an
die Stellenbesitzer leisten zu dürfen. (G. v. 2. März 50.
S. S2. b.) 102.
Gutsparzellen, einzelne, jeder Grundeigenthümer,
sowie jeder Lehns-- und Fideikemmißbesitzer ist besugt,
solche gegen Auferlegung fester, nach den Vorschriften
der Ablösungs-Orbnung ablösbaren Gelrabgaben oder
gegen Feststellung eines Kaufgelres auch ohne Einwilli=
gung der Lehns- und Fidelkommißberechtigten, Hypo-
theken- und Realglä4ubiger, unter Zustimmung der land-
schastlichen Kreditdirektion, resp. der Auselnandersehzungs-
Behörde, zu veräußern. (G. v. 3. März 50. Ss. 1.
u. 2.) 145. — Rechte der Lehns- und Fideikommißbe-
rechtigten, der Hypotheken-- und Realgläubiger an der
erlegten Geldabgake oder dem verabredeten Kaufgelde
für das veräußerte Trennslück. (ebend. S. 3. u. 4.) 145.
Guttentag, Stadt, Wiederherstellung der bri dem
Brande in derselben im Jahre 1816. vernichte#en Hypo-
thekenbücher und Grundakten und Amorkisation der da-
bel verloren gegangenen Dokumente. (V. v. 16. Febr.
50.) 149. — slehe auch Chausseebau Nr. 6.
H.
Sachregister. 1850.
Hamburg, das dortige Preußische Ober-Postamt blelbt
wegen seiner Lage und Wichtigkelt 2als ein Immeriat-
Ober-Postamt bestehen. (A. E. v. 19. Septbr. 49.) 299.
Hämburg-Magdeburger verelnigte Dampsschiff-
fahrts-Kompagnie, slehe lettere.
Handdienste, slehe Dien ste.
Handelsbillets (und kaufmännische Assignationen), die
Bestimmungen des Allg. Lanrrechts über solche in den
Ss. 1250 — 1301. Tit. 8. Thl. II. u. §S. 297. Tit. 16
Thl. I. werden aufgehoben. (G. v. 15. Febr. 50.
5S. 9.) 55.
Handelsgerichte, dleselben sollen im Wege der Ge-
setgebung an den Orten errichtet werden, wo das Be-
dürfniß solche erfordert. (V. U. v. 31. Janr. 50.
Art. 91.) 30. 31. — im Bezirke des Appellatlonsge-
richtehofes zu Cöln, vor dieselben gehören die Klagen
aus eigenen Wechseln auch dann, wenn sle weder von
Handeltreibenden unterschrleben stlnd, noch Handelsge-
schäste zur Veranlassung haben. — Art. 636. 637. des
*mi Handelsgesetzbuchs. — (G. r. 15. Febr. 50
6. 8.)
Lanbelskammern, Errlchtung derselben für einzelne
Städte und Kreise, und zwar:
1) für die Kreise Liegnitz, Lüben, Jauer und
Goldberg -- Haynau, mit Ausnahme der zum
Kreise Liegnitz gehörigen Stadt Parchwitz. (A. E.
v. 18. Novbr. 50.) 514. f. — Siz derselbeu in
der Stadt Liegnitz. (ebend.) 614.
für den Kreis Altena, im Regierungsbezirke Arns-
berg. (A. E. v. 17. Dezbr. 49.) 4. — Sih ders.
in # Stadt Lüdenscheld. (ebend.) 4.
3) desgl. für den Kreis Iserlohn, mit dem Sitze
in der Stadt Iserlohn. (NA. E. v. 28. Aug. 50.) 397.
4) für den Landkreis Aachen, mit Ausschluß
von Burtscheid, und für den Kreis Düren. (A. E.
v. J. Apr. 50.) 298. — Sih ders. in Stolberg.
(ebend.) 298.
Handelsverträge, mit fremden Regierungen, solche
bedürsen zu ihrer Gültlgkelt der Zustimmung der Kam-
12m
Haan, Ort, siehe Chausseebau Nr. 17.
Haaren, Ort, siehe Chausseebau Nr. 14.
Häfen, Befreiung derselben von der Grundsteuer.
(G. v. 24. Febr. 50. s. 2. a.) 62.
Haft, gerichtliche, während derselben ruht das Wahl-
recht und die Wählbarkeit des dazu in den Gemelnden
Verechtigten. (Gem. Ord. v. 11. März 50. S. 4.) 215.
Haldehieb, Abfinrung für tle auf Forsten haftenden
Dienstbarkeltsrechte zu selchem, bei Gemrinheikstheilun-
gen. (G. v. 2. März 50. Art. 10.) 142.
mern. (V. U. v. 31. Janr. 50. Art. 48.) 23.
Harzscharren, Ablssung der Berechtigung zu sol-
chem, bei Gemelnheitstheilungen, in sofern diese Be-
rechtigung auf einer Dienstbarkelt beruht. (G. v. 2.
März 50. Art. 1. Nr. 6., Art. 5.) 139. 140.
Hauptverwaltung der Staatsschulden, die-
selte ist eine von der allgemeinen Finanzverwaltung
abgesenderte selbstständige Behörde, welche jedoch der
obern Leitung des Flnanzministers in sowelt unterliegt,
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