Sachregister.
J.
Jagd, alle in Beziehung aus dleselbe obliegenden
Dienste und Leistungen sind ohne Entschädigung aufge-
hoben. (G. v. 2. März 50. §F. 3. Nr. 6.) 80.
Jaadfrevel, slehe Forst- und Jagfrevel.
Jaadpolizei-Gesetz, (vom 7. März 60.) 165.—472.
— beschränkte Ausübung des Jagdrechts auf eigenem
Grund und Boden. (ebend. 96. 1—3.) 165. — desgl.
auf gemeinschoftlichen Grundstücken. (§. 2.) 165. f.
— desgl. auf Gemeindebezirken durch Verpachtung oder
dunch einen angestellten Jäger. (I§. 3. 4. 10—13.) 165.
166. 167. 168. — Aufhebung der jetzt bestehenden
Jagdpachtkontrakte mit dem 1. Juli 1851., wenn solche
in den 88. 4. u. 7. vorgeschriebenen gemeinschaftlichen
Jagdbezirken hinderlich sind. (s. 26.) 171. — Aus-
schlleßung isollrt belegener Höfe von dem gemeinschaft-
lichen Jagdbezirke (§§. ö. ö.) 1066. — während dersel-
ben müssen die Grundbesitzer auf solchen Höfen die Aus-
übung des Jagdrechts ruhen lassen. (s. 6.) 166. —
Ausübung der Jagd auf den von Waldungen enklasir-
ten Grundstücken, (C. 70 107. — desgl. in den Fe-
stungswerken, in deren Umkreise, sowie in dem der Pul-
vermagazine und ähnlichen Anstalten, nach den im §. ö.
des Gesetzes v. 31. Oktbr. 1818. enthaltenen Vorschrif-
ten. (s. 8.) 167. — wer ble Jagd innerhalb des ab-
gesteckten Festungs -Rapons von 1300 Schritten aus-
üben will, muß vorher seinen Jagdscheln von dem Fe-
stungskommandanten besonders olsiren lassen. (s. 28.)
171. — Losung von Jagdscheinen gegen eine jähr-
liche Abgabe von Einem Thaler an die Kommunalkasse
(ss. 14. 27.) 168. 171. — Kosten= und stempelfreie Aus-
fertigung der Jagtscheine. (6. 14.) 168. — welchen
Personen letztere versagt werden kann. (S. 15.) 168.—
Strafen für Übertretungen der wegen der Jagdscheine
gegibenen Vorschriften. (ös. 16 und 17.) 1609. — An-
ordnungen wegen der Hege= und Schonzeit und Straf-
bestimmungen für die lbertretung derselben. (K. 18.)
169. — Untersuchungen wegen Jagdpollzel-Über-
tretungen. (§. 20.) 170. — Strafen für leßtere.
(§6. 16 — 19. 28. 29.) 109. f. 171. — Verwandlung
der angedrohten Geldstrafen in verhältnißmäßige Ge-
sängnißstrafe. (S. 29.) 171. — Ausübung der Jagd-
polizel von den Ortspolizel-Behörden in denjenigen
Städten, welche zu kelnem landräthllchen Kreise gehören
(6. 27.) 171. — Anortnungen zur Verhütung von
Wildschäden. (ss. 21 — 25.) 170. 171. — mit der
Ausführung obigen Gesetzes wird der Minister für land-
wirthschaftliche Angelegenheiten beauftragt, (S. 31.) 172.
Jahrgang 1850.
1850. 41
Jäger, Anstellung borlsiir, zur Ausübung des Jagdrechts.
(G. v. 7. März 50. SF. 3. 10—13.) 15.f. 107. 168.
Jauersce Kreis, sirhe Handelskammern.
Ilvese, Ort, stehe Chausseebau Nr. 13.
Immediat-Kommtssion, zur Vernichtung eingelöster
Staatspapiere, deren Auflösung. (H. v. 24. Febr. 50.
5. 17.) 61.
Injurien (Beleldigungen, Ehrenkränlungen), einfache,
durch Rede, Schrift, Zeichen, Abblldung oder andere
Darstellung verübt, dleselben AUnd nach dem Ermessen des
Gerichts, mit Geldbuße bls zu dreihundert Thalern,
oder mit Gefängniß oder mit Festungshaft bis zu sechs
Monaten zu bestrafen. (G. v. 11. März 50. 8. 2.)
174. — geringere Realinsurien (S. 628. Tit. 20. Thl.
II. des Allg. L. N.) und leichte vorsätzliche Körperbe-
schärigungen (§. 796. Tit. 20. Thl. II. A. L. N.) werden
noch einmal so hark bestraft, alsdle einfache Ehrenkränkung
durch Rede und Schrift. (ebend. S. 3.1.174. — dabet
soll es auf den Standesunterschied nicst weller ankom-
men. (§. 4.) 174. — alle Beleidlgungen, mit Ausnahme
der gegen Veamte bei Müfükäng. ihres Amts oder in
Beziehung auf dasselbe verübten Beleidlgungen und der
schweren Realinjurien, können, insowelt nicht besondere
Gesetze für einzelne Arten derselben etwas Anderes be-
stimmen, von dem Beleirigten nur im Wege des Ci-
voil = Prozesses verfolgt werden. (C. 5.) 175.
— Befugniß der Staatsanwaltschaft, dle Bestrafung des
Beleidigers im Wege des Untersuchungsverfahrens zu
verlangen. (s. ö.) 175. — Verfahren bei Aufnahme der
Beweise in Civilprozessen wegen Beleitigungen. (F. 6.)
175. — auf vorläufige Lossprechung soll nicht mehr er-
lannt und der sür schuldig Erklärte zur vollen gesetli-
chen Strase verurthellt werden. (s. ö.) 175. — Rechts-
mittel gegen Erkenntnisse, welche im Ciollprozesse wegen
Beleidigungen ergangen flud. G.7.) 175. — in Betreff
der Beschwerten, welche nur den Kostenpunkt betreffen,
koumt die Vorschrift der Nr. 3. Art. I. der Deklaration
v. 6. Apr. 1839. zur Anwendung. (§. 7.) 175. — Ver-
fahren in der Aypellations-Instanz. G. 8.) 175. — Ko-
stentragung in derartigen Prozessen, sowie rücksichtlich
elnes ohne Erfelg eingeleglen Rechtsmittels. G. 9.) 175. f.
— alle, dem obigen Gesetze entgegenstehenden Vorschrif-
ten werden aufgehoben. (§. 10.) 170. — das gegenwir-
tige Geseh tritt an die Stelle der Verordnung vom 18.
Dezbr. 1818. (s. 11.) 176.
Inseln, welche Ein Besitzthum bilden, Ausübung der
Jagd auf solchen. (G. v. 7. März 50. §. 2. lit. c.) 165.
Institute, öffentliche, zur Belegung deren Fonds kön-
nen dafür auch Rentenbriefe angekauft oder als Unter-
Ffand angenommen werden. (G. v. 2. März 50. 8. 37.)
119. — slehe Kreis-, Bezirks= u. Provinzial-Institutke.
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