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Interlmistikunt, sofort vollstrekbares, Befugniß der
Regierungen zu dessen Festsetzung bei Regulirung von
Grundstücks -Zerthellungen, in Anwendung des §. 20.
des Gesetzes v. 3. Jan. 1815. (G. v. 21. Febr. 50.
S. 4.) 00.
Johann, St., rt, stehe Elsenbahnen Nr. 8.
Iserlohn, Kreis, Errlchtung einer Handelekammer für
denselben. (A. E. v. 28. Aug. 50.) 307.
Judikate, früher ergangene, ohne Rücksicht auf sole
ist die Ablösbarkeit der Reallasten, sowie die Reguli-
rungsfählgkeit der noch nicht zu Eigenthum besossenen
Stellen, lediglich nach den Vorschriften des Gesehes vom
2. März 60. zu beurtheilen. (ras. S. 97.) 107.
Ingend, für deren Bildung soll durch öffentliche Schu-
len genügend gesorgt werden. (Verf. Urk. v. 31. Janr. 50.
Art. 21.) 49 — (. auch Volkssckhulen, Unterricht und
Klnder.
Justizbehörden, slehe Gerichte.
Instiggebäude, Befreiung brsalben von der Grund-
steuer. (G. v. 24. Febr. 50. §. 2. c.) 62
IJnstlzministerium, ven demselben s#nd die Bestallun-
gen der Stadt= und Kreisrichter im Namen des Königo
auszufertigen. (A. E. v. 10. März 50. Nr. 5.) 275.
Justizsenat zu Ehrenbreltstein, die Regulirung dessen
Verhältnisse blelben einer besonreren Bestimmung vorbe-
halten. (A. E. v. 19. März 50. Nr. 1.) 274. — der
Verordnung über das Verfahren in Civilprozessen in
dem Bezirke desselben vom 21. Juli 1840. haben beide
Kammern ihre Genehmigung erthellt. (Staatsminist.=
Brkanntmach. v. 23. Febr. 30.) 07.
K.
Kalkbrüche, auf läuerlichen Gründen, Bestimmungen
rückslchtlich ders. bei Elgenthumsverleihungen. (G. v.
2. März 50. S. 88.) 101
Kämmerer, deren Wabl als besolrete Milglieder der
Gemcinde-Vorstände, wo es, außer den Schöffen, das
Bedürfulß ersortert. (Gem. Ord. v. 11. März 50.
ę8. 20. 86.) 222. 233.
Kammergericht, dem Appellatiensgerichte zu Berlin
wird auf dessen Antrag die Wiekerannahme sener Be-
zeichnung gestattet. (A. E. v. 21. Mai 50.) 333.
Kammermitglieder, siehe Abgeordnete.
Sachregister. 1850.
Kammern, die unterm 30. Mal 49. erlassene Verord-
nung über deren Einberufung haben dieselben als durch
die Umstände für gerechtfertligt erklärt. (Staatsminist.
Bekanntmach. v. 22. Dezbr. 49.) 5. — über deren An-
nahme auf zwei, Wahl und Verhältnisse ihrer Mitglie-
der (Abgeorrneten), Berufung, Eröffnung, Vertagung,
Schließung und Auflösung derselben, sowie über ihre
Rechte und Pflichten, handelt (die Verf. Urk. v. Z1. Janr.
50. Ti. III. Art. 51. u. 52. — Tu. V. Art. 62— 85.)
21. 25— 30. — die Mitglieder derselben werden nach
Ablauf ihrer Leglolatur= Prriode nen gewählt. Ein
Gleiches geschieht im Falle der Auflösung. In belden
Fällen sind die blsherigen Mitglieder wleder wählbar.
(ebend. Art. 46.) 23.— regelmäßige Zusammenberufung
ders. im Monat Nesbr. seden Jahres, und außerdem so
oft rs die Umstände erheischen. (ebend. Art. 76.) 28. —
auf die Versammlungen deren Mitglieder während der
Dauer der Sitzungeperlode finden die in dem Gesetze
v. 11. März 50. wegen Verhütung des Mißbrouchs
des Versammlungs= und Vereinigungsrechts, enthaltenen
beschränkenden Bestimmungen kelne Anwendung. (das.
S. 21.) 252. — innerhalb zweler Meilen von dem Orte
des Sitzes derselben dürfen für dle Dauer ihrer Sihungs-
periode keine Volksversammlungen unter freiem Hlmmel
stattfinden. (G. v. 11. März 50. J. 11.) 279.— Strafen
für die lÜbertretungen dieses Verbots. (ebend. S. 17.) 281.
—deren und des Königs libereinstimmung istzu jedem Ge-
setze erforderlich. (V. U. v. 31. Janr. 50. Art. 62.) 25. —.
nachträgliche Genehmigung derselben zu den in dringenden
Fällen unter Verantwortlichkeit des Staatsministeriumser-
lassenen Verordnungen. (ebend. Art. 63.) 25. 20. —
nur den Kammern, nicht den Behörden, steht die Prü-
sfung der Rechtsgültigkrit gehörlg verkündrter Könlgl.
Verordnungen zu. (V. U. v. 31. Jonr. 50. Art. 100.) 31.
— deren nachträgliche Genehmigung ist zu Etats-über-
schreltungen erforderlich. (ebend. Art. 101.) 32. — den-
selben wird die allgemeine Rechnung über den Staats-
baushalt jeden Jahres, einschlleßlich einer Ubersicht der
Staatsschulden, mit den Bemerkungen der ber-Rech-
nungskammer zur Entlastung der Staatsregierung vor-
gelegt. (ebend. Art. 101.) 32.33.— behufs der Gültig-
kelt von Verträgen mit fremden Reglerungen bedarf es
deren Zustimmung, sofern es Handelsverträge sind, oder
wenn dadurch dem Slaate Lasten, oder elnzelnen Staats-
bürgern Verpflichtungen auferligt worden. (V. U. v.
31. Jaur. 50. Art. 48.) 23. — Verfahren bel Anllagen
gegen Minister durch Veschluß einer Kammer, wegen Ver-
letung der Verfassung, wegen Bestechung oder Verraths.
(ebend. Art. 01.) 25. — Ausübung des Königl. Begna-
digungs= und Strafmilderungsrechts gegen verurthellte
Minister nur auf Antrag dersenlgen Kammer, von wel-
chtr