Sachregister. 1850. 43
Kammern (Forts.)
cher die Anllage ausgegangen ist. (ebend. Art. 49.) 23.
— Ableistung des eidlichen Gelölnisses seitens des Kö-
nigs in Gegenwart derselben. (ebend. Art. 51.) 21.—
desgl. seltens des bestimmten Regenten im Falle der
Minderjährigkelt des Königs, oder wenn solcher sonst
dauernd verhindert ist, selbst zu regleren. (ebend. Art 58.)
24. — Berufung derselben, um im Fall der Minder-
jährigkelt des Könlgs, oder wenn solcher sonst dauernd
verhindert ist, seltst zu regieren, über die Nothwenrig-
krit und den Eintrikt der Regentschaft zu beschließen.
(ebend. Art. 50— 58.) 24. — Zukrikt der Minister, so-
wie der zu ihrer Vertretung abgeordneten Staatsbeam-
ten, zu jeder Kammen in welcher sle auf ihr Verlangen
zu jeder Zeit gehört werden müssen. (ebend. Art. 60.)
25. — jede derselben kann die Gegenwart der Minister
verlangen; die letzteren haben in solcher aber nur dann
Stimmrecht, wenn sie Mitglierer derselben sind. (ebend.
Art. 600.) 25. — s. auch Abgeordnete.
Erste Kammer
deren Bildung nach den Bestimmungen des (Art. 65.
der Verf. Urk. v. 31. Janr. 50.) 20. — solche tritt
in der Art. 65. bistimmten Weise am 7. Ang. des
Jahres 1852. ein. (ebend. Art. 606.) 20. — bis zu
diesem Zeitpunkte verbleibt es bei dem Wahlgesetze für
rieselte vom 6. Dezbr. 1818. (V. U. v. Z1. Janr. 50.
Artk. 66.) 26. — die Legislatur-Periode ders. wird auf
6 Jahre festgesetzt. (ebend. Art. 07.) 27. — wählbar
zum Mitglicde dersellen ist jerer Preuße, der das
vlerzigste Lebensjahr vollendet, den Vollbesitz der bür-
gerlichen Rechte nicht verloren und berells 5 Jahre
lang dem Preuß. Staatsverbande angehört hat. (ebend.
Art. 68.) 27. — die Mitglieder ders. erhalten weder
Reisekosten, noch Diäten. (ebend. Art. 68.) 27. — eine
Auflösung der ersten Kammer bezieht sich nur auf die
aus Wahl hervorgegangenen Mitglieder. (ebend. Art.
65.) 26.
Zweite Kammer
dieselbe besteht aus 350 Mitgliedern. (V. U. v. 31.
Janr. 50. Art. 69.) 27. — Anordnungen für die Wah-
len der Wahlmänner und der Abgeordneten. (ebend.
Art. 69—72.) 27. 28. — das Nähere über die Aus-
sührung der Wahlen bestimmt das Wahlgesetz, welches
auch die Anordnung für dlejenlgen Stärte zu treffen
hat, in denen, an Stelle eines Theils der direkten
Steuein, die Mahl- und Schlachtstruer erhoben wird.
(ebend. Ark. 72.) 28. — bis zum Erlasse eines solchen
Gesebes bleibt die Verordnung vom 30. Mai 1849. in
Krast. (ebend.-Att. 115.) 33. — der unter dem 30.
Mal 49. erlassenen Verordnung über die Aussührung
der Wahl der Abgeordneten zu derselben, sowie derle-
Kammern, zuotlle, (Forls.) «
nigen von dems. Datum über den Termin zur Wahl
für dies., haben beite Kammern ihre Zustimmung er-
theilt. (Slaateminist.-Bekanntm. v. 22. Dezbr. 49.) 5.
— die Legislatur-Periede ders. wird auf 3 Jahre fest-
gesetzt. (V. U. v. 31. Janr. 50. Art. 73.) 28. — zum
Abgeorducten ders. ist jeder Preuße wählbar, der das
30 te Lebensjahr vollendet, den Vollbesitz der bürgerll-
chen Rechte nicht verloren und bereits drel Jahre dem
Preußischen Staatsverbande angehört hat. (ebend. Art.
71.) 28. — tie Mitzlieder ders. erhalten aus der
Staatskasse Reisekosten und Dläten nach Maßgabe des
Gesetzes; ein Verzicht darauf ist unstatthaft. (ebend.
Art. 85.) 30.
Kammer-Präsidenten (und Vicepräsidenten), deren
Wahl bei jeder Kammer nach deren Eröffnung. (V. U.
v. Z1. Janr. 50. Art. 78.) 28.
Kanäle, schiffbare, BVefreiung derselben von der Grund-
steuer. (G. v. 21. Febr. 50. s. 2. 2.) 62. — auch
derjenigen, welche mit Genehmigung des Staats von
Privatpersonen oder Aktiengesellschaften zum öffentlichen
Gebrauche angelegt sind. (ebend. §. 2.) 63.
Kaninchen, wilde, deren Verminderung, wenn sich
solche bis zu einer, der Feld- und Gartenkultur schäd-
lichen Menge vermehren. (G. v. 7. März 50. §. 23.)
170.
Kanon, dem Erkberpächter ober Zinsberechtigten zuste-
hend, Aufhebung der Berechtigung, denselben willkürlich
zu erhöhen, ohne Enischädlgung. (G. v. 2. März 50
§. 2. Nr. 5.) 80.
Kapellen, Befrelung derselben von der Grundsteuer.
(G. v. 21. Febr. 50. §. 2. d.) 6.
Kapitalien, die Kündigung derselben, welche einem
Grundstücke oder einer Gerechtigkelt auferlegt werden,
kann künftig nur während eines bestimmten Zeltraums,
welcher 30 Jahre nicht übersteigen darf, ausgeschlossen
werden. (G. v. 2. März 50. §. 92.) 105. — fiudet
auf sämmtliche Kreditinstitute keine Anwendung. (ebend.
S. 92.) 105.
Kapitals-Abfindungen, siehe Abfindungen.
Kassatlon, slehe Amtsentsetzung.
Kassenanweisungen, deren An= und Ausfertigung,
Ausrelchung und beziehungswelse Wiedereinziehung, so
wie die Aufsicht über den Verkehr mit denselben, liegt
der Hauptverwaltung der Staatsschulden ob. (G. v.
21. Febr. 50. S. 5. d.) 58. — eingelste, zur Cirku-
latien nicht mehr gerignete, deren Vernichtung, sobald
sie in den Stammbüchern gelöscht sind. (ebend. §. 17.)
01. — J. au Faͤl ung.
s. auch sälssh 6 Kaseen=