Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

Sachregister. 1850. 43 
Kammern (Forts.) 
cher die Anllage ausgegangen ist. (ebend. Art. 49.) 23. 
— Ableistung des eidlichen Gelölnisses seitens des Kö- 
nigs in Gegenwart derselben. (ebend. Art. 51.) 21.— 
desgl. seltens des bestimmten Regenten im Falle der 
Minderjährigkelt des Königs, oder wenn solcher sonst 
dauernd verhindert ist, selbst zu regleren. (ebend. Art 58.) 
24. — Berufung derselben, um im Fall der Minder- 
jährigkelt des Könlgs, oder wenn solcher sonst dauernd 
verhindert ist, seltst zu regieren, über die Nothwenrig- 
krit und den Eintrikt der Regentschaft zu beschließen. 
(ebend. Art. 50— 58.) 24. — Zukrikt der Minister, so- 
wie der zu ihrer Vertretung abgeordneten Staatsbeam- 
ten, zu jeder Kammen in welcher sle auf ihr Verlangen 
zu jeder Zeit gehört werden müssen. (ebend. Art. 60.) 
25. — jede derselben kann die Gegenwart der Minister 
verlangen; die letzteren haben in solcher aber nur dann 
Stimmrecht, wenn sie Mitglierer derselben sind. (ebend. 
Art. 600.) 25. — s. auch Abgeordnete. 
Erste Kammer 
deren Bildung nach den Bestimmungen des (Art. 65. 
der Verf. Urk. v. 31. Janr. 50.) 20. — solche tritt 
in der Art. 65. bistimmten Weise am 7. Ang. des 
Jahres 1852. ein. (ebend. Art. 606.) 20. — bis zu 
diesem Zeitpunkte verbleibt es bei dem Wahlgesetze für 
rieselte vom 6. Dezbr. 1818. (V. U. v. Z1. Janr. 50. 
Artk. 66.) 26. — die Legislatur-Periode ders. wird auf 
6 Jahre festgesetzt. (ebend. Art. 07.) 27. — wählbar 
zum Mitglicde dersellen ist jerer Preuße, der das 
vlerzigste Lebensjahr vollendet, den Vollbesitz der bür- 
gerlichen Rechte nicht verloren und berells 5 Jahre 
lang dem Preuß. Staatsverbande angehört hat. (ebend. 
Art. 68.) 27. — die Mitglieder ders. erhalten weder 
Reisekosten, noch Diäten. (ebend. Art. 68.) 27. — eine 
Auflösung der ersten Kammer bezieht sich nur auf die 
aus Wahl hervorgegangenen Mitglieder. (ebend. Art. 
65.) 26. 
Zweite Kammer 
dieselbe besteht aus 350 Mitgliedern. (V. U. v. 31. 
Janr. 50. Art. 69.) 27. — Anordnungen für die Wah- 
len der Wahlmänner und der Abgeordneten. (ebend. 
Art. 69—72.) 27. 28. — das Nähere über die Aus- 
sührung der Wahlen bestimmt das Wahlgesetz, welches 
auch die Anordnung für dlejenlgen Stärte zu treffen 
hat, in denen, an Stelle eines Theils der direkten 
Steuein, die Mahl- und Schlachtstruer erhoben wird. 
(ebend. Ark. 72.) 28. — bis zum Erlasse eines solchen 
Gesebes bleibt die Verordnung vom 30. Mai 1849. in 
Krast. (ebend.-Att. 115.) 33. — der unter dem 30. 
Mal 49. erlassenen Verordnung über die Aussührung 
der Wahl der Abgeordneten zu derselben, sowie derle- 
Kammern, zuotlle, (Forls.) « 
nigen von dems. Datum über den Termin zur Wahl 
für dies., haben beite Kammern ihre Zustimmung er- 
theilt. (Slaateminist.-Bekanntm. v. 22. Dezbr. 49.) 5. 
— die Legislatur-Periede ders. wird auf 3 Jahre fest- 
gesetzt. (V. U. v. 31. Janr. 50. Art. 73.) 28. — zum 
Abgeorducten ders. ist jeder Preuße wählbar, der das 
30 te Lebensjahr vollendet, den Vollbesitz der bürgerll- 
chen Rechte nicht verloren und bereits drel Jahre dem 
Preußischen Staatsverbande angehört hat. (ebend. Art. 
71.) 28. — tie Mitzlieder ders. erhalten aus der 
Staatskasse Reisekosten und Dläten nach Maßgabe des 
Gesetzes; ein Verzicht darauf ist unstatthaft. (ebend. 
Art. 85.) 30. 
Kammer-Präsidenten (und Vicepräsidenten), deren 
Wahl bei jeder Kammer nach deren Eröffnung. (V. U. 
v. Z1. Janr. 50. Art. 78.) 28. 
Kanäle, schiffbare, BVefreiung derselben von der Grund- 
steuer. (G. v. 21. Febr. 50. s. 2. 2.) 62. — auch 
derjenigen, welche mit Genehmigung des Staats von 
Privatpersonen oder Aktiengesellschaften zum öffentlichen 
Gebrauche angelegt sind. (ebend. §. 2.) 63. 
Kaninchen, wilde, deren Verminderung, wenn sich 
solche bis zu einer, der Feld- und Gartenkultur schäd- 
lichen Menge vermehren. (G. v. 7. März 50. §. 23.) 
170. 
Kanon, dem Erkberpächter ober Zinsberechtigten zuste- 
hend, Aufhebung der Berechtigung, denselben willkürlich 
zu erhöhen, ohne Enischädlgung. (G. v. 2. März 50 
§. 2. Nr. 5.) 80. 
Kapellen, Befrelung derselben von der Grundsteuer. 
(G. v. 21. Febr. 50. §. 2. d.) 6. 
Kapitalien, die Kündigung derselben, welche einem 
Grundstücke oder einer Gerechtigkelt auferlegt werden, 
kann künftig nur während eines bestimmten Zeltraums, 
welcher 30 Jahre nicht übersteigen darf, ausgeschlossen 
werden. (G. v. 2. März 50. §. 92.) 105. — fiudet 
auf sämmtliche Kreditinstitute keine Anwendung. (ebend. 
S. 92.) 105. 
Kapitals-Abfindungen, siehe Abfindungen. 
Kassatlon, slehe Amtsentsetzung. 
Kassenanweisungen, deren An= und Ausfertigung, 
Ausrelchung und beziehungswelse Wiedereinziehung, so 
wie die Aufsicht über den Verkehr mit denselben, liegt 
der Hauptverwaltung der Staatsschulden ob. (G. v. 
21. Febr. 50. S. 5. d.) 58. — eingelste, zur Cirku- 
latien nicht mehr gerignete, deren Vernichtung, sobald 
sie in den Stammbüchern gelöscht sind. (ebend. §. 17.) 
01. — J. au Faͤl ung. 
s. auch sälssh 6 Kaseen=
	        
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