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Kassenreolsionen, deren Abhaltung bei der Gemeinde-
Kassenverwaltung. (Gem. Hrn- v. 11. März 50. ß. 53.
Nr. 4. S. 114. Nr. 4.) 227. 211.
Kassenverein, Berliner, " Bank desselben.
Kastrop, Ort, slehe Chausseebau Nr. 12.
Katholische Kirche, siehe Kirche.
Kaufmännische Assignatlonen (und Handelebil-
lets), die Bestimmungen des Allg. Landrechts über
solche in den ss. 1250 — 130 1. Tit. 8. Thl. II. und
§. 297. Tlt. 16. Thl. I. werden aufgeheben. (G. v
15. Febr. 50. 8. 9.) 55.
Kautionen, deren Bestellung vor Herausgabe von
Zeitungen und Zeltschristen. (G. v. 5. Juni 50. Ss.
6. 6.) 330. — elner gleichen Verpflichtung unter-
llegen auch die Herausgeber der setzt bestehenden Zei-
tungen und Zeltschriften. (ebend. §. 9.) 331. — pe-
riodische Blätter für amtliche Bekanntmachungen, für
rein wissenschaftliche oder technische Gegenstände rc.
kleiben kautionsfrei. (ebend. §. 7.) 330. f. — Einzah-
lung derselben in baarem Gelde bei der General-
Staatskasse oder bei einer Reglerungs-Hauptkasse, mit
vier Prozent Verzinsung. (§. 8.) 331. — bieselben
haften vorzugsweise für die wegen des Inhalts einer
kautlonspflichtigen Zeitung oder Zeitschrift erkannten
Strasen und Kosten. (§. 10.) 331. — bei wiederkeh-
renden Preßvergehen und Verbrechen kann die Kaution
ganz oder mindestens zum zehnten Theile für verfallen
erklärt werden. (C. 11.) 331. — neue Bestellung roer
Ergänzung derselben muß innerhalb dreier Tage nach
eingetretener Rechtskrast des Erkenntnisses erfolgen,
ohne daß es dazu einer besonderen Aufforderung be-
rarf. (§. 11.) 331. f. — bieselbe beträgt, wenn das
Blatt mehr als drelmal in der Woche erscheinen seoll,
resp. 5000 Rthlr., 3000 Rthlr., 2000 Rthlr. und
1000 Rthlr.; bel dreimaliger, oder weniger als drei-
maliger Erscheinung desselben nur die Hälfte der ror-
gedachten Summen. (ebend. §#S. 5. u. 6.) 330. —
Rückzahlung derselben gegen eine Beschelnigung der
Staatsanwaltschaft, daß eine Verfelgung wurgen des
Inhalts der Zeitung oder Zeltschrift nicht im Gange
ist. (6. S.) 31.
Kerspleben, Ort, slehe Chausseebau Nr. 11.
Kinder, deren Eltern und Stellvertreter dürsen solche
nicht ohne den Unterricht lassen, welcher für die öffentlichen
Volksschulen vorgeschrieben ist. (Verf. Urk. v. 31. Janr.
50. Art. 21.) 19.
Kirche, evangelische und rémisch -kathelische, dieselben
ordnen und verwalten ihre Angelegenheiten selbstständig
und bleiben im Besih und Genuß der für ihre Kultus-,
Unterrichts- und Wohlthätigkeitszwecke bestimmten An-
stalten, Stistungen und Fonds. (Verf. Urk. v. 31.
Janr. 50, Art. 15.) 19, — gusgeschlossen von der Ab-
Sachregister. 1850.
Kirche, (Forts).
lösung bleiben vorläufig die Maallastea, wwisce Kirchen
zustehen. (G. v. 2. März 50. §. 63.) 9
Kirchengebäude, in wie sern die zu kron Erbauung
oder Unterhallung stattfindenden Abgaben und Leistun-
gen von der Ablösbarkeit ausgeschlossen blelben. (G.
v. 2. März 50. §. 6.) 83. — Befreiung derselben von
der Grundsteuer. (G. v. 24. Febr. 50. §S. 2. d.) 62.
Kirchengemeinden, evangelische, der Sttlichen Pro-
vinzen, dem vorgelegten Entwurfe einer Gemeinde
Ordnung sür dieselben und den behufs der Einfüh-
rung derselben vorgeschlagenen Bauze wird die
Alehen Genehmigung ertheilt. (A. E. v. 29. Juni
50.0 3
Arndenrundnhcrr, auf Zeit verpachtele, in West-
preußen, deren Befreiung von der Deichlast, wenn
erstere W F # Rechtstitel beruht. (G. v.
11. Febr. 50.
Aullnne0 , über dasselbe und die Bedingun-
gen, unter welchen solches aufgehoben werden kann,
wird ein besonderes Gesetz ergehen. (Verf. Urk. v.
31. Jan. 50. Art. 17.) 19. — Ausübung desselben.
(ebend. Ark. 18.) 19.
Kirchenrath, Ober-, evangelischer, siehe Ober-Klr-
chenrath.
Kirchenverfassung, evangellsche, selbstständige, überdie
Begründung der weiteren Entwickelungsstufen derselben
hat der Ober-Kirchenrath mik dem Mlnister der gelstll-
chen Angelrgenheiten fernern gemeinschaftlichen Berlcht
zu erstatten. (N. E. v. 29. Juni 50.) 313. — (Res-
sort- Regl. §. 7.) 316. 5
Kirchenverwaltung, evangelische, Nesort. Reglement
sür dieselbe, (nebst A. E. v. 29. Juni 50.) 313—3416.
Kirchgang, slämingscher, sogenannter, die auf Grund-
stücken haftende Verpflichtung desselben wird ohne Ent-
schädigung aufgehoben. (G. v. 2. März 50. 6. 2.
Nr. 9.) 60.
Kirchhöfe, Befreiung derselben ven der Gruntsteurr.
(G. v. 21. Febr. 50. S. 2. a.) 62
Kirchhundem, Ort, stehe Chausseebau Nr. 16.
Kirchliche Anordnungen, die Bekanntmachung der-
selben lit nur denjensgen Beschränkungen unterworfen,
welchen alle übrigen Veröfsentlichungen unterllegen.
(Verf. Urk. v. 31. Janr. 50. Art. 16.) 19.
Kirchliche Stellen, das Ernennungs-, Vorschlags--,
Wahl- und Bestllgungsrecht bel Besetzung derselben
ist, so welt es dem Staate zusteht und nicht auf dem
Patronat oder besonderen Rechtstiteln beruht, aufge-
boben. (Verf. Urk. v. 31. Jan. 50. Art. 18.) 10.
Kirch-