Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

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Körperbeschädigungen, leichte, versäpliche (Real- 
injurlen), siehe Injurien. 
Korporationen, nur denselben sind Petitionen unter 
einem Gesammtnamen gestattet. (V. U. v. 31. Jan. 50. 
Art. 32.) 21. 
Korporationsrechte, die edingungen, unter welchen 
solche ertheilt oder rerweigert werden, beslimmt das 
Gesetz. (V. U. v. 31. Jan. 50. Art. 31.) 21. — 
solche können Neliglons= und gelstliche Gesellschaften, 
wenn sie selche nicht baben, nur durch besendere Ge- 
sehe erlangen. (V. U. v. 31. Jan. 50. Art. 13.) 19. 
Kosten, in Ciollprezessen wegen Beleirigungen, solche 
sind, wenn der Verklagte schließlich zu einer Strafe 
verurthelt wird, dem Verklagten, wenn der Verklagte 
schließlich von der Anklage friigesprochen wird, dem 
Kläger aufzulegen. (G. v. 11. März 30. §. 9.) 
175. 170. — diejenigen eines ohne Erfolg eingelegten 
Rechtemlttels, fallen demjenigen zur Last, welcher das- 
selbe eingewendet hat. (ebend. §. 9.) 175. — in Be- 
treff der Beschwerden, welche nur den Kostenpunkt be- 
trefsen, kommt die Vorschrift der Nr. 3. Art. 1. der 
Deklaration v. 6. Apr. 1839 zur Anwendung. (ebend. 
S. 7.) 175. — der Krels= und Provinzial -Versamm- 
lungen, ingl. der Kreisausschüsse, der Kommissienen und 
der Bezirksräthe, solche werden von den betheiligten 
Kreisen, Bezirken und Probinzen getragen. (Kreis= 2c. 
Ord. v. 11. März 50. Art. 60.) 262. — ob und welche 
Vergütungen den Mitglicdern der Ausschüsse, Bezirks- 
räthe und Kommissicnen und den besenderen Provinzlal-- 
beamten zu gewähren sind, hat die Prerinzial -Ver- 
sammlung durch allgemeine Beschlüsse festzusetzen. (ebend. 
Art. 60.) 202. — der Regulirungen und Ablssungen, 
ausschlleßlich der Prozeßkosten, sind zur einen Hälfte venden 
Berechtigten, zur anderen Hälfte von den Verpflichteten 
zu tragen. (G. v. 2. März 50. §S. 106.) 108. — 
mehrere Berechtigte oder mehrere Verpflichtete haben 
zu den sie betrefsenden Kosten nach Verhéltniß des 
Werthes der abgelösten Rrallasten und Gegenleistungen 
beizutragen. (ebend. §. 106.) 100. — die Koslen in 
noch anhängigen Auseinandersetzungen und Prozessen 
über Berechtigungen, Abgaben und Leistungen, welche 
in Folge der Bestimmungen ebigen Gesetzes unentgelt- 
lich wegsallen, werren, in so weit sle nicht bereits ge- 
zahlt sind, niedergeschlagen. (ebend. §. 107) 100. — 
außer den obigen atändernden Bestimmungen bleiben 
vorläufg die übrigen, das Kestenwesen beklreffenden 
Vorschriften in Krast, in so weit sie nicht kurch das 
obige und durch das Gesetz ron demselben Tage über 
die Errichtung von Rentenbanken ausdrücklich abgesndert 
sind. (ebend, 9, 112.) 111. — die durch Errichtung 
Sachregister. 1850. 
Kosten (Forts.) 
und Verwalkung der Rentenbanken entstehenren Kosten 
übernimmt der Staat. (G. v. 2. Mirz 50. S. 51.) 122. 
— auf die durch Anwendung des Gesepes wegen der Ren- 
tenbanken bei den Auselnandersekungs-Behörden entste- 
benden Kosten finden die Bestimmungen des Kosten- 
Regulatios v. 25. April 1836 und der in Bezlehung 
auf dasselbe erlassenen Instruktion v. 16. Juni 1830. 
Anwendung. (ebend. §. 55.) 122. — kurch das Auf- 
gebotsverfahren bei den Rentenbanken und den Ge- 
richten entstehend, dieselten hat der Verlierer der Nen- 
tenbriese zu tragen. (G. v. 2. März 30. §S. 57. Nr. 10.) 
121. — deren Festsetzung, Aufbringung oder Verthei- 
lung bei Auseinandersetzungen und Ablösungen in Ge- 
meinheitsthrilungssachen. (G. v. 2. März 50. Art. 16. 
u. 17.) 143. 144. — darnach wird der §. 20. des Ge- 
sekes über die Ausführung der Gemeinheitstheilungs- 
und Ablssungs-Orrnungen vom 7. Juni 1821 irseweit, 
als dessen Juhalt mit den Bestimmungen des ebigen 
Art. 16. im Widerspruch steht, obgrändert. (ebend. Ark. 
16.) 144. — kostenfreie Ausfertigung der Jagkscheine. 
(G. v. 7. März 50. §. 14.) 168. — f. auch Po- 
lizeiverwaltungs Kosten. 
Krankenhäuser, öffentliche, Befrelung derselben von 
der Grundsteuer. (G. v. 24. Febr. 50. §S. 2. g.) 63. 
Krauten (Mlücken des Grases und des Unkrauts in 
den bestellten Feldern), Ablösung der Berechtigung zu 
solchem, bei Gemeinheitstheilungen, insofern diese Berech- 
tigung auf elner Dienstbarkeit beruht. (G. v. 2. März 
50. Art. 1. Nr. 2. Art. Z.) 139. f. 
Kredit-Institut, Königliches, für Schleslen, in 
Gemäßheit der Verordnung v. 8. Junl 1835. unter 
Garantie des Staats errichtet, Abänderungen in dessen 
Organtsation und Wirksamkeit. (A. E. v. 4. März 50.) 
272. 273. — dasselbe wird den Milnisterien des In- 
nern und der Finanzen untergeordnet. (ebend. Nr. 1. 
u. 9.) 272. 273. — die mit der Vertretung des In- 
stituts beauftragte Behörde wird fortau ihren Sitz in 
Breslau haben. (Nr. 2.) 272. — den Vorsitz in der- 
selben führt der jedesmallge Oberpräsident der Provinz 
oder dessen Stellvertreter. (Nr. 2.) 272. — Pflichten 
und Befugnisse desselben. (Nr. 3.) 272. — die lau- 
senden Geschäfte werden unter dem letztern von einem 
Mitgliede des Instituts als erstem Direktor geleitet. 
(Nr. 2.) 272. — das Institut wird dergestalt geschlos- 
sen, daß Anträge auf Bewilligung von Pfanrbriefen 
It. B., ron Darlehnen hinter demselten eder von Hy- 
Fotbekendarlehnen bei demselben ferner nicht mehr an- 
hebracht werden können. (Nr. 1.) 272. — demselben 
verbleibt die Verwallung des ihm als Betriebskapikal 
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