46
Körperbeschädigungen, leichte, versäpliche (Real-
injurlen), siehe Injurien.
Korporationen, nur denselben sind Petitionen unter
einem Gesammtnamen gestattet. (V. U. v. 31. Jan. 50.
Art. 32.) 21.
Korporationsrechte, die edingungen, unter welchen
solche ertheilt oder rerweigert werden, beslimmt das
Gesetz. (V. U. v. 31. Jan. 50. Art. 31.) 21. —
solche können Neliglons= und gelstliche Gesellschaften,
wenn sie selche nicht baben, nur durch besendere Ge-
sehe erlangen. (V. U. v. 31. Jan. 50. Art. 13.) 19.
Kosten, in Ciollprezessen wegen Beleirigungen, solche
sind, wenn der Verklagte schließlich zu einer Strafe
verurthelt wird, dem Verklagten, wenn der Verklagte
schließlich von der Anklage friigesprochen wird, dem
Kläger aufzulegen. (G. v. 11. März 30. §. 9.)
175. 170. — diejenigen eines ohne Erfolg eingelegten
Rechtemlttels, fallen demjenigen zur Last, welcher das-
selbe eingewendet hat. (ebend. §. 9.) 175. — in Be-
treff der Beschwerden, welche nur den Kostenpunkt be-
trefsen, kommt die Vorschrift der Nr. 3. Art. 1. der
Deklaration v. 6. Apr. 1839 zur Anwendung. (ebend.
S. 7.) 175. — der Krels= und Provinzial -Versamm-
lungen, ingl. der Kreisausschüsse, der Kommissienen und
der Bezirksräthe, solche werden von den betheiligten
Kreisen, Bezirken und Probinzen getragen. (Kreis= 2c.
Ord. v. 11. März 50. Art. 60.) 262. — ob und welche
Vergütungen den Mitglicdern der Ausschüsse, Bezirks-
räthe und Kommissicnen und den besenderen Provinzlal--
beamten zu gewähren sind, hat die Prerinzial -Ver-
sammlung durch allgemeine Beschlüsse festzusetzen. (ebend.
Art. 60.) 202. — der Regulirungen und Ablssungen,
ausschlleßlich der Prozeßkosten, sind zur einen Hälfte venden
Berechtigten, zur anderen Hälfte von den Verpflichteten
zu tragen. (G. v. 2. März 50. §S. 106.) 108. —
mehrere Berechtigte oder mehrere Verpflichtete haben
zu den sie betrefsenden Kosten nach Verhéltniß des
Werthes der abgelösten Rrallasten und Gegenleistungen
beizutragen. (ebend. §. 106.) 100. — die Koslen in
noch anhängigen Auseinandersetzungen und Prozessen
über Berechtigungen, Abgaben und Leistungen, welche
in Folge der Bestimmungen ebigen Gesetzes unentgelt-
lich wegsallen, werren, in so weit sle nicht bereits ge-
zahlt sind, niedergeschlagen. (ebend. §. 107) 100. —
außer den obigen atändernden Bestimmungen bleiben
vorläufg die übrigen, das Kestenwesen beklreffenden
Vorschriften in Krast, in so weit sie nicht kurch das
obige und durch das Gesetz ron demselben Tage über
die Errichtung von Rentenbanken ausdrücklich abgesndert
sind. (ebend, 9, 112.) 111. — die durch Errichtung
Sachregister. 1850.
Kosten (Forts.)
und Verwalkung der Rentenbanken entstehenren Kosten
übernimmt der Staat. (G. v. 2. Mirz 50. S. 51.) 122.
— auf die durch Anwendung des Gesepes wegen der Ren-
tenbanken bei den Auselnandersekungs-Behörden entste-
benden Kosten finden die Bestimmungen des Kosten-
Regulatios v. 25. April 1836 und der in Bezlehung
auf dasselbe erlassenen Instruktion v. 16. Juni 1830.
Anwendung. (ebend. §. 55.) 122. — kurch das Auf-
gebotsverfahren bei den Rentenbanken und den Ge-
richten entstehend, dieselten hat der Verlierer der Nen-
tenbriese zu tragen. (G. v. 2. März 30. §S. 57. Nr. 10.)
121. — deren Festsetzung, Aufbringung oder Verthei-
lung bei Auseinandersetzungen und Ablösungen in Ge-
meinheitsthrilungssachen. (G. v. 2. März 50. Art. 16.
u. 17.) 143. 144. — darnach wird der §. 20. des Ge-
sekes über die Ausführung der Gemeinheitstheilungs-
und Ablssungs-Orrnungen vom 7. Juni 1821 irseweit,
als dessen Juhalt mit den Bestimmungen des ebigen
Art. 16. im Widerspruch steht, obgrändert. (ebend. Ark.
16.) 144. — kostenfreie Ausfertigung der Jagkscheine.
(G. v. 7. März 50. §. 14.) 168. — f. auch Po-
lizeiverwaltungs Kosten.
Krankenhäuser, öffentliche, Befrelung derselben von
der Grundsteuer. (G. v. 24. Febr. 50. §S. 2. g.) 63.
Krauten (Mlücken des Grases und des Unkrauts in
den bestellten Feldern), Ablösung der Berechtigung zu
solchem, bei Gemeinheitstheilungen, insofern diese Berech-
tigung auf elner Dienstbarkeit beruht. (G. v. 2. März
50. Art. 1. Nr. 2. Art. Z.) 139. f.
Kredit-Institut, Königliches, für Schleslen, in
Gemäßheit der Verordnung v. 8. Junl 1835. unter
Garantie des Staats errichtet, Abänderungen in dessen
Organtsation und Wirksamkeit. (A. E. v. 4. März 50.)
272. 273. — dasselbe wird den Milnisterien des In-
nern und der Finanzen untergeordnet. (ebend. Nr. 1.
u. 9.) 272. 273. — die mit der Vertretung des In-
stituts beauftragte Behörde wird fortau ihren Sitz in
Breslau haben. (Nr. 2.) 272. — den Vorsitz in der-
selben führt der jedesmallge Oberpräsident der Provinz
oder dessen Stellvertreter. (Nr. 2.) 272. — Pflichten
und Befugnisse desselben. (Nr. 3.) 272. — die lau-
senden Geschäfte werden unter dem letztern von einem
Mitgliede des Instituts als erstem Direktor geleitet.
(Nr. 2.) 272. — das Institut wird dergestalt geschlos-
sen, daß Anträge auf Bewilligung von Pfanrbriefen
It. B., ron Darlehnen hinter demselten eder von Hy-
Fotbekendarlehnen bei demselben ferner nicht mehr an-
hebracht werden können. (Nr. 1.) 272. — demselben
verbleibt die Verwallung des ihm als Betriebskapikal
6 über-