Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

Sachregister. 1850. 
Kreis., (Bezirks= und Provinzial-) Ordnung 
Ge#nl 
eln Geseh ersolgen. (Ark. 32.) 257. — Wahl des 
für seden Bezirk aus dem Neglerungspräsikenten und 
vier Bezirksdeputirken besterhenden Bezirksraths. (Art. 
33.) 257. — Ergänzungswahlen für letztern und 
Verflichtung der Bezirksdeputirken durch Handschlag 
an Eidesstalt. (Ant. 33.) 258. — Geschästsführung 
und Ausführung der Beschlüsse kes Bezuksraths. (Art. 
35—37.) 258.— Abgabe von Gutachten und jährliche 
Verlchterstallungen seitens des letz. (Art. 37.) 238. 
it. III. Von den Provinzen. (Art. 38— 59.) 250 —262. 
— Provinzlsal-Versammlung ( Proyinzial- 
Landlag.) (Art. 30.) 2509. — Wahl derselben. (Art. 
40—41.) 239. — Vesugnisse derselben. (Art. 45— 
48.) 260. — Berathungen und Beschlüsse derselben. 
(Att. 40—59.) 260—202. 
Allgemeine Bestimmungen. (Ark. C0—66.) 2602. 263. 
— Aufbringung der Kesten von den botheillgten 
Kreisen, Bezirken und Provinzen. (Ark. 60.) 202.— 
Einnahme-- und Ausgabe-Etals, Rechnungslegung. 
(Art. 61.) 262. — Strasbarkelt der Ablehnung von 
Stellen und verweigerle Forlsetzung ters, ohne gül- 
lige Entschuldigungsgründr. (Ark. 62.) 262. 263.— 
an Inslruktlonen und Austräge der Wähler ist Nle- 
mand gebunden. (Art. 63.) 203. — der Einkritt in 
den Staateds#e#nst zleht den Verlust von Sitz und 
Stimme im Bezirksrathe oder im Krelsausschusse 
nach sich, die nur durch neue Wahl wleder erlangt 
werden können.,(Art. 61.) 263. — Auflösung einer 
Kreis- oder Provinzial-Versammlung, so wie eines 
Kreisausschusses. (Art. 65.) 2063. — Aufshebung aller 
Gesrepe über die Krels= und Prorinzlalstände. (Art. 66.) 
263. — sedoch bleiben die blsherlgen Verwaltungen 
der Krels-, Vezirks- und Provinzial-Institute so large 
in Wirlsamkeit, bls die Provinzial-Versammlung dar- 
über anderveilig beschlossen hat. (Art. 66.) 263. 
Übergange-Vestimmungen. (Art. 07—73.) 263—265. 
— Erlaß derselben von dem Minister des Inntrn. 
(Art. 07.) 203. — anderwrite Regulirung der Kreis- 
grenzen in der Prorinz Posen durch die Staatere- 
gictung. (Ark. 68.) 264. — sernere Wirlsamkeit der 
bieherigen, kemmunallandständischen Einrichtungen. 
(Art. 69.) 264. — Vertheilung der nach Art. 11. 
12. 46 und 48. aufzubringenden Krefs- und Pro- 
vinziallasten. (Art. 70.) 204. — die dad eiste Mal 
ausscheirenden Mitglieder der Kreis= und Previnzlal- 
Versammlung 2c. werten durch das Loos bestimmt. 
(Ar. 71.) 264. — bis zur Feststellung definitiver 
Geschästserdnungen sind die rom Minlister des In- 
nern zu erlassenden provisorischen Geschäftsordnungen 
zu besolgen. (Art. 72.) 264. — dle bis zur Bildung 
der Krels- und Provinzlal-Verkretung in der Provinz 
Posen erforderlichen vorläusigen Bestimmungen und 
Anordnungen sind von dem Minister des Innern zu 
tressen. (Art. 73.) 261. 
Jahrgang 1850. 
it. IV. 
it. V. 
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Krelsrechnungen, deren alllährlicke Feststellung durch 
die Krelsversammlungen. (Kreis-Ord. v. 11. März 50. 
Art. 14.) 254. — letztere können solche riner besonders 
erwählten Kommsssion überlassen. (ebend. Art. 14.) 251. 
— festgestellte Offenlegung derselben in dem Landraths- 
amte während der Dauer eines Monats zur Einslcht 
des Publikums. (Art. 61.) 262. 
Krelsrichter, deren Bestallungen sind in dem Namen 
des Königs von dem Justizminister auszufertigen. (N. 
E. v. 19. März 50. Nr. 5.) 275. — bieselben stehen 
in der fünften Rangklasse. (ebend. Nr. 6.) 275. 
Kreisstände, alle Gesetze über dieselben sind aufgeho- 
ben. (Kreis- 2c. Ord. v. 11. März 50. Art. 66.) 263. 
Kreistag, an solchem versammeln sich alllährlich in der 
ersten Hälste des Monats März am Sitze des Land- 
rathsamtes oder in einem andern bequem gelegenen 
Orte im Kreise die Kreisabgeordneten, Mitglieder der 
Kreisversammlung, nach Beschluß der letztern unter Ge- 
nehmigung des Bezirksraths. (Krels= 2c. Ord. v. 11. 
März 50. Art. 15.) 254. — Anordnungen für außer- 
ordentliche Einberufungen und Sltzungen. (ebend. Art. 
15.) 254. — in der regelmäßigen Sitzung (Art. 15.) 
wählt die Kreisversammlung ihren Vorsltenden, elnen 
Stellvertreter und zwei Schriftführer, auf dle Dauer 
eines Jahres. (Art. 16.) 255. — f. auch Krels-Ver- 
sammlung. 
Kreisversammlung, dieselbe beschlleßt über die Krels- 
Angelegenhriten. (Kreis= 2c. Orb. v. 11. März 50. 
Art. 4.) 252. — elne solche haben diejenlgen Kreise 
nicht, welche nur aus Einer Gemeinde oder Sammt- 
gemelnde bestehen. (Art. S.) 252. — die Verrichtungen 
derselben werden alsdann von der Gemeinde-Vertretung 
und rem Gemeindevorstande ausgeübt. (Art. 5.) 252. 
— bieselbe besteht aus 15—10 Krelsabgeordneten (Ark. 
6.) 252. — Anordnungen für deren Wahl. (Art. 6—9.) 
232. 233. — tie das erste Mal ausscheidenden Mit- 
glieder derselben werden durch das Loos bestimmt. (Art. 
# ) 201. — dasselbe gilt beim Ausscheiden des zwelten 
Drittels der Mitglieder der zum ersten Male gewählten 
Krelsversammlung. (Art. 71.) 204. — Befugnisse der 
Kreisversammlung. (Art. 10—14.) 253. 251. — pro- 
visorische Geschäftsordnungen für dieselben sellens des 
Ministers des Innern. (Art. 71.) 264. — öffentliche 
Sißungen, Berathungen und Beschlüsse derselben. (Art. 
10— 13. 15—19.) 253—255. — Befugnisse des Land- 
raths oder dessen Stellvertreters bei solchen. (Art. 19.) 
255. — die Kosten derselben werden von den bethel- 
ligten Kreisen getragen. (Art. 60.) 262. — der König 
kann bleselben auflösen; es muß aber alsdann inner- 
halb zwei Monaten die Nruwahl angeordnet werden. 
(Art. 65.) 263. — . auch Krelstas, Kreisabgeordnete. 
7 Krieg
	        
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