Sachregister. 1850.
Kreis., (Bezirks= und Provinzial-) Ordnung
Ge#nl
eln Geseh ersolgen. (Ark. 32.) 257. — Wahl des
für seden Bezirk aus dem Neglerungspräsikenten und
vier Bezirksdeputirken besterhenden Bezirksraths. (Art.
33.) 257. — Ergänzungswahlen für letztern und
Verflichtung der Bezirksdeputirken durch Handschlag
an Eidesstalt. (Ant. 33.) 258. — Geschästsführung
und Ausführung der Beschlüsse kes Bezuksraths. (Art.
35—37.) 258.— Abgabe von Gutachten und jährliche
Verlchterstallungen seitens des letz. (Art. 37.) 238.
it. III. Von den Provinzen. (Art. 38— 59.) 250 —262.
— Provinzlsal-Versammlung ( Proyinzial-
Landlag.) (Art. 30.) 2509. — Wahl derselben. (Art.
40—41.) 239. — Vesugnisse derselben. (Art. 45—
48.) 260. — Berathungen und Beschlüsse derselben.
(Att. 40—59.) 260—202.
Allgemeine Bestimmungen. (Ark. C0—66.) 2602. 263.
— Aufbringung der Kesten von den botheillgten
Kreisen, Bezirken und Provinzen. (Ark. 60.) 202.—
Einnahme-- und Ausgabe-Etals, Rechnungslegung.
(Art. 61.) 262. — Strasbarkelt der Ablehnung von
Stellen und verweigerle Forlsetzung ters, ohne gül-
lige Entschuldigungsgründr. (Ark. 62.) 262. 263.—
an Inslruktlonen und Austräge der Wähler ist Nle-
mand gebunden. (Art. 63.) 203. — der Einkritt in
den Staateds#e#nst zleht den Verlust von Sitz und
Stimme im Bezirksrathe oder im Krelsausschusse
nach sich, die nur durch neue Wahl wleder erlangt
werden können.,(Art. 61.) 263. — Auflösung einer
Kreis- oder Provinzial-Versammlung, so wie eines
Kreisausschusses. (Art. 65.) 2063. — Aufshebung aller
Gesrepe über die Krels= und Prorinzlalstände. (Art. 66.)
263. — sedoch bleiben die blsherlgen Verwaltungen
der Krels-, Vezirks- und Provinzial-Institute so large
in Wirlsamkeit, bls die Provinzial-Versammlung dar-
über anderveilig beschlossen hat. (Art. 66.) 263.
Übergange-Vestimmungen. (Art. 07—73.) 263—265.
— Erlaß derselben von dem Minister des Inntrn.
(Art. 07.) 203. — anderwrite Regulirung der Kreis-
grenzen in der Prorinz Posen durch die Staatere-
gictung. (Ark. 68.) 264. — sernere Wirlsamkeit der
bieherigen, kemmunallandständischen Einrichtungen.
(Art. 69.) 264. — Vertheilung der nach Art. 11.
12. 46 und 48. aufzubringenden Krefs- und Pro-
vinziallasten. (Art. 70.) 204. — die dad eiste Mal
ausscheirenden Mitglieder der Kreis= und Previnzlal-
Versammlung 2c. werten durch das Loos bestimmt.
(Ar. 71.) 264. — bis zur Feststellung definitiver
Geschästserdnungen sind die rom Minlister des In-
nern zu erlassenden provisorischen Geschäftsordnungen
zu besolgen. (Art. 72.) 264. — dle bis zur Bildung
der Krels- und Provinzlal-Verkretung in der Provinz
Posen erforderlichen vorläusigen Bestimmungen und
Anordnungen sind von dem Minister des Innern zu
tressen. (Art. 73.) 261.
Jahrgang 1850.
it. IV.
it. V.
49
Krelsrechnungen, deren alllährlicke Feststellung durch
die Krelsversammlungen. (Kreis-Ord. v. 11. März 50.
Art. 14.) 254. — letztere können solche riner besonders
erwählten Kommsssion überlassen. (ebend. Art. 14.) 251.
— festgestellte Offenlegung derselben in dem Landraths-
amte während der Dauer eines Monats zur Einslcht
des Publikums. (Art. 61.) 262.
Krelsrichter, deren Bestallungen sind in dem Namen
des Königs von dem Justizminister auszufertigen. (N.
E. v. 19. März 50. Nr. 5.) 275. — bieselben stehen
in der fünften Rangklasse. (ebend. Nr. 6.) 275.
Kreisstände, alle Gesetze über dieselben sind aufgeho-
ben. (Kreis- 2c. Ord. v. 11. März 50. Art. 66.) 263.
Kreistag, an solchem versammeln sich alllährlich in der
ersten Hälste des Monats März am Sitze des Land-
rathsamtes oder in einem andern bequem gelegenen
Orte im Kreise die Kreisabgeordneten, Mitglieder der
Kreisversammlung, nach Beschluß der letztern unter Ge-
nehmigung des Bezirksraths. (Krels= 2c. Ord. v. 11.
März 50. Art. 15.) 254. — Anordnungen für außer-
ordentliche Einberufungen und Sltzungen. (ebend. Art.
15.) 254. — in der regelmäßigen Sitzung (Art. 15.)
wählt die Kreisversammlung ihren Vorsltenden, elnen
Stellvertreter und zwei Schriftführer, auf dle Dauer
eines Jahres. (Art. 16.) 255. — f. auch Krels-Ver-
sammlung.
Kreisversammlung, dieselbe beschlleßt über die Krels-
Angelegenhriten. (Kreis= 2c. Orb. v. 11. März 50.
Art. 4.) 252. — elne solche haben diejenlgen Kreise
nicht, welche nur aus Einer Gemeinde oder Sammt-
gemelnde bestehen. (Art. S.) 252. — die Verrichtungen
derselben werden alsdann von der Gemeinde-Vertretung
und rem Gemeindevorstande ausgeübt. (Art. 5.) 252.
— bieselbe besteht aus 15—10 Krelsabgeordneten (Ark.
6.) 252. — Anordnungen für deren Wahl. (Art. 6—9.)
232. 233. — tie das erste Mal ausscheidenden Mit-
glieder derselben werden durch das Loos bestimmt. (Art.
# ) 201. — dasselbe gilt beim Ausscheiden des zwelten
Drittels der Mitglieder der zum ersten Male gewählten
Krelsversammlung. (Art. 71.) 204. — Befugnisse der
Kreisversammlung. (Art. 10—14.) 253. 251. — pro-
visorische Geschäftsordnungen für dieselben sellens des
Ministers des Innern. (Art. 71.) 264. — öffentliche
Sißungen, Berathungen und Beschlüsse derselben. (Art.
10— 13. 15—19.) 253—255. — Befugnisse des Land-
raths oder dessen Stellvertreters bei solchen. (Art. 19.)
255. — die Kosten derselben werden von den bethel-
ligten Kreisen getragen. (Art. 60.) 262. — der König
kann bleselben auflösen; es muß aber alsdann inner-
halb zwei Monaten die Nruwahl angeordnet werden.
(Art. 65.) 263. — . auch Krelstas, Kreisabgeordnete.
7 Krieg