Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

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Landrecht, klpemeinte, (Fortls.) 
50. (. 1. b.) 4. — besgl. ble ieessbee wegen 
Thellnahme an demselben. C(ebend. S. 3.) 50. 
iüt. 20, S. 90 . 
desgl. dle Vrrurtheilung wegen Kuppekel in den Fäl- 
len der gedachten 85. (G. v. 12. Febr. 50. S. 1. 1.) 
49. — desgl. die Verurtheilung wegen Versuchs dle- 
ses Verbrechens oder wegen Theilnahme an demsel- 
ben. (ebend. s. 3.) 50. 
Landsberger Krels, siehe Chausseebau Nr. 4 
Landschaft, Schlesische, Abänderung in der sormel- 
len Ausfertigung und Eintragung deren Pfandbriefe. 
(A. E. v. 25. März 50.) 323. 
Landschaftliche Kreditdirektlonen, deren Zustim- 
mung zu dem Abverkaufe kleiner Grundstücke von den 
lensschaslich beliehenen Gütern. (G. v. 3. März 60. 
S. 1. u. 2.) 145. 
Landstraßen, (Heerstraßen), Befreiung 9 
von der Grundsteurr. (G. v. 21. Febr. 50. S. 2. a.) 62. 
Landsturm, denselben kann der König im Fall des Krie- 
ges nach Maßgabe des Gesetzes aufbleten. (V. U. v. 
31. Janr. 50. Art. 35.) 21. 
Landtage, Kommunal= und bisherige kemmunalland 
ständische Einrichtungen, dieselben bleiben in Wirksam- 
kelt, so lange solcke nicht durch besondere gesetzliche Be- 
stimmungen anderweitig geregeltsind. (Krels= 2c. Ord. v. 
41. März 50. Art. 09.) 204 — bis dahin haben die 
Mltglieder ders. und der von ihnen gewählten Kommissio- 
nen ihre Funktlonen forlzusetzen; auch können Ersatz- 
wahlen staltsinden. (ebend. Art. 600.) 201.— slehe auch 
Provinzlal--Landtage. 
Landwehr, alle Abtheilungen derselben gehören zum 
Heere. (V. U. v. 31. Janr. 50. Art. 35.) 21. 
Landwehrmannschaften, zum Krlegs= oder außer- 
ordentlichen Dienste elnberufene, Unterslützung deren be- 
dürftige Familien von den Kreisen und den zu einem land- 
räthlichen Arii, acht gehörigen Städten. (G. v. 27. 
Febr. 50.) 70. 72. — hrurlaubte, sirhe auch Pardon 
#nrr Son n 
Landwehr-Offlzlere, zum Kriege orer wegen außer- 
ordentlicher Zusammenzlehung der Landwehr einberufen, 
die den Familien ders. zu gewährende Unterstützung wird 
in glelcher Weise, wie hinsichtlich der Familien der Offi- 
Kere des stehenden Heeres, aus den Milllairsonds be- 
stritten. (G. v. 27. Febr. 50. §. 3.) 70 
Landwehrstämme, die zu nolchen gehörenden Perfo- 
nen können nicht Mitglieder des Gemelnderaths oder 
des Gemelnde-Vorstandes sein. (Gem. Ord. v. 11. Märgz 
50. S. 15. 28. 73. 87.) 218. 222. 232. 233. 
Landwirthschaftliche Angelegenheiten, siehe 
Ministerium für dies.; desgl. General-Kommissionen, 
Sachregister. 
1850. 
Landwirthschaftliche Augelegenhelten, (Forks.) 
gutsherrliche und bäuerliche Verhältnisse, Gemeinheits- 
theilungen, Ablösungen 2c. 
Landwirthschaftliche Polizei, Erlaß der Verord- 
nungen über Gegenstände derselben. (G. v. 11. März 
50. S§. 7. 9. 13.) 267. 
Langerwehe, Ort, slehe Chausstebau Nr. 23. 
Lassitische Stellen, zur Kultur oder Nutzung ausge- 
than, Regulirung der. Eigenthumsverleihung für solche. 
(G. v. 2. März 50. S. 74.) 100. 
Lasten, öffentliche, solche sind von der Ablssbakkelt aus- 
geschlossen. (G. v. 2. März 50. §F. 6.) 83.— eblös- 
bare, dürfen, mit Ausnahme fester Geldrenten, einem 
Grundflicke von jetzt ab nicht auferlegt werben. G. v. 
2. März 50. 8. 91.) 105. 
Laudemien, siehe Besitzveränderungs-Abgaben. 
Lausitz, Ober- und Nieder-, nebst dem Amte Senften- 
berg, Aufhebung des Gesetzes v. 21. Juli 1821., wegen 
Regulirung der gutsherrlichen und bäuerlichen Verhält- 
nisse in dens., durch das Gesetz (v. 2. März 50. . 1. 
Nr. 8.) 78. 
Lebensalter, über 00 Jahre, dasselbe berechilgt zur 
Ablehnung oder zur früheren Niederlegung unbesoldeter 
Stellen in der Gemeinde-Verwaltung oder Vertrekung. 
(Gem. Ord. v. 11. März 60. §. 137.) 246. 
Lehen, die Errlchtung von selchen ist untersagt; die be- 
stehenden sollen durch gesetzliche Anordnung in freies 
Elgenthum umgehaltet werden. (V. U. v. 31. Janr. 
650. Ark. 10.) 22. — dlese Bestimmungen finden auf 
die Thronlehen, sowle auf die außerhalb des Staats 
belegenen Lehen und die ehemals relchsunmtttellaren 
Besitzungen zur Zeit keine Anwendung. (ebend. Art. 41.) 
22 
Lehmgruben, s. Gruben. 
Lehnschulzengüter, die mit denselben verbundenen 
Rechte und Pflichten in Bezlehung auf die Verwaltung 
bes Schulzen- Amts * aufgehoben. (Gem. Ord. v. 
11. März 50. . 7.) 21 
Lehnsbesitzer, #esm derselben zum Abverkauf ein- 
zelner Guts-Parzellen, ohne Einwilligung der Lehnsbe- 
rechtigten, aber unter Zustimmung der landschaftlichen. 
Kredit-Direktion, resp. der Auseinandersetzungs-Behörde. 
(G. v. 3. März 50. 88. 1. u. 2.) 145. — Rechte ders. 
in Beziehung auf das veräußerte Trennstück. (ebend. 
Ss. 3. u. 4.) 145. 
Lehnöherren, Aufhebung des Ober--Eigenthums der- 
selben ohne Entschsrigung, jeroch mit Ausnahme der 
Berechtigungen auf Atgaben Leistungen oder vorbehal- 
tene Nutungen. (G. v. 2. März 50, §. 2. Nr. 17 u. 
2. u. 8. 6. 80. 62. 
Lebus-
	        
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