62
Landrecht, klpemeinte, (Fortls.)
50. (. 1. b.) 4. — besgl. ble ieessbee wegen
Thellnahme an demselben. C(ebend. S. 3.) 50.
iüt. 20, S. 90 .
desgl. dle Vrrurtheilung wegen Kuppekel in den Fäl-
len der gedachten 85. (G. v. 12. Febr. 50. S. 1. 1.)
49. — desgl. die Verurtheilung wegen Versuchs dle-
ses Verbrechens oder wegen Theilnahme an demsel-
ben. (ebend. s. 3.) 50.
Landsberger Krels, siehe Chausseebau Nr. 4
Landschaft, Schlesische, Abänderung in der sormel-
len Ausfertigung und Eintragung deren Pfandbriefe.
(A. E. v. 25. März 50.) 323.
Landschaftliche Kreditdirektlonen, deren Zustim-
mung zu dem Abverkaufe kleiner Grundstücke von den
lensschaslich beliehenen Gütern. (G. v. 3. März 60.
S. 1. u. 2.) 145.
Landstraßen, (Heerstraßen), Befreiung 9
von der Grundsteurr. (G. v. 21. Febr. 50. S. 2. a.) 62.
Landsturm, denselben kann der König im Fall des Krie-
ges nach Maßgabe des Gesetzes aufbleten. (V. U. v.
31. Janr. 50. Art. 35.) 21.
Landtage, Kommunal= und bisherige kemmunalland
ständische Einrichtungen, dieselben bleiben in Wirksam-
kelt, so lange solcke nicht durch besondere gesetzliche Be-
stimmungen anderweitig geregeltsind. (Krels= 2c. Ord. v.
41. März 50. Art. 09.) 204 — bis dahin haben die
Mltglieder ders. und der von ihnen gewählten Kommissio-
nen ihre Funktlonen forlzusetzen; auch können Ersatz-
wahlen staltsinden. (ebend. Art. 600.) 201.— slehe auch
Provinzlal--Landtage.
Landwehr, alle Abtheilungen derselben gehören zum
Heere. (V. U. v. 31. Janr. 50. Art. 35.) 21.
Landwehrmannschaften, zum Krlegs= oder außer-
ordentlichen Dienste elnberufene, Unterslützung deren be-
dürftige Familien von den Kreisen und den zu einem land-
räthlichen Arii, acht gehörigen Städten. (G. v. 27.
Febr. 50.) 70. 72. — hrurlaubte, sirhe auch Pardon
#nrr Son n
Landwehr-Offlzlere, zum Kriege orer wegen außer-
ordentlicher Zusammenzlehung der Landwehr einberufen,
die den Familien ders. zu gewährende Unterstützung wird
in glelcher Weise, wie hinsichtlich der Familien der Offi-
Kere des stehenden Heeres, aus den Milllairsonds be-
stritten. (G. v. 27. Febr. 50. §. 3.) 70
Landwehrstämme, die zu nolchen gehörenden Perfo-
nen können nicht Mitglieder des Gemelnderaths oder
des Gemelnde-Vorstandes sein. (Gem. Ord. v. 11. Märgz
50. S. 15. 28. 73. 87.) 218. 222. 232. 233.
Landwirthschaftliche Angelegenheiten, siehe
Ministerium für dies.; desgl. General-Kommissionen,
Sachregister.
1850.
Landwirthschaftliche Augelegenhelten, (Forks.)
gutsherrliche und bäuerliche Verhältnisse, Gemeinheits-
theilungen, Ablösungen 2c.
Landwirthschaftliche Polizei, Erlaß der Verord-
nungen über Gegenstände derselben. (G. v. 11. März
50. S§. 7. 9. 13.) 267.
Langerwehe, Ort, slehe Chausstebau Nr. 23.
Lassitische Stellen, zur Kultur oder Nutzung ausge-
than, Regulirung der. Eigenthumsverleihung für solche.
(G. v. 2. März 50. S. 74.) 100.
Lasten, öffentliche, solche sind von der Ablssbakkelt aus-
geschlossen. (G. v. 2. März 50. §F. 6.) 83.— eblös-
bare, dürfen, mit Ausnahme fester Geldrenten, einem
Grundflicke von jetzt ab nicht auferlegt werben. G. v.
2. März 50. 8. 91.) 105.
Laudemien, siehe Besitzveränderungs-Abgaben.
Lausitz, Ober- und Nieder-, nebst dem Amte Senften-
berg, Aufhebung des Gesetzes v. 21. Juli 1821., wegen
Regulirung der gutsherrlichen und bäuerlichen Verhält-
nisse in dens., durch das Gesetz (v. 2. März 50. . 1.
Nr. 8.) 78.
Lebensalter, über 00 Jahre, dasselbe berechilgt zur
Ablehnung oder zur früheren Niederlegung unbesoldeter
Stellen in der Gemeinde-Verwaltung oder Vertrekung.
(Gem. Ord. v. 11. März 60. §. 137.) 246.
Lehen, die Errlchtung von selchen ist untersagt; die be-
stehenden sollen durch gesetzliche Anordnung in freies
Elgenthum umgehaltet werden. (V. U. v. 31. Janr.
650. Ark. 10.) 22. — dlese Bestimmungen finden auf
die Thronlehen, sowle auf die außerhalb des Staats
belegenen Lehen und die ehemals relchsunmtttellaren
Besitzungen zur Zeit keine Anwendung. (ebend. Art. 41.)
22
Lehmgruben, s. Gruben.
Lehnschulzengüter, die mit denselben verbundenen
Rechte und Pflichten in Bezlehung auf die Verwaltung
bes Schulzen- Amts * aufgehoben. (Gem. Ord. v.
11. März 50. . 7.) 21
Lehnsbesitzer, #esm derselben zum Abverkauf ein-
zelner Guts-Parzellen, ohne Einwilligung der Lehnsbe-
rechtigten, aber unter Zustimmung der landschaftlichen.
Kredit-Direktion, resp. der Auseinandersetzungs-Behörde.
(G. v. 3. März 50. 88. 1. u. 2.) 145. — Rechte ders.
in Beziehung auf das veräußerte Trennstück. (ebend.
Ss. 3. u. 4.) 145.
Lehnöherren, Aufhebung des Ober--Eigenthums der-
selben ohne Entschsrigung, jeroch mit Ausnahme der
Berechtigungen auf Atgaben Leistungen oder vorbehal-
tene Nutungen. (G. v. 2. März 50, §. 2. Nr. 17 u.
2. u. 8. 6. 80. 62.
Lebus-