Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

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Luisenorden, dessen Erneuerung für Frauen und 
Jungsrauen, welche sich in den Jahren 1818. und 1819. 
durch Pflege von Verwundetlen und durch andere hoch- 
herzige Handlungen um das Vaterland verdient ge- 
macht haben. (Patent vom 15. Juli 50.) 365. — das 
Ordenskreuz wird sich ron der ursprünglich bestimmten 
Dekoratlon dadurch unterscheiden, daß der Avers, statt 
der Jahreszahlen der Befreiungskriege, die Zahlen 
jener beiden Jahre zeigt. (ebend.) 335. 
Lustgärten, ösfentliche, Befreiung derselben von 
der Gruntsteuer. (G. v. 214. Febr. 50. S. 2. 2.) 62. 
M. 
Madfeld, Ort, stehe Chausseebau Nr. 14. 
Magazine, deren Anlegung und Füllung für die mo- 
bile Armee durch Ankauf und Landlleserungen. (V. v. 
12. Novbr. 50. ę6. 6—8.) 49.5—497. — Vergütung 
der letzteren aus Staatsfonds. (bbend. §. r. 4% 
Magdeburger Feuer-V 
stätigung deren revitirten Statuts in Felge inge 
sten Erlasses vom 6. Juli 50. (Mlnist. Bekanntma- 
chung v. 11. Nosbr. 50.) 502. 
Magdeburg-Wittenbergesche Elsenbahn, siehe 
Eisenbahnen Nr. 1. 
Magisträte, Mittheilung der gerichtlichen Veräuße-= 
rungsverträge über Zertheilungen von Grundstücken an 
dleselben, um sich der weitern Regulirung sogleich von 
Amtswegen zu unterziehen. (G. v. 21. Febr. 50. 
C. 3.) 68. 69. — stehe ferner Gemeinde-Vorstand. 
Marktorte, Normal-kbei Ablösungen von Reallasten. 
Marktpreise, Normal-ssiehe Normal-Marktorte. 
Maulbeerbäume, dle Besugniß, zu verlangen, daß 
ein Privat-Grundbeslter sein Grundslück mit denselben 
bepflanze oder solche unterhalte, wird ohne Entschädl- 
gung aufgehoben. (G. v. 2. März 50. 8. 2. Nr. 
B.) 80. 
Mehlsack, Statt, siehe Chausseebau Nr. 1. 
Melneid, die crurtheilung wegen eines solchen zleht 
die Stellung unter Poliseiaussicht unbedingt nach slch. 
(G. v. 12. Febr. 50. §S. 1. k.) 10. — desgl. die Ver- 
urtheilung wegen Versuchs dieses Verbrechens oder we- 
gen Theilnahme an demselben. (ebend. §. 3.) 50. 
Meliorations-Sozietät der Bocker Heide, 
siehe Bocker Heide. 
Mennoniten, Aufbebung der Kabinetsorder rom 13. 
Febr. 1825., wegen deren Ausschließung von den Wir- 
kungen des Regulirungs-Edikts v. 14. Septbr. 1811., 
rurch ras Gesecz (v. 2. Mirz 30. C. 1. Nr. 12.) 78. 
Mergelgruben, siehe Gruben. 
  
Sachregister. 
1850. 
Michelauische Kreis, mit Westpreußen wieder ver- 
einigt, Aushebung des Gesetzes vom 8. Arr. 1823., 
wegen Regulirung der gutsherrlichen und bäuerlichen 
Verhältnisse, turch das Gesetz (v. 2. März 50. F. 1. 
Nr. 10.) 78. — desgl. der Deklaration zu jenem Ge- 
setze, v. 10. Juli 1836. (§. 1. Nr. 19.) 78. — desgl. 
des §. 3. des Gesetzes vom B. Febr. 1840. wegen der Prä- 
kluslon der Ansprüche früherer Besltzer regulirungsfähi- 
ger bäuerlicher Stellen in demselben. (6. 1. Nr. 31.) 
79. — Regulirungen behufs der Elgenthumsverleihun- 
gen. (ebend. Ss. 74. 75. 78.) 100. 101. — die Ver- 
ortnung vom 28. Juli 1838. über die Beschränkung 
des Provokatlonsrechts auf Gemeinheitsthellungen findet 
fortan, mit Aufhebung des im §. 2. Nr. Z. gedachten 
Vorrechts, auch in demselben Anwendung. (G. v. 2. 
März 50. Art. 143.) 143. 
Militairbeamte, auf solche finden wegen Vollstreckung 
des Wechsel-Arrestes fortan die für Ciollbeamte gege- 
benen Vorschriften Anwendung. (G. v. 15, Febr. 50 
S. 5.) 64. — s. auch Beamte. 
Milltalrdisziplin, im Heere, dle Beslimmungen über 
solche bleiben Sgenheent besonderer Verordnungen. 
(V. U. v. 31. Janr. 50. Ark. 37.) 21. 
Milltair= Gebände und Anstal u (Kasernen, 
Militairlazarethe, Magazine rc. 1c.) deren Benutung 
bei dem Elntritte der Mobllmachung. (V. v. 12. Novbr. 
650. §. 10.) 497.— Befreiung derselben von der Grund- 
steuer. (G. v. 21. Febr. 50. §. 2. c.) 62. 
Militair-Geistliche, slehe letz. 
Milltairgerichtsstand des Heeres, derselbe be- 
schränkt sich auf Strassachen und wird durch das Ge- 
seh geregelt. (V. U. v. 31. Janr. 50. Art. 37.) 21. 
Militairpersonen, der Zutritt zu den von solchem 
benutzten Wohnungen darf den Militair-Vorgesetzten 
oder Beauftragten, behufs Vollzlehung dienstlicher Be- 
fehle, auch zur Nachtzeit nicht versagt werden. (G. v. 
12. Febr. 50. §. 10.) 47. — zum stehenden Heere und 
zu den Landwehrstämmen gehörend, solche können nicht 
Mitglieder des Gemeinteraths oder des Gemeinde- 
Vorstandes sein. Gm. Ord. v. 11. März 50. §§. 
15. 28. 73. 87.) 218. 222. 232. 235. 
Mitttsirprtch, siehe Wehrpflicht. 
Militairpflichtige, ausgetretene, gegen dieselben soll 
in Stelle der Vermögens-Kenßiskation auf eine Geld- 
buße von 50 bis 1000 Nthlr. erkannt werden. (G. v. 
11. März 50. J. 1.1 271. — zur Deckung der Strase 
und Kosten kann das Vermögen, so weit erforderlich, 
mit Beschlag belegt werden. (§. 2.) 271. — das obige 
Gesetz tritt an die Skelle der Verordnung v. 4. Janr. 
1810. G. 2.) 271. — die Vehinmungen über das 
Verfahren bleiben unverändert. (s. 1.) 27. 
Mi-
	        
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