Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

Sachregister. 
Mühlengrundstücke, (Forts.) 
treffen, in Kraft. (5. 9.) 148. — Schiffsmühlen flnd 
im Sinne des obigen Gesetzes ebenfalls zu den Müh- 
lengrundstücken zu rechnen. (§. 7.) 148. 
Mühlhausen, Kreis, sehe Rententilgungskassen. 
Münster, Stadt, siehe Chaussebau Nr. 12. 
Münzfälschung, die Verurkheilung wegen solcher zieht 
zugleich die Stellung unter Pollzelaussicht unbedingt 
nach sich. (G. v. 12. Febr. 50. S. 1. b.) 49. — desgl. 
die Verurthellung wegen Versuchs dieses Verbrechens 
oder wegen Thellnahme an demselben. (ebend. 
S. J.) 50. ⅛ 
Münzrecht, dasselbe übt der König nach Maßgabe des 
Gesetzes aus. (V. U. v. 31. Janr. 50. Art. 50)) 23. 
Museen, Befrelung derselben von der Giundsteuer. 
(G. v. 21. Febr. 50. §S. 2. (.) 63. 
N. 
Nachahmung, der als Geldzelchen umlaufender Pa- 
piere, deren Ermlttelung und Verfolgung liegt der 
Hauptverwaltung der Staatsschulren ob. (G. v. 24. 
Febr. 8. 6. 1.) 68. 
Nachrechen, auf abgeernteten Feldern, Ablösung der 
Berechtigung zu solchem, bel Gemeinheltstheilungen, in 
sofern lese Berechtigung auf elner Dienstbarkelt beruht. 
(G. v. 2. März 50. Art. 1. Nr. 3., Art. 3.) 139. f. 
Nachtzelt, während derselben ist das Eindringen in 
die Wohnungen verboten. (G. v. 12. Febr. 50. F. 8.) 
46. — Ausnahmen von diesem Verbote. (ebend. 
Stal 9— 13.) 47. 48. — den wegen Kontrebande oder 
Zolldefraudation verurthellten Personen kann bei Strafe 
untersagt werden, ihre Wohnungen zur Nachtzeit zu 
verlassen. (ebend. S. 13.) 48. 
Näherrecht, slehe Vorkaufsrecht. 
Nassauische Landestheile, vormalige, Aufhebung 
des Gesetzes vom 4. Juli 1810. wegen Ablösung der 
Reallasten in Wi* durch das Gesetz (v. 2. März 
650. S. 1. Nr. 20.) 7 
National= Kerl#eer, Personen, welchen dieselbe ab- 
erlan ist, dürfen V0heine ulcht ertheilt werden. (G. 
7. März 60. S. 15.) 168 
Stet#uralsgoen. feste, nucht in Körnern bestehende, 
deren Ablösung und Feststellung von Normalpreisen für 
solche. (G. v. 2. März 50. Tit. IV. Ss§s. 29—31.) 
87. 88. 
Jahrgang 1850. 
1850. 57 
NaturaleFruchtzehnt, dessen Ablsung und Fest- 
stellung von Normalpreisen für solche. (G. v. 2. März 
50. Tit. V. S§. 32— 35.) 88. 89. 
Natural-Verpflegung, siehe 
pflegung. 
Neindorf, Ort, siehe Chausseebau Nr. 7. 
Nelsse, Fluß, Deichverband gegen Überschwemmungen 
derselben, stehe Delchverbände. 
Nespen, Ort, stehe Chausseebau Nr. 20. 
Neubruchzehnt, dessen Aufhebung ohne besondere Ab- 
findung. (G. v. 2. März 60. 8. 35.) 89. 
Neudamm, Ort, siehe Chausseebau Nr. 4. 
Neuhof, Ort, siehe Causseebau Nr. 13. 
Neusen, Ort, slehe Chausseebau Nr. 22. 
Neußer Stadtobligationen, auf den Inhaber 
lautend, zum Betrage von 80,000 Rthlr. auf das zur 
Ausstellung derselben unter dem 14. März 1849. (G. 
Samml. S. 139. ff.) ertheilte Allerh. Prlvileglum hat 
der Gemelnderath der Stadt Neuß verzichtet und ist 
daher solches für erleschen erklärt. (A. E. v. 11. Febr. 
50.) 197. 
Nichtigkeltsbeschwerde, Rechtsmittel, Zulässigkelt 
ders. in Civilprozessen wegen Beleitigungen. (G. v. 
11. März 50. S. 7.) 175. 
Niederlagen verbrecherlsch erworbener Sachen, Orte, 
der Polizei als solche bekannt, können auch t- Nacht- 
zelt durchsucht werden. (G. v. 12. Febr. 50. §. 12. 
Nr. 2.) 47. 
Niederlande, Königreich, Vertrag mit demselben we- 
gen gegenseitiger Auslieferung flüchtiger Verbrecher 
(v. 17. Novbr. 50.) 500—514. — namentliche Bezeich- 
nung der Verbrechen und Vergehen, auf welche sich die 
Bestimmungen dieses Vertrages bezlehen. (ebend. Art. 2.) 
510. f. — politische Vergehen sind davon ausgeschlossen. 
(Art. 4.) 511. — gegenseilige Verzlchtleistung auf dle 
Erstattung der Unterhaltungs-, Transport= und anderer 
Kosten, welche aus der Auslieferung erwachsen. 
(Art. 7.) 612. — obiger Vertrag verblelbt bis auf 
sechs Monate nach der sestens der einen der beiden 
kontrahirenden Regierungen erfolgten Aufkündigung in 
Kraft. (Art. 12.) 514. 
Nieder-Lansitz, siehe Lausit#. 
Nieder-Oderbruch, siehe Oberbruch. 
Nogat, die, (Strom), die Ausführung des Brücken- 
baues über dieselbe, sowie der Strem- und Deichregu- 
lirungen an derselben für die Osteisenbahn-Anlagr, ver- 
bleibt bis zu deren Vollendung dem Ministerium für 
Handel, Gewerbe und öffentliche Arbelten. (A. E. v. 
26. Novbr. 49.) 3. 
8 
Militalr-Ver- 
Nor-
	        
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