Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

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VoMrto⅜ deren Ermittelung und Fest- 
stellung bei Ablösungen der Reallasten durch die dafür 
errichteten Kreis = Kommissionen (G. v. 2. März 60. 
S, 10. 12. 21. 23— 25. 30. 57. 67—72.) 83. 84. 
86. 87. f. 94. 98. 99. — siehe auch Distrikte = Kom- 
missionen. — Revislon derselben von zehn zu zehn Jah- 
ren. (ebend. S. 69.) 99. — das Gesetz über deren Fest- 
stellung v. 19. Norbr. 49. tritt außer Krast mit dem 
Zeltpunkte der Verkündigung des obigen Gesetzes (v. 2. 
März 50. §. 1. Nr. 33.) 79. 
Notarien, denselben wird, in Erweiterung der Vor- 
schrift des §. 31. der Verordnung vom 2. Janr. 49. 
die Verpflichtung auserlegt## die von ihnen aufgenom- 
menen Veräußerungsverträge bel Zerstückelungen und 
Abzweigungen von Grundstücken an die betreßfende Hy- 
pothekenbehörde einzureichen. ( v. 24. Febr. 50. 
S. 1.) 68. 
Nothstand, dringender, zur Abwehr oder Milrerung 
eines solchen im Kreise, kann die Kreisversammlung 
ohne weitere Genehmigung die Erhebung einer einma- 
ligen Kreisabgabe bis zu 5 Prozent der direkten Staats- 
steuern selbst dann beschließen, wenn der Gesammtbe- 
trag der von den Gemeinden des Kreises aufzubrin- 
genden Krelsabgaben 10 Prozent der Staatssteuern 
übersteigt. (Kreis= 2c. Ord. v. 11. März 1850. 
Art. 10. u. 12.) 234. — deegl. zu gleichem Zweck 
seltens der Provinzlal = Versammlung eine Provinzial- 
Abgabe bis zu 2. Prozent der direkten Staats- 
steurrn selbst dann, wenn mit Hinzurechnung 
dieser Abgabe der Gesammtbetrag der Provinzial-Ab- 
gaben 10 Prozent der Staatssteuern übersteigt. (Art. 45. 
48.) 260. — mehr als 2 Prozent im Ganzen dürfen 
zur Abwehr desselben Nothstandes in keinem Falle er- 
hoben werden. (Art. 48.) 200. 
Nutzungen, ausdrücklich vorbehaltene, solche sind bel 
Aushebung des Obereigenthums des Lehnsherrn, des 
„Guts= oder Grundherrn und des Erbzinsherrn, sowie 
des Eigenthums des Erbverpächters, nicht mit aufgehoben. 
(G. v. 2. März 50. §S. 2. Nr. 1. u. 2. u. FS. 5.) 
80. 82. — deren Werthermiltelung und Ablösung bei 
Gemeinheitstheilungen. (G. v. 2. März 30.) 139—141. 
O. 
Ober-Baudeputation, Auflösung derselben und 
Ütergang deren Geschäfte auf die Abtheilung für 
das Bauwesen im Ministerlum für Handel, Gewerbe und 
öffenlliche Arbelten, resp. auf die neu errichtete tech- 
Sachregister. 1850. 
Ober-Baudeputation (Forts.) 
nische Baudeputation. (A. E. v. 14. Janr. 50. u. V. 
v. 22. Dezbr. 49. 88. 1. 2. 6.) 13—15. — die ge- 
genwärtlgen Mitglleder der ersteren werden zu Mini- 
sterial -Bauräthen ernannt. (ebend.) 13—15. 
Oberbürgermeister, seltherlge, aber nicht gewählte, 
Ansprüche derselben auf Penslon. (Gem. Ord. v. 11. 
März 50. 8. 157.) 250. 251. 
Ober-Eigenthum der Lehnsherren, Guts= oder 
Grundherren und Erbzinsherren, dessen Aufhebung ohne 
Entschärigung, ausschließlich der aus diesen. Verhält- 
nissen entspringenden Berechtlgungen auf Abgaten oder 
Leistungen oder auerücklich vorbehaltene Nuhungen. 
(G. v. 2. März 50. §s. 2. Nr. 1. u.) 2. u. §. 5.) 
80. 82. 
Oberhundem, Ort, stehe Chausseebau Nr. 16. 
Ober-Kirchenrath, evangelischer, diese Bezelchnung 
soll in Zukunft die Abtheilung des Ministeriums der 
geistlichen Angelegenheiten für die innern evangelischen 
Kirchensachen führen, unter Beibehaltung der von ihr 
bisher ausgeübten amtlichen Besugnisse. (A. E. v. 
29. Junt 50.) 343. — néhere Bezelchnung der leßztern 
und kollegialische Geschäftsverwaltung bei demselben. 
(Ress. Regl. Ss. 1. 2.) 314. 345. — in welchen Fällen 
ein Zusammenwirken desselben und des Ministers der 
geistlichen Angelegenheiten stattfinden wird. (ebend. 
88. 6. ö. 7.) 346. — Gutachten und Anträge dessel- 
ben in solchen äußeren Angelegenheiten der evangell- 
schen Kirche, von denen eine wesentliche Einwirkung auf 
die ihm übertragene Seite der klrchlichen Verwaltung 
anzunehmen ist. (§. 4.) 345. f. 
Ober-Lausitz, siehe Lausig. 
Ober-Postämter, diese den größeren Postämtern 
bisher belgelegte Benennung fällt weg. (A. E. v. 
19. Sextbr. 49.) 200. — das Ober-Postamt in 
Hamburg bleibt wegen seiner Lage und Wichtig- 
kelt als ein Immediat-Ober-Postamt bestehen. (ebend.) 
299. 
Ober-Postdirektionen, Errichtung einer solchen für 
jeren Regierungsbezirk, sowie für die Restdenzstadt 
Berlin. (A. E. v. 19. Septbr. 40.) 290. — sämmt- 
liche Postanstalten des Regierungsbezirks werden den- 
selben untergeordnet. (ebend.) 299. — die im Aus- 
lande gelegenen preußischen Postanstalten werden den 
nächstgelegenen Ober-Postdirectlonen zugewiesenz das 
Ober-Postamt in Hamburg bleibt als ein Immeriat- 
Ober-Postamt bestehen. (ebend.) 290. — dem Vorsteher 
derselben werden zugewiesen ein Bürcauvorsteher, wel- 
cher in Behinderungsfällen des Ober-Postrirektors den- 
selben vertritt, ein Postinspektor, ein Post-Kassenkon- 
trolleur und die nothwendige Anzahl von Bürecau= und 
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