Sachregister.
Papiergeld, übertinkommtn mit den auf Orund des
Verirages v. 26. Mai 1849. verbündeten Regierungen
über das Verfahrrn bei Außerkurssetzung desselben.
(Staakeminist. Bekanntm. v. 6. Septbr. 50.) 399. —
s. auch Außerkurssetzung.
Pardon, landesherrlicher, bis zum 15. Dezbr. 1850.,
für alle der Reserve oder Landwehr angehörenden oder
auf unbestimmte Zeit vom stehenden Hrere beurlaubten
preußischen Unterthanen, welche sich mit oder ohne obrig-
keitliche Erlaubniß im Auslande befinden. (V. v. V.
Novbr. 50.) 491.
Parzollen, siehe Gut sparzellen.
Parzellirungen, s. Zerthellungen von Grundslücken.
Patrimontalrichter, vormalige, in den Staatsdienst
übernommene, Regulirung deren Dienst-, Anziennitäts-
und Gehaltsverhältnisse. (A. E. vom 19. März 60.
Nr. 4.) 275.
Patronat, slehe Kirchenpatronak.
Pensionen, deren Gewährung für die ürgermeister
und die besoldeten Mitglieder des Gemrindeverstandes,
nach 6jähriger Dienstzeit mit 7 des Gehalts, nach
1zähriger Dienstzeit mit : desselben und nach 21jäh-
riger Dienstzeit mit à desselben, so fern nicht eine Ver-
einbarung der Pensoon gelroffen ist. (Gem. Ord. v.
11. März 50. FJ. 61.) 220. — diese Bestimmungen fun-
den auf die vom Staate auf Grund des §. 31. bestell-
ten Bürgermeister keine Anwendung. (ebend. §. 61.)
229. — die Penston fällt in so weit fort oder ruht, als
der Pensionirte durch anderweitige Anstellung im Staats-
orer Gemeindedienste ein Einkommen erhällt, welches
mit Zurechnung der Pension sein früheres Einkommen
übersteigt. (s. 01.) 220. — über die Ansprüche auf
solche entscheidet der Bezirksrath, gegen dessen Beschlüsse
die Berufung auf richterliche Entscheirung stattfindet,
so weit sich sene nicht auf dle Thatsache der Dienstunfä-
bigkeit bezieht. (S. 61.) 220. — deren Bewilligung für
die seitherigen, nicht gewählten Oberbürgermeister, Bür-
germeister und Amtmänner. (§. 157.) 250. — in wie
weit auch diejenigen dieser Beamten darauf Anspruch
haben, welche auf Kündigung, oder blos rorläufig und
lommissarisch ohne Zeitbestimmung angestellt sinr.
(§. 157.) 250. — solche werden von den Gemeinden,
in welchen die Beamten gegenwärtig angestellt sind, ge-
leistet. (§. 157.) 251. — die in ihren Amtern und Ein-
lünften zu belassenden Gemrindebeamten behalten ihre
blsherigen Pensioneansprüche, (. 158.) 251. — solche
erhalten Gemeindevorsteher von nicht mebr alo 1500
Einwohner nicht, sofern sie ihnen nicht durch einen von
der Aufssichtsbehörde genehmigten Beschluß dee Gemein-
deraths zugesichert ist. (C. 119.) 212. — die Schulzen
und Orts= und Gemeindevorsteher haben keinen An-
spruch auf Pension. (§. 157.) 251.
1850. 61
Pensionirungen, deren Ausführung gegen Rlchter.
(V. U. v. 31. Janr. 50. Art. 87.) 30.
Personenstands-Negister, deren Führung durch
den Bürgermeister, vorbehaltlich der Befugniß der Be-
hörde, auch andere Beamte damit zu beauftragen. (Gem.
Ord. v. 11. März 50. §. 58.) 228. 229. — solche
kann dem Gemelnrevorstrher gegen seinen Willen nicht
übertragen werden. (ebend. S. 114. Nr. 1.) 211.
Persönliche Freiheit, lieselbe ist gewährleistet. (Verf.
Urk. v. 31. Janr. 50. Art. 5.) 18. — die Bedingun-
gen und Formen, unter welchin eine Beschränkung ders.,
insbesondere eine Verhastung zulässig ist, werden durch
das Gesetz bestimmt. (benr. Art. ö.) 18. — auf das
Heer findet dieser Art. 5. nur in so weit Anwendung,
als die militatrischen Geitte und Dieigitomnversch
ten nicht entgegen stehen. (ebenr. Artk. 39. — Ge-
setz zum Sckutze derselben. (v. 12. bker 50.) 45—48.
— unter Aufhebung des frühern Gesetzes vem 21.
Septbr. 1818. (ebend.) 45. — Verhaftung einer Per-
son nur auf schriftlichen, die Beschulrigung und den
Beschuldigten bestimmt bezeichnenden richterlichen Befehl.
(ebend. §S. 1.) 45. — unter welchen Umstälden die vor-
läufige Ergreifung und Festnahme einer Person auch
ohne richterlichen Besehl erfolgen kann. (ebend. §. 2.)
45. — Verfahren gegen den Verhafteten oder vorläufig
Festgenemmenen. (§§. 3—0. 10.) 45—47. — in wie
sern das Eindringen in die Wohnungen, auch zur Nacht-
zeit, erfolgen kann. (§§. 7—10.) 46. 47. — Vornahme
von Hauesuchungen. (§. 11.) 47. — in wie weit solche
auch bei Nachtzeit staltfinden können. (5§. 12. u. 13.)
47. 48. — den wegen Konkrebande und Zollrefrauda=
tion verurtheilten Personen kann bei Strase untersagt
werden, während der von der Polizeibehörde zu bestim-
menden Stunden der Nacktzeit ihre Wohnungen zu
verlassen. (§. 13.) 18.
Petitionsrecht, dasselbe steht allen Preußen zu. (V.
U. v. 31. Janr. 50. Art. 32.) 21. — Petitionen un-
ter einem Gesammtnamen stind nur Behörden und Kor-
poratlonen gestattet. (ebend. Art. 32.) 21. — auf das
Heer findet dieser Art. 32. rur in so weit Anwendung,
als die militairischen Gesetze und Disziplinarvorschriften
nicht entgegenstrhen. (ebend. Art. 39.) 22.
Pfandbriefe, der Schlesischen Lanrschaft, Akände-
rung in der fermellen Aussertigung und Elntragung
derselben. (A. E. v. 25. März. 50.) 323.
Pfarreien, ausgeschlossene en der Ablösung bleiben einst-
weilen die denselben zustehenden Neallasten. (G. v. 2
Mäcz 60. S. 65.) 96.
Pfarrgebäude, als Diensthäuser der Pfarrgeistlichen,
Befrriung derselben ron der Grundsteuer. (G. v.
2 4 Febr. 30. S. 2., e.) 62. f. — in wie fern die zu de-
ren