Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

Sachregister. 
Papiergeld, übertinkommtn mit den auf Orund des 
Verirages v. 26. Mai 1849. verbündeten Regierungen 
über das Verfahrrn bei Außerkurssetzung desselben. 
(Staakeminist. Bekanntm. v. 6. Septbr. 50.) 399. — 
s. auch Außerkurssetzung. 
Pardon, landesherrlicher, bis zum 15. Dezbr. 1850., 
für alle der Reserve oder Landwehr angehörenden oder 
auf unbestimmte Zeit vom stehenden Hrere beurlaubten 
preußischen Unterthanen, welche sich mit oder ohne obrig- 
keitliche Erlaubniß im Auslande befinden. (V. v. V. 
Novbr. 50.) 491. 
Parzollen, siehe Gut sparzellen. 
Parzellirungen, s. Zerthellungen von Grundslücken. 
Patrimontalrichter, vormalige, in den Staatsdienst 
übernommene, Regulirung deren Dienst-, Anziennitäts- 
und Gehaltsverhältnisse. (A. E. vom 19. März 60. 
Nr. 4.) 275. 
Patronat, slehe Kirchenpatronak. 
Pensionen, deren Gewährung für die ürgermeister 
und die besoldeten Mitglieder des Gemrindeverstandes, 
nach 6jähriger Dienstzeit mit 7 des Gehalts, nach 
1zähriger Dienstzeit mit : desselben und nach 21jäh- 
riger Dienstzeit mit à desselben, so fern nicht eine Ver- 
einbarung der Pensoon gelroffen ist. (Gem. Ord. v. 
11. März 50. FJ. 61.) 220. — diese Bestimmungen fun- 
den auf die vom Staate auf Grund des §. 31. bestell- 
ten Bürgermeister keine Anwendung. (ebend. §. 61.) 
229. — die Penston fällt in so weit fort oder ruht, als 
der Pensionirte durch anderweitige Anstellung im Staats- 
orer Gemeindedienste ein Einkommen erhällt, welches 
mit Zurechnung der Pension sein früheres Einkommen 
übersteigt. (s. 01.) 220. — über die Ansprüche auf 
solche entscheidet der Bezirksrath, gegen dessen Beschlüsse 
die Berufung auf richterliche Entscheirung stattfindet, 
so weit sich sene nicht auf dle Thatsache der Dienstunfä- 
bigkeit bezieht. (S. 61.) 220. — deren Bewilligung für 
die seitherigen, nicht gewählten Oberbürgermeister, Bür- 
germeister und Amtmänner. (§. 157.) 250. — in wie 
weit auch diejenigen dieser Beamten darauf Anspruch 
haben, welche auf Kündigung, oder blos rorläufig und 
lommissarisch ohne Zeitbestimmung angestellt sinr. 
(§. 157.) 250. — solche werden von den Gemeinden, 
in welchen die Beamten gegenwärtig angestellt sind, ge- 
leistet. (§. 157.) 251. — die in ihren Amtern und Ein- 
lünften zu belassenden Gemrindebeamten behalten ihre 
blsherigen Pensioneansprüche, (. 158.) 251. — solche 
erhalten Gemeindevorsteher von nicht mebr alo 1500 
Einwohner nicht, sofern sie ihnen nicht durch einen von 
der Aufssichtsbehörde genehmigten Beschluß dee Gemein- 
deraths zugesichert ist. (C. 119.) 212. — die Schulzen 
und Orts= und Gemeindevorsteher haben keinen An- 
spruch auf Pension. (§. 157.) 251. 
1850. 61 
Pensionirungen, deren Ausführung gegen Rlchter. 
(V. U. v. 31. Janr. 50. Art. 87.) 30. 
Personenstands-Negister, deren Führung durch 
den Bürgermeister, vorbehaltlich der Befugniß der Be- 
hörde, auch andere Beamte damit zu beauftragen. (Gem. 
Ord. v. 11. März 50. §. 58.) 228. 229. — solche 
kann dem Gemelnrevorstrher gegen seinen Willen nicht 
übertragen werden. (ebend. S. 114. Nr. 1.) 211. 
Persönliche Freiheit, lieselbe ist gewährleistet. (Verf. 
Urk. v. 31. Janr. 50. Art. 5.) 18. — die Bedingun- 
gen und Formen, unter welchin eine Beschränkung ders., 
insbesondere eine Verhastung zulässig ist, werden durch 
das Gesetz bestimmt. (benr. Art. ö.) 18. — auf das 
Heer findet dieser Art. 5. nur in so weit Anwendung, 
als die militatrischen Geitte und Dieigitomnversch 
ten nicht entgegen stehen. (ebenr. Artk. 39. — Ge- 
setz zum Sckutze derselben. (v. 12. bker 50.) 45—48. 
— unter Aufhebung des frühern Gesetzes vem 21. 
Septbr. 1818. (ebend.) 45. — Verhaftung einer Per- 
son nur auf schriftlichen, die Beschulrigung und den 
Beschuldigten bestimmt bezeichnenden richterlichen Befehl. 
(ebend. §S. 1.) 45. — unter welchen Umstälden die vor- 
läufige Ergreifung und Festnahme einer Person auch 
ohne richterlichen Besehl erfolgen kann. (ebend. §. 2.) 
45. — Verfahren gegen den Verhafteten oder vorläufig 
Festgenemmenen. (§§. 3—0. 10.) 45—47. — in wie 
sern das Eindringen in die Wohnungen, auch zur Nacht- 
zeit, erfolgen kann. (§§. 7—10.) 46. 47. — Vornahme 
von Hauesuchungen. (§. 11.) 47. — in wie weit solche 
auch bei Nachtzeit staltfinden können. (5§. 12. u. 13.) 
47. 48. — den wegen Konkrebande und Zollrefrauda= 
tion verurtheilten Personen kann bei Strase untersagt 
werden, während der von der Polizeibehörde zu bestim- 
menden Stunden der Nacktzeit ihre Wohnungen zu 
verlassen. (§. 13.) 18. 
Petitionsrecht, dasselbe steht allen Preußen zu. (V. 
U. v. 31. Janr. 50. Art. 32.) 21. — Petitionen un- 
ter einem Gesammtnamen stind nur Behörden und Kor- 
poratlonen gestattet. (ebend. Art. 32.) 21. — auf das 
Heer findet dieser Art. 32. rur in so weit Anwendung, 
als die militairischen Gesetze und Disziplinarvorschriften 
nicht entgegenstrhen. (ebend. Art. 39.) 22. 
Pfandbriefe, der Schlesischen Lanrschaft, Akände- 
rung in der fermellen Aussertigung und Elntragung 
derselben. (A. E. v. 25. März. 50.) 323. 
Pfarreien, ausgeschlossene en der Ablösung bleiben einst- 
weilen die denselben zustehenden Neallasten. (G. v. 2 
Mäcz 60. S. 65.) 96. 
Pfarrgebäude, als Diensthäuser der Pfarrgeistlichen, 
Befrriung derselben ron der Grundsteuer. (G. v. 
2 4 Febr. 30. S. 2., e.) 62. f. — in wie fern die zu de- 
ren
	        
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