Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

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Presse (Ferts.) 
oder auf irgend eine andere Art vervielsälligte Schriften 
gleich, welche in monatlichen oder kürzern, wenn auch 
unregelmäßigen Fristen erscheinen. (S. 13.) 332. — die 
in den §s. 3. u. 12. obiger Verordnung vorgesehenen 
7! strasbaren Handlungen gehören nicht zur Kompetenz der 
Schwurgerichte. (S. 14.) 332. 
Preßfreiheit, rücksichtllch derselben darf die Censur 
nicht eingeführt werden; jede andere Beschränkung aber 
nur im Wege der Gesetzgebung. (Verf. Urk. v. 31. Janr. 
50. Art. 27.) 20. 
Peepebrecher deren Bestrafung nach den allge- 
meinen Strafgesetzen. (Verf. Urk. vom 31. Jenr. 30. 
Art. 28.) 20.— vor der erfolgten Revision des Stras- 
rechts wird über dergleichen Vergehen cin besonderes 
Gesetz ergehen. (ebend. Art. 113.) 31. — bei solchen 
erfolgt die Entscheirung über die Schuld des Ange- 
geklagten durch Geschworene. (V. U. v. 31. Janr. 50. 
Art. 94.) 31. — s. auch Geschworenengerichte, Schwur- 
Ferichte, Schwurgerichtshof. 
Preußen, die, ven den Rechten derselben. (Verf. Urk. 
vom 31. Janr. 50. Tit. U. Art. 3—42.) 17—23. — 
unter welchen Bedingungen die Elgenschaft eines solchen 
und die Kaatsbürgerlichen Reckte erworben, ausgcült u. 
verloren werden, bestimmen die Verfassung und das Ge- 
setz. (ebend. Art. 3.) 17. 
Preußen, Provinz, Aufhebung der Kablnetsorder vom 
17. Febr. 38., wegen Ablösung der Hülfsdienste in 
ders., durch das Gesetz. (v. 2. März 50. §. 1. Nr. 21.) 
78. — Regulirung der Eigenthumsverleihung für die 
auf beslimmte Jahre oder Geschlechtsfolgen überlassenen 
„emphyteutischen Güter. (G. v. 2. März 60.S. 7. b. 101. 
Preußische Staatsverfassung, slehe Verfas- 
sungs- Urkunde. 
Preußisches Staatsgebiet, siehe letz. 
Prinzessinnen-Steuer, herkömmliche, deren Erlaß bei 
der Vermählung der Prinzessin Charlotte öniglicher 
Hohelt. (A. E. vom 6. Juni 50.) 336. 
Prinzliche Fideikommiß, siehe letzt. 
Privatbank, ritterschaftliche, von Pommern, slehe 
Bank. — desgl. des Berliner Kassenvereins, s. Bank. 
siehe letzt. 
    
  
„ siehe Gerichtsbarkeit. 
slehe Unterrlcht. 
vormallge, dieselben rangiren unter ssch, 
eder dleser Kategoriern nach ihrem Dienstalter als Rlch- 
ter, und bei glelcher richterlicher Anzlennetät nach ihrem 
Dienstalter als Referendarien. (A. C. v. 19. März 60. 
Nr. 5.) 275. 
Sachregister. 1850. 
gteite FNTNT 1.ad 
stalten, stehe letz. 
Prlvilegien, gewissen Grundstücken zustehend, deren 
Aufhebung ohne Entschädlgung, unter Forkfall der Ge- 
genleistungen und Lasten. (V. U. v. 31. Janur. 50. Art. 
42.) 22. 
Protokollführer, vereideter, Funktion desselben bei 
dem Gemeinderathe. (Hem. Ord. v. 11. März 50. 85. 
43. 103.) 225. 238. 
Provinzen, des Preußischen Staals, deren Ver- 
tretung und Verwaltung wird durch besondere Gesetze 
unter Festhaltung nachfolgender Grundsätze näher be- 
stimmt. (V. U. v. 31. Janr. 50. Art. 105.) 33. — 
denselben steht die Selbstverwaltung ihrer Angelegenhei- 
ten unter Mltwirkung der Staatsreglerung zu. (Prov. 
Ord. v. 11. März 50. Art. 1. u. 2.) 251. — die Or- 
gane der letztern sind die Oberpräsidenten, welche vom 
Könige ernannt werden. (ebend. Art. 1.) 251. — über 
die innern und besondern Angelegenheiten derselben be- 
schlleßen aus gewählten Verkretern bestehende Versamm- 
lungen, deren Beschlüsse durch die Vorsleher der Pro- 
vinzen ausgeführt werden. (V. U. v. 31. Janr. 50. 
Art. 105. Nr. 1.) 33. — das Gesetz wird die Fälle be- 
stimmen, in welchen die Beschlüsse dleser Vertretungen 
der Genehmigung einer höheren Vertretung oder der 
Staatsregierung unterworfen sind. (ebend. Art. 105. 
Nr. 1.) 33. — die Vorsteher derselben werden von dem 
Könige ernannt. (ebend. Art. 1053. Nr. 2.) 33. — die 
Berathungen der Provinzial-Verkretung sind öffentlich. 
(ebend. Art. 105. Nr. 4.) 33. — die Ausnahmen be- 
stimmt das Gesetz. (ebend.) 33. — über die Einnahmen 
und Ausgaben muß wenigstens jährlich eln Bericht ver- 
öffentlicht werden. (ebend. Art. 105. Nr. 4.) 33.— 
tleselben bleiben in ihrem bloherigen Umfange als Kor- 
Forationen und Verwaltungebezirke bestehen. (Prov.= 2c. 
Ord. v. 11. März 50. Art. 38.) 239. — Veränderun. 
gen deren Grenzen können nur durch ein Gesetz erfol- 
den. (ebend. Art. 38.) 259. — über deren Angelegen- 
heiten beschließt dle PrevInzial-Versammlung. (Art. 39.) 
259. — s. auch Provinzlal-Versammlungen, Provinzial- 
Etats, Provinzlal -Rechnungen; desgl. Provinzial - Ab- 
geordnete. Provinzial-Landtage. 
Provinzial-Abgaben (Provinzlal-Lasten), deren Auf- 
bringung und Vertheilung. (Prov.= 2c. Ord. vem 11. 
März 50. Art. 45. 46. 70.) 260. 261. 
Provinzial-Abgeordnete, Mltglieder der Provin- 
zial-Versammlung, Wahl und Wählearkeit zu solchen. 
(Prov. Ord. v. 11. März 50. Art. 40—41.) 230. — 
wählbar ist jeder Gemeindewähler, der das 30ste Le- 
benejahr vollendet und mindestens seit drel Jahren dem 
Kreise,
	        
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