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Presse (Ferts.)
oder auf irgend eine andere Art vervielsälligte Schriften
gleich, welche in monatlichen oder kürzern, wenn auch
unregelmäßigen Fristen erscheinen. (S. 13.) 332. — die
in den §s. 3. u. 12. obiger Verordnung vorgesehenen
7! strasbaren Handlungen gehören nicht zur Kompetenz der
Schwurgerichte. (S. 14.) 332.
Preßfreiheit, rücksichtllch derselben darf die Censur
nicht eingeführt werden; jede andere Beschränkung aber
nur im Wege der Gesetzgebung. (Verf. Urk. v. 31. Janr.
50. Art. 27.) 20.
Peepebrecher deren Bestrafung nach den allge-
meinen Strafgesetzen. (Verf. Urk. vom 31. Jenr. 30.
Art. 28.) 20.— vor der erfolgten Revision des Stras-
rechts wird über dergleichen Vergehen cin besonderes
Gesetz ergehen. (ebend. Art. 113.) 31. — bei solchen
erfolgt die Entscheirung über die Schuld des Ange-
geklagten durch Geschworene. (V. U. v. 31. Janr. 50.
Art. 94.) 31. — s. auch Geschworenengerichte, Schwur-
Ferichte, Schwurgerichtshof.
Preußen, die, ven den Rechten derselben. (Verf. Urk.
vom 31. Janr. 50. Tit. U. Art. 3—42.) 17—23. —
unter welchen Bedingungen die Elgenschaft eines solchen
und die Kaatsbürgerlichen Reckte erworben, ausgcült u.
verloren werden, bestimmen die Verfassung und das Ge-
setz. (ebend. Art. 3.) 17.
Preußen, Provinz, Aufhebung der Kablnetsorder vom
17. Febr. 38., wegen Ablösung der Hülfsdienste in
ders., durch das Gesetz. (v. 2. März 50. §. 1. Nr. 21.)
78. — Regulirung der Eigenthumsverleihung für die
auf beslimmte Jahre oder Geschlechtsfolgen überlassenen
„emphyteutischen Güter. (G. v. 2. März 60.S. 7. b. 101.
Preußische Staatsverfassung, slehe Verfas-
sungs- Urkunde.
Preußisches Staatsgebiet, siehe letz.
Prinzessinnen-Steuer, herkömmliche, deren Erlaß bei
der Vermählung der Prinzessin Charlotte öniglicher
Hohelt. (A. E. vom 6. Juni 50.) 336.
Prinzliche Fideikommiß, siehe letzt.
Privatbank, ritterschaftliche, von Pommern, slehe
Bank. — desgl. des Berliner Kassenvereins, s. Bank.
siehe letzt.
„ siehe Gerichtsbarkeit.
slehe Unterrlcht.
vormallge, dieselben rangiren unter ssch,
eder dleser Kategoriern nach ihrem Dienstalter als Rlch-
ter, und bei glelcher richterlicher Anzlennetät nach ihrem
Dienstalter als Referendarien. (A. C. v. 19. März 60.
Nr. 5.) 275.
Sachregister. 1850.
gteite FNTNT 1.ad
stalten, stehe letz.
Prlvilegien, gewissen Grundstücken zustehend, deren
Aufhebung ohne Entschädlgung, unter Forkfall der Ge-
genleistungen und Lasten. (V. U. v. 31. Janur. 50. Art.
42.) 22.
Protokollführer, vereideter, Funktion desselben bei
dem Gemeinderathe. (Hem. Ord. v. 11. März 50. 85.
43. 103.) 225. 238.
Provinzen, des Preußischen Staals, deren Ver-
tretung und Verwaltung wird durch besondere Gesetze
unter Festhaltung nachfolgender Grundsätze näher be-
stimmt. (V. U. v. 31. Janr. 50. Art. 105.) 33. —
denselben steht die Selbstverwaltung ihrer Angelegenhei-
ten unter Mltwirkung der Staatsreglerung zu. (Prov.
Ord. v. 11. März 50. Art. 1. u. 2.) 251. — die Or-
gane der letztern sind die Oberpräsidenten, welche vom
Könige ernannt werden. (ebend. Art. 1.) 251. — über
die innern und besondern Angelegenheiten derselben be-
schlleßen aus gewählten Verkretern bestehende Versamm-
lungen, deren Beschlüsse durch die Vorsleher der Pro-
vinzen ausgeführt werden. (V. U. v. 31. Janr. 50.
Art. 105. Nr. 1.) 33. — das Gesetz wird die Fälle be-
stimmen, in welchen die Beschlüsse dleser Vertretungen
der Genehmigung einer höheren Vertretung oder der
Staatsregierung unterworfen sind. (ebend. Art. 105.
Nr. 1.) 33. — die Vorsteher derselben werden von dem
Könige ernannt. (ebend. Art. 1053. Nr. 2.) 33. — die
Berathungen der Provinzial-Verkretung sind öffentlich.
(ebend. Art. 105. Nr. 4.) 33. — die Ausnahmen be-
stimmt das Gesetz. (ebend.) 33. — über die Einnahmen
und Ausgaben muß wenigstens jährlich eln Bericht ver-
öffentlicht werden. (ebend. Art. 105. Nr. 4.) 33.—
tleselben bleiben in ihrem bloherigen Umfange als Kor-
Forationen und Verwaltungebezirke bestehen. (Prov.= 2c.
Ord. v. 11. März 50. Art. 38.) 239. — Veränderun.
gen deren Grenzen können nur durch ein Gesetz erfol-
den. (ebend. Art. 38.) 259. — über deren Angelegen-
heiten beschließt dle PrevInzial-Versammlung. (Art. 39.)
259. — s. auch Provinzlal-Versammlungen, Provinzial-
Etats, Provinzlal -Rechnungen; desgl. Provinzial - Ab-
geordnete. Provinzial-Landtage.
Provinzial-Abgaben (Provinzlal-Lasten), deren Auf-
bringung und Vertheilung. (Prov.= 2c. Ord. vem 11.
März 50. Art. 45. 46. 70.) 260. 261.
Provinzial-Abgeordnete, Mltglieder der Provin-
zial-Versammlung, Wahl und Wählearkeit zu solchen.
(Prov. Ord. v. 11. März 50. Art. 40—41.) 230. —
wählbar ist jeder Gemeindewähler, der das 30ste Le-
benejahr vollendet und mindestens seit drel Jahren dem
Kreise,