Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

Sachregister. 
Provinzlal-Abgeordnete (Forts.) 
Kreise, für welchen er gewählt wird, durch Wohnsitz oder 
Grumbesitz angehört hat. (Art. 40.) 259. — dleselben 
werden auf 6 Jahre gewählt; alle drei Jahre scheidet 
die Hälste aus und wird durch neue Wahlen ersetztz 
dle Ausscheidenden knnen wieder gewählt werden. (ebend. 
Art. 42.) 259. — Elnberufung derselben zu den ge- 
wöhnlichen und außerordentlichen Sitzungen der Pro- 
vinzlal -- Versammlung. (Art. 50—62.) 261. — bhie- 
renlgen, welche nicht an dem Versammlungsorte wohnen, 
erhalten ein Tagegeld von 2 Thlr., und sowohl für die 
Hinrelse wie für die Rückreise 15 Sgr. Melleugeld. 
(Art. 66.) 261. — dieselben sind nicht an Instruktio- 
nen oder Aufträge der Wähler gebunden. (Nrt. 03.) 
263. — s. auch Provinzial--Versammlungen. 
Provinzial-Ausgaben (der Propinzlal-Versamm- 
lung), deren Ausbringung und Verthellung. (Prov. 2c. 
Ord. v. 11. März 50. Art. 45. 40. 48.) 200. 
Provinzlal-Beamte, eigene, solche zur Erledigung 
einzelner Angelegenheiten oder zur Verwalkung einzelner 
Provinzlal- Institute, zu ernennen, ist die Provinzial- 
Versammlung berrchtigt. (Prov.-- u. Ord. v. 11. März 
50. Art. 58.) 202. — ob und welche Vergütungen die- 
sen Beamten zu gewähren sind, hat die gedachte Ver- 
sammlung kurch allgemeine Beschlüsse festzusetzen. (ebend. 
Art. 60.) 202. 
Provinzial-Etats, deren alljährliche Feststellung burd 
die Previnzial-Versammlung. (Pov.= 1c. Ord. v. 
März 50. Art. 47.) 200. — alle Einnahmen und aul. 
gaben der Provinz, einschließlich derlenigen Leistungen, 
welche das Gesetz für eine Last der Provinz erklärt, 
müssen in dieselten ausgenommen werden. (ebend. Art. 
47.) 200. — festgestellte, deren Veröffentlichung durch 
die Amksblälter. (Art. 61.) 262. 
Provinzial-Gesetze, slihe Gesetze. 
Provinzial-Institute, deren Verwalkung durch die 
Ober-Präsidenten. (Prov.-- 1c. Ord. v. 11. März 50. 
Aktt. 58.) 262. — die Provinzlal-Versammlung ist je- 
doch berechtigt, zur Verwaltung einzelner Inslitute be- 
sondere Kommissionen zu wählen eder eigene Beamten 
zu ernnnen. (ebend. Art. 58.) 202. —. pb und. welche 
Vergülungen den beiden letztern zu gewähren sind, hat 
die Provinzlal-Versammlung rurch allgemeine Beschlüsse 
festzuseten. (Art. 00.) 202. — tie bieherigen Verwal- 
tungen derselben bleiken so lange in Wirlsamkcit, bis 
die Provinzlal- Versammlung darüber anderweilig be- 
schlossen hat. (Prov.= 2c. Ord. v. 11. März 50. Art. 
00.) 203. 
## J— . 
1850. 67 
Provinzial-Landtage (Sitzungen der Prorinzial- 
Versammlung), dieselben werden im Namen des Königs 
durch den Oberpräsidenten oder seinen Stellvertreter 
cröffnet und geschlossen. (Prov.= 2c. Ordnung vom 
11. März 50. Art. 49.) 200. — die gewöhnlichen 
Sitzungen derselten dürsen ohne ausdrückliche Zu- 
stimmung des Ober-Présldenten nicht länger als vier- 
zehn Tage und ohne Genehmigung des Königs 
nicht länger als vler Wochen dauern. (Art. ö1.) 261. 
— alljährliche Einbernsungen zu solchen im Monat April 
am Sitze des Oberpräsldenten, in so fern nicht der Ks- 
nig sie in eine andere Stadt der Provinz zusammenbe- 
ruft. (Art. 50. u. ö1.) 201. — außerordentliche Ein- 
berufungen zu solchen. (Ark. 50.) 201. — denselben 
werden sämmtliche Wahlprotekolle zur Prüfung ihrer Gül- 
tigkelt vorgelegk. (Art. 44 259. — s. auch Prodi 
zial-Versammlungen. 
Provlnzial= (Bezirks= und Kuusa )Ordnung fuͤr den 
Preußischen Stäat, (v. 11. März 50.) 251—2605. — 
siehe serner Kreis-, (Bezirks= und Propinzlal.) Ord- 
nung. 
Provinzial-Nechnungen, abgeschlossene, deren 
Offenlegung in dem Sekretarlate des Oberpräsldenten, 
während der Dauer eines Monats, zur Einsicht des 
Publlkums. (Art. 61.) 202. — deren alljährliche Fest- 
stellung burch die Provinzial- Versammlung. (Prov.= 2c. 
Ord. v. 11. März 60. Art. 47.) 200. — bhleselbe kann. 
von letzterer einer besenders dazu gewählten Kemmls- 
sion überlassen werden. (ebend. Art. 47.) 200. 
Provintlalrecht, Westpreupßisches, slehe letz. 
Provinzial-Neutmelster, diesen Amtalitel führt das 
dritte Mitglied der Direktionen der Rentenbanken. (N. 
E. v. 21. Juni 50. Nr. 2.) 311. — demselben liegt 
bei solchen die spezielle Leitung der Buch= u. Kassenfüh- 
rung u. des Rechnungswesens ob. (ebend. Nr. 2.) 341. 
— Nangverhkltuß desselben (Nr. 3.) 3411. 1 
i . desscn Verwal- 
tung. (G. v. 21. Febr. 50. Ss. 5 *t 1u 59. 
Provinzial-Stände, alle Gesete 25% rieselken st sind 
aufgehoben. (Prov.- ic. Ord. vr11. Marz GO. Art. 66.) 
263. In:nd 
Pr „ dleselbe beschließt über 
rie Finsonen Anseinsenheen. (#trr. „ac. Ord. v. 11. 
März 50. Art, 30.) 239.— Wahl und Wellbarkelt zu 
selchen. (ebenr. Art. 10—) | — pilichten u. Be- 
fugnisse derselben. (Art.-45l) 260. — Einberufün- 
gen, öffenkliche Sitzungen, Berathungen und Beschlüsse 
derselben. (Art. 49—59.) 260—262.— rieselbe wählt 
in der regelmäßigen Sitzung ihten Borsitzenden, einten 
Stellvertreter u. zwei Schriftführtr auf die Dauer el- 
nes Jahres, (Art. 52.) 201. — dit Kosten derselben 
9. werden 
LAI. GYAMI. 1
	        
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