Sachregister. 1850.
Schüffen (Forts.)
ben werden nicht besoldtt. (5. 60.) 229. — s. auch Ge-
meinde-Vorstand.
Schönlanke, Stadt, slehe Chausseebau Nr. 8.
Schonzelt, siehe Hege- und Schonzelt.
Schreibgebühren, eine unter diesem Namen bei Be-
sitzverénderungen vorkommende Abgabe, deren Aufhe=
kung ohne Entschädigung. (G. vom 2. März 50.
. 39.) 90.
Schrift, durch solche seine Meinung frei zu aͤußern, hat
jeder Preuße das Recht. (Verf. Urk. v. 31. Janr. 50.
Art. 27.) 20. — Vergehen, welche durch solche began-
gen werden, sund nach den allgemeinen Strafgesetzen zu
bestrasen. (ebend. Art. 28.) 20. — von der erfolgten
Reviston des Strafrechts wird über dergl. Vergehen rin
besonderes Gesetz ergehen. (ebend. Art. 113.) 34.
Schriften, bei den Kammern eingehend, solche könm#n
an die Minister überwiesen werden. (V. U. v. 31. Janr.
650. Art. 81.) 20. — slehe auch Druckschriften.
Schulden, zur Verhaftung von Mitgliedern einer Kam-
mer wegen solcher, ist die Genehmigung der letztern
während der Sitzungsperiode nothwendig. (V. U. v.
31. Janr. 50. Art. 81.) 30.
Schulen, öffentliche, durch solche soll für die Biltung
der Jugend genügend gesorgt werden. (Verf. Urk. v.
31. Janr. 50. Art. 21.) 19. — ausgeschlossen von der
Ablösung bleiben vorläufig die Reallasten, welche den-
selben angehören. (G. v. 2. März 50. S. 65.) 90. —
s. auch Volksschulen und Unterrichtsanstalten.
Schüler, solche dürfen weder in politische Vereine als
Miltglieder aufgenommen werden, noch auch dürfen sie
deren Versammlungen und Sißungen beiwohnen. (G.
v. 11. März 50. SS. 8. 16.) 270. 281.
Schulgebäude, in wie fern die zu deren Erbauung
oder Unterhaltung stattfindenden Abgaben u. Leistungen
von der Ablösbarkeit ausgeschlossen bleiben. (G. v. 2.
März 50. . 6.) 83. — Esfreiurs derselben von der
Grundsteuer, (G. v. 24. Febr. 50. S. 2. f.) 63.
Schullehrer, slehe Lehrer u. Volksschullehrer.
Schulräthe, deren Wahl als besoldete Mitglieder der
Gemeinde = Vorstände, wo es, außer den Schöffen, das
Bedürfniß erfordert. (Gem. Ord. v. 11. März 50.
Ss. 29. 86.) 222. 233.
Schulwesen, stehe Unterrichtswesen.
Schulzen, dieselben haben keinen Anspruch auf Pension.
(6. 157.) 2331. — s. auch Oberschulzen.
Schulzenamt, in Bezichung auf die Verwallung dessel-
ben sind die mit den Lehn= und Erbschulzengütern ver-
bundenen Rechte und Pflichten aufgehoben. (Gem. Ord.
v. 11. März 60. §. 7.) 216.
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Schutzberrlichkelt, deren Aufhebung ohne Enlschädi-
gung, unter Fortfall der Gegenleistungen und Lasten.
(V. U. v. 31. Janr. 50. Art. 42.) 22.
Schutzwehr (Gemeinde= oder Bürgerwehr), bis um
Erlaß eines allgemeinen Gesetzes über elne solche, s#und
die Bezirksreglerungen ermächtigt, auf den Antrag der
Gemeinden die Errlchtung eines bewaffneten Sicherhelts-
Vereins anzuordnen. (G. v. 11. März 50. §. 7.) 200.
Schwägerschaft, stehe Verwandte, nahe.
Schwedt, Stadt, Errichtung eines Gewerbegerichts für
den Gemeindebezirk derselben, welches daselbst seinen
Sitz haben soll. (A. E. v. 25. Febr. 50.) 206.
Schwurgerichte, die in dem Gesetze. vom 11. März,
50. über die Verhülung des Mißbrauchs des Versamm-
lungs= und Vereinigungsrechts, mit Strafe bedroheten
Handlungen ftnd, unbeschadet der Zuständigkelt der
Schwurgerichte in Ansehung der in Versammlungen
begangenen politischen Vergehen, von deren Kompetenz
ausgeschlossen, selbst wenn ste durch die Presse begangen
sind. Kas. §. 20.) 282. — zu deren Kompetenz gehs-
ren nicht die in den §s. . u. 12, der Preß-Ergänzungs-
Verordnung vom 5. Juni 50. vorgesehenen strafbaren
Handlungen wegen Verkaufs und Verbreitung verbo-
tener, außerhalb des Preußischen Staats erscheinender
Schriften und wegen Herausgabe, Drucks und Verlags
ven Zeitungen uny Zeitschriften ohne Kauttonsbestel-
lung, desgl. wegen Verkaufs und Vertheilung selcher
Zeitungen und Zeitschriften, deren ferneres Erscheinen
durch Urtheil untersagt ist. (V. v. 5. Juni 60. S. 14.)
332.
Schwurgerichtshof, besonderer, ein solcher kann
urch eln mit vorherlger Zustimmung der Kammern zu
erlassendes Gesetz errichtet werden, dessen Zuständigkeit
dle Verbrechen des Hochverraths und diejenigen schweren
Verbrechen, gegen die innere und éußere Sicherheit des
Staats, welche ihnen durch das Gesetz überwlesen wer-
den, Segreift. (V. U. v. 31. Janr. 50. Art. 95.) 31.
— die Bilrung der Geschworenen bei diesem Gerichte
regelt das Gesetz. (ebend. Art. 95.) 31.
Seen, Ausübung des Jagdrechts auf solchen. (G. v.
7. März 60. S§. 2. Ut. c.) 105.
Senden, Ort, siehe Chausseebau Nr. 12.
Senftenberg, Amt, llehe Lausitz.
Separatlonen, ssehe Gemeinheltstheilungen.
Serolsvergütigung für das den mobilen und riucht
mobilen Truppen verabreichte Naturalquartier wird den
Gemeinden aus der Staatskasse nicht gewährt. (V. v.
12. Novbr. 50. S. 11.) 497. 498.
Servituten, stehe Grundgerechtigkeiten.
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