Sachregister. 1850.
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S Do (Forts.)
sation, Aufbewahrung und Vernichtung. (ebend. §#.
6. 6. 16. und 17.) 68. 59. 61.
Staatsschulden-K ission, dleselbe übt die fort-
dauernde Kontrolle über alle der Hauptverwalkung der
Staatsschulden unter eigener Verantwortlichkelt über-
tragenen Geschäste. (G. v. 21. Febr. 50. SS, 1. und
10.) 57. 00. — tieselbe besteht aus drei Abgeordneten
der Ersten und drei Abgeordneten der Zweiten Kammer,
und aus dem Präsidenten der Ober-Rechnungs-Kam-
mer. (ebend. §. 10.) 60. — Wahl der für dieselbe aus
den Kammern zu ernennenden Mltgliedern, sowie eines
Vorsitzenden und Stellvertreters desselben aus der Mitte
der Kommission. (ebend. S# 11. und 12.) 60. — Ver-
eldung derselben. (S. 13.) 60. — Geschäftsverwaltung
bei derselben. (ebend. sS. 12. 14. — 17.) 60. 01. —
jährliche Berichterstattung derselben an die Kammern
über ihre Thätlgkeit, sowie über die Ergebnisse der un-
ter ihre Aufsicht gestellten Verwallung des Staats-
schuldenwesens in dem verflossenen Jahre. (ebend. §.
15.) 60. 3
schulden-Tilgungskasse, dieselbe bleibt der
Haupskverwaltung der Staateschulden untergeordnet. (G.
v. 21. Febr. 50. S. 4.) 57. — Alführung der dersel-
ben behufs der regelmäßigen Verzinsung und Tllgung
der Staatsschuld überwiesenen Staatseinnahmen, durch
Vermittelung der General- Staatskasse in moyatlichen
Raten. (ebend. §s. 7. 8.) 50. — die Rechnungen der-
selben werden, nachdem sie von der Ober--Rechnunge-
Kammer revidirt und festgestellt worden sind, der Staats-
schulden-Kommission zugestellt, welche dieselben zu prü-
fen und demnächst mit ihrem Berichte den Kammern zu
überrelchen hat. (ebend. S. 15.) 61. — außcerordent-
liche Rerision derselben seitens der Staateschulden-Kom-
misslon. (ebend. §. 14.) 60. — Dechargirung deren
Rechnungen durch die Kammern. (ebend. §. 17.) 61.
Staatsschuldenwesen, Verwaltung desselben und Bil-
dung einer Staatsschulden-Kommission. (G. v. 24. Febr.
50.) 57—61. — rie d6. VIII. bis XVI. der Verord.
vom 17. Janr. 1820. (Ges. Samml. S. 9.) wegen
künftiger Behandlung desselben, sind aufgehoben. (ebend.
S. 18.) 61. — provinzielles, dessen Verwaltung.
(ebend. Ss. 5. 6.) 58. 59.
Staatsstenern, direkte, Theilnahme der zur Elnzlehung
derselben bestimmten Behörden, an den bei den Opera-
tienen der Rentenbanken vorkommenden Geschäften.
(G. v. 2. März 60. F. 4.) 112. 113.— siehe Steuern.
Staatsverbrechen, (Verbrechen gegen den Staat),
schwere, Zuständigkeit des noch zu errichtenden besonde-
ren Schwurgerlchtshofes, rücksichtlich derselktn. (V. U.
v. 31. Janr. 50. Art. 95.) 31. — . guch letztere.
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Staatsverfassung,, Preußische, siehe Verfassung
und Verfassungs-Urkunde.
Staatsverträge, solche mit sremden Reglerungen zu
errichten hat der König das Recht; jedoch bedürfen
solche zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung der Kam-
mern, sofern es Handelsverträge sind, oder wenn da-
durch dem Staate Lasten oder einzelnen Staatsbürgern
Verxflichtungen auferlegt werden. (V. U. v. 31. Janr.
50. Art. 48.) 23.
Städte, nicht zu einem landräthlichen Kreise gehörig,
dieselben haben mit lepztern gleiche Verpflichtung in Be-
zlehung auf die Unterstützung der Famillen von den
zum Kriegs-= orer außerordentlichen Dienste einberufe-
nen Reserre- und Landwehrmannschaften (G. v. 27.
Febr. 50. S. 15.) 72. — an Stelle der Kreisvertretung
tritt dann die Gemelndevertretung und an Stelle des
Landraths der Bürgermeister. (ebend. §. 15.) 72.
Stadtgericht, deren Mitglierer sind zur Haltung der
Gesetz= Sammlung und des Regierungs-Amtsblattes
verpflichtet. (A. E. v. 6. Juli 50.) 362. — zu Berlin,
Breslau, Könlgsberg, Danzig und Magdeburg, Dienst-
und Anziennitäts-Verhältnisse, deren Mitglieder. (A. E.
v. 19. März 50. Nr. 2.) 271. — Rangverhältnisse
derselben und deren Direktoren, resp. Prästdenten.
(ebend. Nr. 6.) 275.
Stadtgerichtsräthe, deren Bestallungen werden von
dem Könige selbst vellzogen. (A. E. v. 19. März 50.
Nr. 5.) 275. — deren Rangverhältnisse. (ebend. Nr.
6.) 275.
Stadt-Obligationen, slehe Danziger, Düsseldorfer,
Neußer.
Stadträthe, slehe Schöffen.
Stadtrichter, deren Bestallungen sind in dem Namen
des Könlgs von dem Justizminister auszufertigen. (A.
E. v. 19. Märze 50. Nr. 5.) 275. — dieselben stehen
in der fünften Rangklasse. (ebend. Nr. 6.) 275.
Stände, slehe Kreis-- und Provinzlal-Stände.
Standesherrliche Justizbeamte, deren Verhält-
nisse #nd durch besondere Vorschriften bestimmt. (A. E.
v. 19. März 50. Nr. 4.) 275.
Standesunterschied, welcher in den bestehenden Ge-
setzen bei Bestrafung der Injurlen und lelchten körper-
lichen Beschärigungen gemacht wird, auf solchen soll es
nicht serner ankommen. (G. v. 11. März 50. S. 4.) 171.
Standesvorrechte finden nicht Kattz vor dem Ge-
setze kind alle Preußen glelch. (Verf. Urk. vom 31. Janr.
50. Art. 4.) 18.
Steinbrüche, auf bäuerlichen Gründen, Bestimmungen
rücksichtlich ders. bei Elgenthumsverlelhungen. (G. v.
2, März 50, 5, 88.) 101.
Stein-