Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

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bezeichneten Fällen, so wie Drohungen mit einer mit gemeiner Gefahr 
verbundenen Beschädigung; 
f)u Kontrebande oder Zolldefraudation in dem Falle des §. 3. des Zoll- 
strafgesetzes vom 23. Januar 1838., es mag die sechswöchentliche oder 
längere Freiheitsstrafe als solche, oder für den Fall des Unvermögens 
Hur Zahlung einer Geldbuße erkannt sein; 
ist der Richter ermdchtigt, nach Bewandniß der Umstände auf Stellung unter 
Polizeiaufsicht zu erkennen, wenn der Verbrecher zu einer zeitigen Freiheits- 
strafe von sechswöchentlicher oder längerer Dauer verurtheilt wird. 
S. 3. 
Die Fälle, in welchen die Verurtheilung wegen Versuches solcher Ver- 
brechen oder wegen Theilnahme an denselben (9§9. 1. und 2.) ergangen ist, 
sind nicht ausgeschlossen. 
Die Verurtheilung durch einen Einzelrichter soll die Stellung unter Po- 
lizeiaufsicht niemals nach sich ziehen. 
F. 4. 
Die Dauer der Polizeiaufsicht ist Ein Jahr, wenn die Dauer der er- 
kannten Freiheitsstrafe nicht über Ein Jahr hinausgeht. 
In den übrigen Fällen ist sie der Dauer der für das betreffende Ver- 
brechen erkannten Freiheitsstrafe gleich. 
g. 5. 
Die Gerichte sind ermaͤchtigt, die kraft des Gesetzes eintretende Dauer 
der Polizeiaufsicht zu verlängern und zwar bis auf höchstens fünf Jahre, wenn 
die erkannte Freiheitsstrafe drei Jahre nicht erreicht, und auf höchstens zehn 
Jahre, wenn die erkannte Freiheitsstrafe drei Jahre und darüber beträgt, aber 
zehn Jahre nicht erreicht. 
g. 6. 
Die Stellung unter Polizeiaufsicht, so wie deren Dauer, hat der Richter 
zugleich mit den uͤbrigen Strafen zu erkennen. 
g. 7. 
Die Wirkungen der Stellung unter Polizeiaufsicht beginnen mit der 
Rechtskraft des Urtheils, in dessen Voge sie eintritt. Die Dauer der Polizei= 
aufsicht wird jedoch erst von dem Tage an berechnet, wo die Freiheitsstrafe 
verbüßt worden ist. 
g. 8. 
Die Stellung unter Polizeiaufsicht hat folgende Wirkungen: 
1) Es kann dem Verurtheilten der Aufenthalt an beftimmten Orten von 
der Landespolizei-Behörde untersagt werden. 
2) Haussuchungen bei dem Verurtheilten unterliegen keiner Beschränkung 
Hinsichtlich der Zeit, zu welcher sie stattfinden dürfen. 4.
	        
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