Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

80 
Steindrucker, Ertheilung und Zurücknahme der zu 
ihrem Gewerbebetriebe erforderlichen besondern Erlaub= 
niß der Reglerung. (V. v. 5. Juni 50. §. 2.) 329.— 
Verstattung einer Frist bis zum 1. Juli 50. zur nach- 
träglichen Einholung dieser Erlaubniß. (ebend. §. 2.) 
329. f. 
Stellen für Kreis--, Bezirks= rc. Verhältnisse, Folgen 
der Ablehnung oder verweigerten Fortsetzung derselben, 
ohne gültige Entschulrigungegründe. (Art. 62.) 262. 
263. — in Bezug auf die Mitglieder der Ausschüsse, 
Bezirksräthe und Kommissionen gelten in dieser Hinsicht 
die Bestimmungen des §. 137. der Gemeindeordnung. 
(Art. 62.) 263. 
Stempelfreiheit für die den Rentbank-Direktlonen 
übertragenen Geschäfte. (G. v. 2. März 50. §. 51.) 
122. — für die Banknoten des Berliner Kassenvereins. 
(Statut v. 15. Apr. 50. §. 12.) 301. — e auszu- 
fertigende Jagdschelne. (G. v. 7. März 50. S. 14.) 
168. 
Stendal, Stadt, General= Kommisslon daselbst, 
siehe diese. 
Stettin, Statt, siche Chausseebau Nr. 4. 
Steuerbeamte, Vollziehung der, denselben obliegenden 
nächtlichen Revissonen. (G. v. 12. Febr. 50. IS. 10. u. 
13.) 47. 48. 
Steuergesetzgebung, bestehende, dieselbe wird einer 
„Revision unterworfen und dabei jede Bevorzugung ab- 
geschafft. (V. U. v. 31. Jonr. 50. Art. 101.) 32. 
Steuern, für die Staatskasse, dieselben dürfen nur, so 
welt sie in den Staatshauehalto -= Etat ausgenommen 
oder durch besondere Gesetze angrordnet sind, erhoben 
werden. (V. U. v. 31. Janr. 50. Art. 100.) 32. — 
Bevorzugungen können in Betreff der Steuern nicht 
eingeführt werden. — bestehende, solche werden forter- 
hoben. (V. U. v. 31. Janr. 50. Art. 100.) 31. — 
von Rübenzucker und rohen Rübkn, siehe Rüben- 
zucker. 
Stenerverfassung, frühere, Aufhebung der aus sol- 
cher herstammenden Verpflichtungen, ohne Entschärigung. 
.6 u. v. 3I. Jant. 50. Art 22 
  
47 derselben 
ron der Grunrsteuer. (G. v. 21. Fekr. 50. S. 2c.) 62. 
Stiftungen, zu Kultus, Unterrichts= und Wohlthätig- 
keitszwecken für Kirch= und Religionsgesellschaften be- 
stimmt, in deren Besitz und Genuß bleiben lehtere. 
(Verf. Urk. v. 31. Janr. 50. Art. 15.) 19. — geist- 
liche und milde, Aufhebung der Verordnung vom 31. 
Mai 1816. wegen Ablösung des Erkpachtzinses von 
den demselben gehörigen Grundslücken, durch das Ge- 
setz (r. 2. März 50. §. 1. Nr. 4.) 77. — slehe guch 
Familien-Stiftungen. 
Sachregister. 1850. 
Stoppelharken, auf abgeernteten Feldern, Ablssung 
der Berechtigung zu solchem, bei Gemeinheitstheilungen, 
in so fern dlese Berechtigung auf einer Dienstbarkeit 
beruht. (G. v. 2. Mäörz 60. Art. 1. Nr. Z., Art. 4.) 
139. 140. 
Strafen, dieselben können nur in Gemäßhelt des Ge- 
setzes angerroht oder verhängt werden. (Verf. Urk. v. 
31. Janr. 50. Art. 8.) 18. — für Vergehen, welche 
durch Work, Schrift, Druck oder bildliche Darstellung 
begangen werden, deren Feslseizung nach den allgemeinen 
Strafgeseben. (Verf. Urk. v. 31. Janr. 50. S. 28.) 
20. — vor der erfolgten Revislon des Strafrechts wird 
über dergl. Vergehen ein besonderes Gesetz ergehen. 
(ebend. Art. 113.) 31. — für Übertretungen der Be- 
stimmungen der Preß- Ergänzungs-Verordnung vom 
5. Juni. 50. §. 3. 10. 11. 12.) 380. B1. 332. 
— für Ubertretungen der in dem Gesetze vom 11. 
März 50. wegen Verhütung des Mißbrauchs des Ver- 
sammlungs= und Vereinlgungsrechts enthaltenen Vor- 
schriften. (as. SS. 12— 22.) 280—282. — für ver- 
schiedene Verbrechen, welche zugleich die Stellung unter 
Polizeiaussscht nach sich ziehen. (G. v. 12. Febr. 50.) 
40 —1. — für Übertretungen der bei Stellung unter 
Pelizeiaufsicht auferlegten Beschränkungen der Freihekt. 
(G. v. 12. Febr. 50. §. 11.) 51. — für Übertretun- 
gen der jagrpollzellichen Vorschriften. (G. v. 7. März 
50. J§S, 16 —19. 28. 29.) 169. f. 171. — für die 
Vergehen gegen die Telegraphenanstalten, der über 
solche unter dem 15. Juni 49. erlassenen Verordnung 
haben beide Kammern ihre Genehmigung ertheilt. 
(Staatsminist.-Bekanntmach. v. 4. Jan. 50.) 7. — für 
verurtheilte Kontrebandlers und Zolldefraudanten, wenn 
während der von der Hollzelbehrde zu bestimmenden 
Stunden der Nachtzelt ihre Wohnungen verlassen. (G. 
v. 12. Febr. 50. §S. 13.) 48. — die Strafe der Ver- 
mögensrinzlehung findet nicht statt. (Verf. Urk. v. 31. 
Janr. 50. Art. 10.) 18. — für verübte Injurien. (G. 
v. 11. März 50. SS. 2—4. 6.) 174. 175. — (. auch 
Geld-, Gefängniß - und Polizeistrafen. 
Strafmaß, für Zuwiderhandlungen gegen orts-- und 
bezirkspollzeiliche Vorschriften. (G. v. 11. März 50. 
S. ö. 11. 17. 18.) 206. 207. 208. — für den Fall 
des Unvermögens des Angeschuldigten ist auf verhält- 
nißmäßige Gefängnißstrase zu erkennen, deren höchstes 
Maß 4 Tage statt 3 Rthlr. und 14 Tage statt 10 
Rthlr. ist. (ebend. S. 18.) 208. 
Strafmilderung, das Recht derselben hat der König. 
(V. U. v. 31. Janr. 50. Art. 49.) 23.— Beschränkung 
desselben rücksichtlich verurthrilter Minister. (ebend. Art. 
49.) 23. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.