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Steindrucker, Ertheilung und Zurücknahme der zu
ihrem Gewerbebetriebe erforderlichen besondern Erlaub=
niß der Reglerung. (V. v. 5. Juni 50. §. 2.) 329.—
Verstattung einer Frist bis zum 1. Juli 50. zur nach-
träglichen Einholung dieser Erlaubniß. (ebend. §. 2.)
329. f.
Stellen für Kreis--, Bezirks= rc. Verhältnisse, Folgen
der Ablehnung oder verweigerten Fortsetzung derselben,
ohne gültige Entschulrigungegründe. (Art. 62.) 262.
263. — in Bezug auf die Mitglieder der Ausschüsse,
Bezirksräthe und Kommissionen gelten in dieser Hinsicht
die Bestimmungen des §. 137. der Gemeindeordnung.
(Art. 62.) 263.
Stempelfreiheit für die den Rentbank-Direktlonen
übertragenen Geschäfte. (G. v. 2. März 50. §. 51.)
122. — für die Banknoten des Berliner Kassenvereins.
(Statut v. 15. Apr. 50. §. 12.) 301. — e auszu-
fertigende Jagdschelne. (G. v. 7. März 50. S. 14.)
168.
Stendal, Stadt, General= Kommisslon daselbst,
siehe diese.
Stettin, Statt, siche Chausseebau Nr. 4.
Steuerbeamte, Vollziehung der, denselben obliegenden
nächtlichen Revissonen. (G. v. 12. Febr. 50. IS. 10. u.
13.) 47. 48.
Steuergesetzgebung, bestehende, dieselbe wird einer
„Revision unterworfen und dabei jede Bevorzugung ab-
geschafft. (V. U. v. 31. Jonr. 50. Art. 101.) 32.
Steuern, für die Staatskasse, dieselben dürfen nur, so
welt sie in den Staatshauehalto -= Etat ausgenommen
oder durch besondere Gesetze angrordnet sind, erhoben
werden. (V. U. v. 31. Janr. 50. Art. 100.) 32. —
Bevorzugungen können in Betreff der Steuern nicht
eingeführt werden. — bestehende, solche werden forter-
hoben. (V. U. v. 31. Janr. 50. Art. 100.) 31. —
von Rübenzucker und rohen Rübkn, siehe Rüben-
zucker.
Stenerverfassung, frühere, Aufhebung der aus sol-
cher herstammenden Verpflichtungen, ohne Entschärigung.
.6 u. v. 3I. Jant. 50. Art 22
47 derselben
ron der Grunrsteuer. (G. v. 21. Fekr. 50. S. 2c.) 62.
Stiftungen, zu Kultus, Unterrichts= und Wohlthätig-
keitszwecken für Kirch= und Religionsgesellschaften be-
stimmt, in deren Besitz und Genuß bleiben lehtere.
(Verf. Urk. v. 31. Janr. 50. Art. 15.) 19. — geist-
liche und milde, Aufhebung der Verordnung vom 31.
Mai 1816. wegen Ablösung des Erkpachtzinses von
den demselben gehörigen Grundslücken, durch das Ge-
setz (r. 2. März 50. §. 1. Nr. 4.) 77. — slehe guch
Familien-Stiftungen.
Sachregister. 1850.
Stoppelharken, auf abgeernteten Feldern, Ablssung
der Berechtigung zu solchem, bei Gemeinheitstheilungen,
in so fern dlese Berechtigung auf einer Dienstbarkeit
beruht. (G. v. 2. Mäörz 60. Art. 1. Nr. Z., Art. 4.)
139. 140.
Strafen, dieselben können nur in Gemäßhelt des Ge-
setzes angerroht oder verhängt werden. (Verf. Urk. v.
31. Janr. 50. Art. 8.) 18. — für Vergehen, welche
durch Work, Schrift, Druck oder bildliche Darstellung
begangen werden, deren Feslseizung nach den allgemeinen
Strafgeseben. (Verf. Urk. v. 31. Janr. 50. S. 28.)
20. — vor der erfolgten Revislon des Strafrechts wird
über dergl. Vergehen ein besonderes Gesetz ergehen.
(ebend. Art. 113.) 31. — für Übertretungen der Be-
stimmungen der Preß- Ergänzungs-Verordnung vom
5. Juni. 50. §. 3. 10. 11. 12.) 380. B1. 332.
— für Ubertretungen der in dem Gesetze vom 11.
März 50. wegen Verhütung des Mißbrauchs des Ver-
sammlungs= und Vereinlgungsrechts enthaltenen Vor-
schriften. (as. SS. 12— 22.) 280—282. — für ver-
schiedene Verbrechen, welche zugleich die Stellung unter
Polizeiaussscht nach sich ziehen. (G. v. 12. Febr. 50.)
40 —1. — für Übertretungen der bei Stellung unter
Pelizeiaufsicht auferlegten Beschränkungen der Freihekt.
(G. v. 12. Febr. 50. §. 11.) 51. — für Übertretun-
gen der jagrpollzellichen Vorschriften. (G. v. 7. März
50. J§S, 16 —19. 28. 29.) 169. f. 171. — für die
Vergehen gegen die Telegraphenanstalten, der über
solche unter dem 15. Juni 49. erlassenen Verordnung
haben beide Kammern ihre Genehmigung ertheilt.
(Staatsminist.-Bekanntmach. v. 4. Jan. 50.) 7. — für
verurtheilte Kontrebandlers und Zolldefraudanten, wenn
während der von der Hollzelbehrde zu bestimmenden
Stunden der Nachtzelt ihre Wohnungen verlassen. (G.
v. 12. Febr. 50. §S. 13.) 48. — die Strafe der Ver-
mögensrinzlehung findet nicht statt. (Verf. Urk. v. 31.
Janr. 50. Art. 10.) 18. — für verübte Injurien. (G.
v. 11. März 50. SS. 2—4. 6.) 174. 175. — (. auch
Geld-, Gefängniß - und Polizeistrafen.
Strafmaß, für Zuwiderhandlungen gegen orts-- und
bezirkspollzeiliche Vorschriften. (G. v. 11. März 50.
S. ö. 11. 17. 18.) 206. 207. 208. — für den Fall
des Unvermögens des Angeschuldigten ist auf verhält-
nißmäßige Gefängnißstrase zu erkennen, deren höchstes
Maß 4 Tage statt 3 Rthlr. und 14 Tage statt 10
Rthlr. ist. (ebend. S. 18.) 208.
Strafmilderung, das Recht derselben hat der König.
(V. U. v. 31. Janr. 50. Art. 49.) 23.— Beschränkung
desselben rücksichtlich verurthrilter Minister. (ebend. Art.
49.) 23.