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Thronfolge, Königlich Preußische, siehe Krone.
Thronleben, auf solche finden die wegen der Lehen
getroffenen Bestimmungen ke keine Anwendung. (V. U. v.
31. Janr. 50. Art. 41.) 22. — deren Ausnahme von
den linwungen über Lehen. (G. v. 2. März 50.
§S. 2. Nr. 1.) 8
Tod, 10 270 sibet nicht statt. (Verf. Urk. rom 31.
Janr. 50. Art. 10.) 1
Todte Hand, für selche sind Beschränkungen des
Rechts, Liegenschaften zu erwerben und über sie
zu verfügen, zulässig. (V. U. v. 31. Janr. 50. Art.
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Torfmoore, welche sich bereits vor der Einführung der
Gemeinheitstheilungs = Ordnung rem 7. Juni 1821. im
gemeinschaftlichen Eigenthume befunden und seitdem
darin erhalten haben, auf deren Theilung werden die
Vorschriften dleser Orrnung ebenfalls ausgedehnt. (G.
v. 2. März 50. Art. 2.) 139.
Torfnutzung, Ablösung der Vereckkigung zu solcher,
bei Gemeinheitsthellungen, wenn diese Verechtigung auf
einer Dienslbarkeit beruht. (G. v. 2. März 50. Art. 1.
Nr. 8., Art. 4.) 130. 140. — solche den Berech-
tigten gehörige Torfläger, welche zur Zeit der Anbrin-
gung des Ablösungs= Antrages noch nicht aufgedeckt
sind, kommen dabel aber nicht in Betracht. (ebend. Art.
4.) 140.
Torfstiche, auf bäuerlichen Gründen, Bestimmungen
rücksichtlich ders. bei Eigenthums = Verleihungen. (G. v
2. März 50. S. 88.) 10 1. «
Trennstücke, bei dem Abverkaufe lleiner Grundslücke,
slehe Gutsparzellen. — von Grundstücken, siehe Zer-
tbeilungen.
u.
überschwemmung, die Verurtheilung wegen vorsätz
licher Verursachung ciner solchen zleht zugleich die Stel-
lung unter Polizeiaussscht unbrdingt nach sich. (G. v.
12. Febr. 50. §S. 1. m.) 49. — de#egl. die Verurthei-
lung wegen Versuchs dleses Verbrechens oder wegen
Thellnahme an demstlben. (ebend. §. 3.) 50.
Uferbefestigungen, Befreiung derselben von der
Grundsteuer. (G. v. 21., Febr. 50. S. 2. b.) 62.
Universitäts-Gebäude, Befreiung derselben von der
Grundsteuer. (G. v. 21. Fekr. 50. S. 2. L) 63.
Unkrant, in bestellten Feldern, Ablösung der Berechti-
gung zum Pflücken desselben, bei Gemeinheltstheilungen,
insosern diese Berechtigung auf einer Dienstbarkelt be-
Fruht. (G. v. 2. März 50. Art. 1. Nr. 2., kt. Z.)
39. f.
Sachregister.
1850.
Unruhen, innere, Verwendung der bewaffneten Macht
zu deren Unterdrückung, in den vom Gesetze bestimmten
Fällen und Fermen und auf Negquisttion der Cirilbe-
hörde. (V. U. v. 31. Juli 50. Art. 36.) 21. — in
lezterer Beziehung hat das Gesetz die Ausnahmen zu
bestimmen. (ebend. Art. 36.) 21.
Unterpfand, als solches können bei gerlchklichen und
vormunkschastlichen Depositorien, so wie bei öffentlichen
Instituten, auch Rentenbriese angenommen werden. (G.
v. 2. März 30. §S. 37.) 119.
Unterricht, denselben zu ertheilen, steht Jedem frel,
wenn er seine sittliche, wissenschaftliche und technische
Befähigung den betreffenden Staatsbehörden nachge-
wiesen hat. (Verf. Urk. v. 31. Janr. 50. Art. 22.) 20.
— derselbe wird in den öffentlichen Volksschulen un-
entgeltlich ertheilt. (Verf. Urk. vom 31. Janr. 50.
Art. 25.) 20. — religiöser, solchen leiten in der Volks-
schule die betreffenden Religionsgesellschaften. (ebend.
Art. 24.) 20. — welcher für die öffentlichen Volks-
schulen vorgeschrieben ist, ohne solchen dürfen Eltern
und deren Stellvertreter ihre Kinder oder Pflegebesoh-
lenen nicht lassen. (Verf. Urk. v. 31. Janr. 50. Art.
21.) 19.
Unterrichtsanstalten, solche zu gründen und zu lei-
ten, steht Jedem frei, wenn er seine sittliche, wissen-
schastliche und technische Befähigung der boetressenden
Staatsbehörden nachgewiesen hat. (Verf. Urk. v. 31.
Jänr. 50. Art. 22.) 20. — öffentliche und Privat-,
dieselben stehen alle unter der Aufsicht vom Staate er-
nannter Behörden. (ebend. Art. 23.) 20.
Unterrichtswesen, das ganze regelt ein besonderes
Gesetz. (Verf. Urk. v. 31. Janr. 50. Art. 20.) 20. —
bis zum Erlaß des letzteren bewendet es hinsichtlich des
Schul- und Unterrichtswesens bei den jetzt geltenden
gesetzlichen Bestimmungen. (ebend. Art. 112.) 31. —
Kirche und Religionsgesellschaften bleiben im Besitz und
Genuß der für ihre Unterrichtszwecke bestimmten An-
stalten, Stistungen und Fends. (Verf. Urk. v. 31.
Janr. 50. Art. 15.) 19.
Unterschlagung, bei Verurtheilung wegen selcher ist
der Richter ermächtigt, nach Bewanktnih der Umstände
zugleich auch auf Stellung unter Polizeiaussicht zu er-
kennen. (G. v. 12. Febr. 30. S. 2.) 40. 50. — deegl.
die Verurtheilung wegen Versuchs bleses Ver-
brechens oder wegen Theilnahme an demselben. (ebend.
C. 3.) 50.
Untersuchungen, bereils eingeleitete, solche kann der
Koénig nur auf Grund eines besonderen Gesetzes nle-
derschlagen. (V. U. v. 31. Jaur. 30. Art. 40.) 23.
— in wie fern solche gegen Mitglieder der Kammern
wãh-