Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

Sachregister. 1850. 83 
Untersuchungen (Fortis.) 
während der Situngsperiode nur verhängt werden kön- 
nen. (V. U. v. 31. Janr. 50. Art. 81.) 20. — von 
Thatsachen, zu solchen hat jede Kammer die Befugniß, 
behuss ihrer Insormalion Kommissionen zu ernennen. 
(V. U. v. 31. Janr. 50. Art. 82.) 29. — Befugniß 
der Staatsanwaltschaft, in Injuriensachen die Be- 
strafung des Beleidigers im etwa nothwendigen In- 
teresse der öffentlichen Ordnung, im Wege des Unter- 
suchungsverfahrens zu verlangen. (G. v. 11. März 50. 
§S. 5.) 174. f. — eine solche soll wegen einer Jagdpo- 
lizel- Übertretung nicht weiter eingeleitet werden, wenn 
seit dem Tage der begangenen That bis zum Eingange 
der Anzeige an die Staatsanwaltschaft oder den Rich- 
ter drel Monate verstrichen snd. (G. v. 7. März 50. 
§S. 20.) 170. 
Unterstützungen, in Unglücksfällen, Besrelung der 
Gutsherrschaft von der Verxflichtung zu solchen bei 
Eigenthumsverleihungen, ohne dafür den Stellenbesizern 
Entschädigung leisten zu dürfen. (G. v. 2. März 50. 
5 82.b.) 102. — deren Gewährung für bedürftige 
Familten der zum Kriegs- oder außerordentlichen Dienste 
einberufenen Reserve= und Landwehrmannschaften sei- 
tens der Kreise und der zu einem landräthlichen Kreise 
nicht gehörlgen Städte. (G. v. 27. Febr. 50.) 70—72. 
— Bildung von Unterstützungs-Kommissionen 
in den verschledenen Kreisen, resp. Städten, für obigen 
Zweck. (ebend. §. S. 6 — 10. 15.) 71.72. — für Fa- 
mllien außerordentlich einberusener Landwehr-Offziere 
werden dergl. Unterstützungen, wie hinsichtlich der Fa- 
milien der Offzlere des stehenden Heeres, aus dem 
Militalrsonds bestritten. (ebend. §. 3.) 70. — solche 
finden auf die Zelt nicht statt, während welcher dlese 
Mannschaften an den jährlichen Uebungen der Land- 
wehr Theil nehmen. (ebend. §. 14.) 72. — in welchen 
Fällen solche nicht weiter gewährt werden. (S.11.) 71. f. 
— monatliche Beträge derselben, für die Ehefrau mit 
1 Rthlr. 10 Sgr., resp. 2 Rthlr., für jedes Kind un- 
ter 14 Jahren mit 15 Sgr. (ebend. §. 5.) 70. — die 
Geldunterstützung kann theilweise durch Lieserung von 
Brotkorn, Brennmaterial oder Kartoffeln erseßt werden. 
(ebend. §. ö.) 70. — welche Mitglieder zu solchen Fa- 
milien zu rechnen sind. (ebend. §. 2.) 70. — Belassung 
derselben noch auf 3 Jahr, wenn der Familienrater ror 
der Rückkehr in die Helmath das Leben verliert. (6.12.) 
72. — Verabrelchung ders. auch während der etwaigen 
Kriegsgefangenschaft des Familienvaters. (§. 13.) 72. 
— die zu derselben erforderlichen Geldmittel werden von 
der Krelsvertretung beschafft und nöthigenfalls nach dem 
Verhältniß der sonstigen Kreis= Kommunal-Beiträge. 
(s. S. 9. 15.) 71. 72. 
Urkundenfälschung, bei Verurkheilung wegen solcher 
ist der Richter ermächtigt, nach Bewandtniß der Um- 
stände zugleich auch auf Stellung unter Polizeianssicht 
zu erkennen. (G. v. 12. Febr. 50. §. 2.) 40. 50. — 
— desgl. die Verurthellung w#gen Versuchs dieses Ver- 
brechens oder wegen Theilnahme an demselben. (ebend. 
S. 3.) 50. 
Urlaub, desselben bedürfen Beamte zum Eintrikt in 
die Kammer nicht. (V. U. v. 31. Janr. 50. Art. 
78.) 29. 
Urtheile, siehe Erkenntnisse. 
Urwähler, stimmberechtigter, für die Wablmänner der 
Mitglierer der Zweiten Kammer, solches ist jeder Preuße, 
welcher das 25Kte Lebensjahr vollendet hat und in der 
Gemeinde, in welcher er seinen Wohnstb hat, die Be- 
fähigung zu den Gemeindewahlen besitzt. (V. U. v. 31. 
Janr. 50. Art. 70.) 27. — wer in mehreren Gemein- 
den an den Gemeindewahlen Theil zu nehmen berech- 
tigt ist, darf das Recht als Urwähler nur in Elner 
Gemeinde ausüben. (ebend. Art. 70.) 27. 
V. 
Veräußerungen von Gemeinde-Grundstücken und 
Gerechtsamen, slehe beide letz. 
Verbrechen, mtt schweren Strafen bedroht, bei sol- 
chen erfolgt die Entscheidung über die Schuld des An- 
geklagten durch Geschworene. (V. U. v. 31. Janr. 50. 
Art. 91.) 31. — (wie Diebstähle und ähnliche), Auf- 
hebung der Cirkular-Verordnung vom 26. Febr. 1799, 
wegen deren Bestrafung. (G. v. 11. März 50. 8. 1.) 
174. — bis zur Publikation des neuen Strafrechts fin- 
den in Bezug auf diese Verbrechen lediglich die Vor- 
schriften des Tit. 20. Thl. II. des Allg. L. R., nebst 
den zu denselben ergangenen anderweitigen Bestimmun- 
gen, Anwenrung. (ebend. §. 1.) 174. — s. auch poli- 
tische Verbrechen und Preßvergehen. — desgl. Schwur- 
gerichtshof, besonderer. — Schwurgertchte, Geschworenen- 
gerichte 2c. 
Verbrecher, slüchtige, deren Verfolgung. (G. v. 12. 
Febr. 50. ISS 2. 3. 10.) 45. 47. — deren Herbergen 
und Versammlungsorte, der Polizei als solche bekannt, 
können auch zur Nachtzeit durchsucht werden. (G. v. 
12. Febr. 50. §S. 12. Nr. 2.) 47. — flüchtige, Abkom- 
men mit fremden Staaten wegen deren gegenseitiger 
Auslieferung und Ubernahme, namentlich — mit dem 
Königrelche der Niederlande. (Vertrag v. 17. Nov. 
650.) 509—514. 
11 „Ver-
	        
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