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Vereine, fuͤr solche Zwede, welche den Strafgesthen
nicht zuwidtrlaufen, zu solchen haben alle Preußen das
Recht. (V. U. v. 31. Janr. 50. Art. 30.) 21. — das
Gesetz regelt, insbesendere zur Aufrechthaltung der öf-
sentlichen Sicherhelt, die Ausübung dieses gewährleiste-
ten Rechts. (ebend. Ar#. 30.) 21. — pelitische, dleselben
können Beschränkungen und vorübergehenden Verboten
im Wege der Gesetzgebung unterworfen werden. (ebend.
Art. 30.) 21. — besondere Beschränkungen in Bezie-
hung auf politische Vereine und deren Versammlun-
gen. (G. v. 11. März 50. §. 8.) 279. — in solche dür-
sen keine Frauenspersonen, Schüler und Lehrlinge als
Mitglleder ausgenommen, auch dieselben den Versamm-
lungen nicht beiwohnen. (. 8.) 279. — sie dürfen
nicht mit andern Vereinen gleicher Art zu gemeinsamen
Zwecken in Verbindung treten, insbesondere nicht durch
Kemlter's, Aueschüsse, Central-Organe oder ähnliche Ein-
richtungen oder durch gegenseitigen Schriftwechsel. (S. 8.)
279. — Strafen für Nichtbeachtung dieser Beschrän-
kungen. (§. 16.) 280. 281. — Verfahren der Staats-
anwaltschaft in Beziehung auf die von der Polizel-
behörde vorläufig geschlossenen polittschen Vereine. (§. 10.)
281. — welche eine Einwirkung auf öfsentliche Ange-
legenheiten bezwecken, deren Vorsteher sind verxflichtet,
Statuten des Vereins und das Verzeichniß der Mit-
glieder binnen drei Tagen nach Stiftung des Vereins
und sede Anderung darin binnen drei Tagen der Orts-
voligelbehörde zur Kenntnißnahme einzureichen, versel-
ben auch auf Erfotdern jede darauf bezügliche Auskunft
zu ertheilen. (G. v. 11. März 50. §. 2.) 277.— Straf-
bestimmungen für Ubertretung und Aichtbefelgung rie-
ser Vorschristen. (S. 13.) 280. — Anzeige von deren
Versammlungen und polizeiliche Beaussichtlgung der
letztern. (66. 3—6.) 278. — lirchliche und religiöse
Vereine und deren Versammlungen unterliegen obigen
Beslimmungen nicht, wenn derglelchen Vereine Korpo-
ratlensrechte haben. (6. 2.) 278. — der Landrehr, zur
erathung militalrischer Eimrichtungen, Befehle und
Anordnungen, sind auch dann, wenn dieselbe nicht zu-
sammenberufen ist, unkersagt. (V. U. v. 31. Janr. 50.
Art. 38.) 22. — auf das Heer findet dieser Art. 30.
nur in so weit Anwendung, als die militairischen Ge-
setze und Disziplinarvorschriften nicht entgegen stehen.
(ebend. Art. 39.) 22.
Vereinigungsrecht, Verhütung eines die gesetzliche
Freihelt und Ordnung gefehrdenden Mißbrauchs des-
selten. (G. v. 11. März 50.) 277—288. — vorstehen-
des Gesetz tritt an die Stelle der Verordnung v. 29.
Juni 1810. (F. 23.) 282. — bie in demselben mit
Strofe berrehtin Handlungen sind, unbeschadet der Zu-
Sachregister.
1850.
Vereinigungörecht (Forts.)
ständigkelt der Schwurgerichte in Ansehung der in Ver-
sammlungen begangenen politischen Vergehen, von der
Kompetenz der Schwurgerichte ausgeschlossen, selbst wenn
ste durch die Presse begangen Und. (§. 20.) 282.
Verfassung des Preußischen Staats, dieselbe kann
auf dem ordentlichen Wege der Gesetzgebung ab-
geändert werden, wobet in jeder Kammer die gewöhn-
liche absolute Stimmenmehrheit bei zwei Abstimmungen,
zwischen welchen ein Zeitraum von wenigstens 21 Tagen
liegen muß, genügt. (V. U. v. 31. Janr. 50. Art.
107.) 31. — des Königreichs, eldliches Gelöhniß des
Königs, in Gegenwart der vereinigten Kammern, die-
selte sest und unverbrüchlich zu halten und in Ueberrin-
stimmung mit derselben und den Gesetzen zu regleren.
(V. U. v. 31. Janr. 50. Art. ö4.) 24. — desgl. sei-
tens des bestimmten Regenten während der Minderjäh-
rigkeit des Königs oder wenn derselbe sonst dauernd
verhindert ist, selbst zu regleren. (ebend. Art. 58.) 21.
— die Mitglieder der beiden Kammern und alle Staats-
beamten leisten dem Könige den Eid der Treue und des
Gehorsams und beschwören die gewissenhafte Beobachtung
der Verfassung. (ebend. Art. 108.) 31. — eine Ver-
eidigung des Heeres auf dieselbe findet nicht statt. (ebend.
Art. 108.) 31. — sollten durch die für den deutschen
Bundesstaat auf Grund des Entwurfs v. 26. Mai 1819.
festzustellende Verfassung Abänderungen in der gegen-
wärtigen Verfassung nöthig werden, so wird der Könlg
bleselben anordnen, und diese Anordnungen den Kammern,
bei ihrer nächsten Versammlung mittheilen. (ebend. Ark.
118.) 35.— die Kammern werden dann Beschluß darüber
faslen, ob die vorläufig angeordneten Abänderungen mit
der Verfassung des Bundesstaaks in Ubereinstimmung
stehen. (ebend. Art. 118.) 35.
Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat
vom 31. Janr. 1850., nach Reotsion derjenigen vom 6.
Dezbr. 48. in Ubereinstimmung mit beiden Kammern
endgültig sestgestellt und als Staatsgrunrgesetz rerkün-
det. 17 —35.
Tlt. I. vom Staatsgebielr. (Ark. 1. u. 2.) 17.
". II. von den Rechken der Preußen. (Art. 3.— 42.)
17 - 23.
ill. vem Konlge. (Att. a3—509.) 2325.
IV. von ben Minlstern. (Art. 60. 61) 25.
V. von den Kammern. (Art. 62 -85.) 2530.
VI. von der richterlichen Gewalt. (Ark. 86—97.) 30.31.
VII. ven den nicht zum Richterstande gehörigen Staals-
beamten. (Arkt. 983.) 32.
VIII. ron ben Finanzen. (Art. 979—101l.) 32. 33.
IX. ron den Gemeinden, Kreis-, Bezirls- und Prodi
Nal-Verbänden. (Art. 103.) 33,