Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

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Vereine, fuͤr solche Zwede, welche den Strafgesthen 
nicht zuwidtrlaufen, zu solchen haben alle Preußen das 
Recht. (V. U. v. 31. Janr. 50. Art. 30.) 21. — das 
Gesetz regelt, insbesendere zur Aufrechthaltung der öf- 
sentlichen Sicherhelt, die Ausübung dieses gewährleiste- 
ten Rechts. (ebend. Ar#. 30.) 21. — pelitische, dleselben 
können Beschränkungen und vorübergehenden Verboten 
im Wege der Gesetzgebung unterworfen werden. (ebend. 
Art. 30.) 21. — besondere Beschränkungen in Bezie- 
hung auf politische Vereine und deren Versammlun- 
gen. (G. v. 11. März 50. §. 8.) 279. — in solche dür- 
sen keine Frauenspersonen, Schüler und Lehrlinge als 
Mitglleder ausgenommen, auch dieselben den Versamm- 
lungen nicht beiwohnen. (. 8.) 279. — sie dürfen 
nicht mit andern Vereinen gleicher Art zu gemeinsamen 
Zwecken in Verbindung treten, insbesondere nicht durch 
Kemlter's, Aueschüsse, Central-Organe oder ähnliche Ein- 
richtungen oder durch gegenseitigen Schriftwechsel. (S. 8.) 
279. — Strafen für Nichtbeachtung dieser Beschrän- 
kungen. (§. 16.) 280. 281. — Verfahren der Staats- 
anwaltschaft in Beziehung auf die von der Polizel- 
behörde vorläufig geschlossenen polittschen Vereine. (§. 10.) 
281. — welche eine Einwirkung auf öfsentliche Ange- 
legenheiten bezwecken, deren Vorsteher sind verxflichtet, 
Statuten des Vereins und das Verzeichniß der Mit- 
glieder binnen drei Tagen nach Stiftung des Vereins 
und sede Anderung darin binnen drei Tagen der Orts- 
voligelbehörde zur Kenntnißnahme einzureichen, versel- 
ben auch auf Erfotdern jede darauf bezügliche Auskunft 
zu ertheilen. (G. v. 11. März 50. §. 2.) 277.— Straf- 
bestimmungen für Ubertretung und Aichtbefelgung rie- 
ser Vorschristen. (S. 13.) 280. — Anzeige von deren 
Versammlungen und polizeiliche Beaussichtlgung der 
letztern. (66. 3—6.) 278. — lirchliche und religiöse 
Vereine und deren Versammlungen unterliegen obigen 
Beslimmungen nicht, wenn derglelchen Vereine Korpo- 
ratlensrechte haben. (6. 2.) 278. — der Landrehr, zur 
erathung militalrischer Eimrichtungen, Befehle und 
Anordnungen, sind auch dann, wenn dieselbe nicht zu- 
sammenberufen ist, unkersagt. (V. U. v. 31. Janr. 50. 
Art. 38.) 22. — auf das Heer findet dieser Art. 30. 
nur in so weit Anwendung, als die militairischen Ge- 
setze und Disziplinarvorschriften nicht entgegen stehen. 
(ebend. Art. 39.) 22. 
Vereinigungsrecht, Verhütung eines die gesetzliche 
Freihelt und Ordnung gefehrdenden Mißbrauchs des- 
selten. (G. v. 11. März 50.) 277—288. — vorstehen- 
des Gesetz tritt an die Stelle der Verordnung v. 29. 
Juni 1810. (F. 23.) 282. — bie in demselben mit 
Strofe berrehtin Handlungen sind, unbeschadet der Zu- 
Sachregister. 
1850. 
Vereinigungörecht (Forts.) 
ständigkelt der Schwurgerichte in Ansehung der in Ver- 
sammlungen begangenen politischen Vergehen, von der 
Kompetenz der Schwurgerichte ausgeschlossen, selbst wenn 
ste durch die Presse begangen Und. (§. 20.) 282. 
Verfassung des Preußischen Staats, dieselbe kann 
auf dem ordentlichen Wege der Gesetzgebung ab- 
geändert werden, wobet in jeder Kammer die gewöhn- 
liche absolute Stimmenmehrheit bei zwei Abstimmungen, 
zwischen welchen ein Zeitraum von wenigstens 21 Tagen 
liegen muß, genügt. (V. U. v. 31. Janr. 50. Art. 
107.) 31. — des Königreichs, eldliches Gelöhniß des 
Königs, in Gegenwart der vereinigten Kammern, die- 
selte sest und unverbrüchlich zu halten und in Ueberrin- 
stimmung mit derselben und den Gesetzen zu regleren. 
(V. U. v. 31. Janr. 50. Art. ö4.) 24. — desgl. sei- 
tens des bestimmten Regenten während der Minderjäh- 
rigkeit des Königs oder wenn derselbe sonst dauernd 
verhindert ist, selbst zu regleren. (ebend. Art. 58.) 21. 
— die Mitglieder der beiden Kammern und alle Staats- 
beamten leisten dem Könige den Eid der Treue und des 
Gehorsams und beschwören die gewissenhafte Beobachtung 
der Verfassung. (ebend. Art. 108.) 31. — eine Ver- 
eidigung des Heeres auf dieselbe findet nicht statt. (ebend. 
Art. 108.) 31. — sollten durch die für den deutschen 
Bundesstaat auf Grund des Entwurfs v. 26. Mai 1819. 
festzustellende Verfassung Abänderungen in der gegen- 
wärtigen Verfassung nöthig werden, so wird der Könlg 
bleselben anordnen, und diese Anordnungen den Kammern, 
bei ihrer nächsten Versammlung mittheilen. (ebend. Ark. 
118.) 35.— die Kammern werden dann Beschluß darüber 
faslen, ob die vorläufig angeordneten Abänderungen mit 
der Verfassung des Bundesstaaks in Ubereinstimmung 
stehen. (ebend. Art. 118.) 35. 
Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat 
vom 31. Janr. 1850., nach Reotsion derjenigen vom 6. 
Dezbr. 48. in Ubereinstimmung mit beiden Kammern 
endgültig sestgestellt und als Staatsgrunrgesetz rerkün- 
det. 17 —35. 
Tlt. I. vom Staatsgebielr. (Ark. 1. u. 2.) 17. 
". II. von den Rechken der Preußen. (Art. 3.— 42.) 
17 - 23. 
ill. vem Konlge. (Att. a3—509.) 2325. 
IV. von ben Minlstern. (Art. 60. 61) 25. 
V. von den Kammern. (Art. 62 -85.) 2530. 
VI. von der richterlichen Gewalt. (Ark. 86—97.) 30.31. 
VII. ven den nicht zum Richterstande gehörigen Staals- 
beamten. (Arkt. 983.) 32. 
VIII. ron ben Finanzen. (Art. 979—101l.) 32. 33. 
IX. ron den Gemeinden, Kreis-, Bezirls- und Prodi 
Nal-Verbänden. (Art. 103.) 33,
	        
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