Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

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Verordnungen (Forlis.) 
Zusammentritt zur Genehmigung sosort vorzulegen. 
(ebend. Art. 63.) 26. — zur Ausführung von Gesetzen 
ersorderlich, solche erläßt der Könlg. (ebend. Art. 45.) 
23. — solche sind verbindlich, wenn sie in der vom Ge- 
setze vorgeschriebenen Form bekannt gemacht worden sind. 
(ebend. Art. 106.) 33. — die Prüfung der Rechtsgül- 
tigkelt gehörlg rerkündeter Köntgl. Verordnungen steht 
nicht den Behörden, sendern nur den Kammern zu. 
(ebend. Art. 106.) 31. — einzelne derselben, welche 
der gegenwärtigen Verfassung nicht zuwirerlaufen, blel- 
ben in Kraft, bis sie durch ein Gesetz abgeändert wer- 
den. (ebend. Art. 100.) 31. 
Verrath, Verfahren bei Anklagen gegen Minister wegen 
eines solchen durch Beschluß einer Kammer. (V. U. v. 
31. Janr. 50. Art. 49. u. öl.) 23. 24. 
Verreichsgebühren, cine unter diesem Namen bei 
Besitzveränderungen rorlommenre Abgabe, deren Auf- 
hebung ohne Entschädlgung. (G. v. 2. März 50. 
S. 39.) 90. 
Versammlungen, friedliche und ohne Waffen, in ge- 
schlossenen Räumen, zu solchen sind alle Preußen ohne 
vorgängige obrigkeitliche Erlaubniß berechtigt. (Verf. 
Urk. v. 31. Janr. 50. Art. 29.) 20. — diese Bestim- 
mung bezieht sich nicht auf Versammlungen unter freiem 
Himmel, welche auch in Bezug auf vorgänglge obrig- 
keitliche Erlaubniß der Verfügung des Gesetzes unter- 
worfen sind. (ebend. Art. 20. u. 30.) 21. — auf das 
Heer finren die Bestimmungen dieser Art. 29. u. 30. 
nur in so weit Anwendung, als die militairischen Ge- 
setze und Dissiplinarvorschriften nicht entgegenstehen. 
(ebend. Art. 39.) 22. — in welchen öffentliche Ange- 
legenheiten erörtert oder berathen werden sollen, von 
solchen hat der Unternehmer mindestens 21 Stunden 
vor dem Beginne der Versammlung, unter Angabe des 
Ortes und der Zeit derselben, Anzeige bel der Ortepoli- 
zeibehörde zu machen. (G. v. 11. März 50.§. 1.) 277. — 
Strafbestimmungen für Uebertretungen. (S. 12.) 280. 
— polizeiliche Beaussichtigung rerselben. (68. 1—7.) 
278. — auf tie rurch das Gesetz oder die gesetzlichen 
Autoritäten angeordneten Versammlungen der Mitglie- 
der belrer Kammern wäbrend der Dauer der Sißungs- 
periode finden die vorstehenden Bestimmungen keine An- 
wendung. (E. 21.) 282. — den Abgeordneten der Po- 
lizelobrigkeit muß in solchen ein angemessener Platz ein- 
geräumt, ihnen auch auf Ersfordern durch den Vor- 
sibenren der Versammlung Anskunft über die Person 
der Redner gegeben werden. (5. 4.) 278. — Strase 
für Unterlassung oder Verweigerung der dafür getroffe- 
nen Anordnungen. (F. 41.) 280. — in welchen Fällen 
dieselben befugt sind, jede Versammlung sofort aufzu- 
Sachregister. 
Versammlungen (Forts.) 
1850. 
lösen, und nöthigen Falls einen solchen Beschluß mit 
Hülfe der bewassneten Macht zur Ausführung zu brin- 
gen. (§FS. ö. 6.) 278. — Strafen für die Anwesenden, 
wenn sie sich aus den für aufgelöst erklärten Versamm- 
lungen nicht sofort entfernen. (§. 15.) 280. — Nie- 
mand darf in solchen bewaffnet erscheinen, mit Aus- 
nahme der im Dlenste befindlichen Polizelbramten. 
(§. 7.) 278. — Strasen für Ubertretungen dieses 
Verbots. (§8. 18. u. 19.) 282. — öffentliche, unter 
freiem Himmel, dieselben bedürfen der vorgängigen 
schristlichen Genehmigung der Ortepolizeibehörden. (.#) 
279. (slehe auch Volksversammlungen.) — Strafen für 
libertretungen. G. 17.) 281. — in der bewafeeten 
Macht dürsen nicht anders als auf Befehl stattfinden. 
(V. U. v. 31. Janr. 30. Art. 38.) 22. — der Land- 
wehr zur Berathung militairischer Elnrichtungen, Be- 
sehle und Anordnungen flud auch dann, wenn dieselbe 
nicht zusammenberusen ist, untersagt. (V. U. v. 31. Janr. 
650. Art. 38.) 22. 
Versammlungsrecht, Verhütung eines die gesetzliche 
Freiheit und Ordnung gefährdenden Mißbrauchs dessel- 
ben. (G. v. 11. März 50.) 277—283. — dieses Ge- 
setz tritt an die Stelle der erordnung vom 20. Juni 
1810. (§. 23.) 282. — die in demselben mit Strafe 
bedrohzten Handlungen sind, unbeschadet der Zuständig- 
keit der Schwurgerichte in Ansehung der in Versamm- 
lungen begangenen politischen Vergehen, von der Kom- 
petenz der Schwurgerichte ausgeschlossen, selbst wenn sie 
durch die Presse begangen sind. (§. 20.) 282. 
Versetzungen, siche Dienstversetzungen. 
Verträge mit fremden Regierungen, siehe Staatsver- 
träge. 
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Verwaltungsbehörden, deren und der Gerichte Kom- 
prtenz wird durch das Gesetz bestimmt. (V. U. v. 31. 
Janr. 50. Art. 96.) 31. — über Kompetenzkenflikte 
zwischen denselben und den Gerichtsbehörden entscheidet 
ein durch das Gesetz bezeichneter Gerichtshof. (ebend. 
Art. 96.) 31. 
Verwandte, nahe, welche derselben nicht zugleich Mit- 
glierer des Gemeinderaths und des Gemeindevorstandes 
sein dürfen. (Gem. Ord. v. 11. März 50. §F. 15. 28. 
73. 87.) 218. 222. 232. 235 f. 
Vieh, Feülstellung des Jahreswerths der Verfflichtung 
zur Haltung ron Saamensleh und zur Ausfütterung 
von Vieh behufs der Ablösung dieser Verpflichtung. 
(G. v. 2. März 50. S. 37.) 91. 
Vieharten, gewisse, alle Abgaben für die Erlaubniß, 
solche auf elgenem Grund und Boden zu halten, sind 
ohne Entschödlgung aufgehoben. (G. v. 2. März 50. 
S. 3. Nr. 11.) 81. 
Voh-
	        
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