Sachregister. 1850. 87
Vohwinkel, Ort, siehe Chausseebau Nr. 17.
Volksschulen, öffentliche, Eltern und deren Stellver-
treter dürsen ihre Kinder oder Pflegebefohlenen nicht
ohne den Unterricht lassen, welcher für jene Schulen
vorgeschrieben ist. (Verf. Urk. v. 31. Janr. 50. Art.
21.) 19. — bel Einrichlung derselben sind die konfes-
slonellen Verhältnisse möglichst zu berücksichtigen. (ebend.
Art. 21.) 20. — in denselben wird der Unterricht un-
entgeltlich erkheilt. (ebend. Art. 23.) 20. — den reli-
giösen Unterricht in denselben leiten die betreffenden
Religionsgesellschaften. (ebend. Art. 21.) 20. — Lei-
tung der äußern Angelegenheiten ders. und Anstellung
der Lehrer bei dens. (ebend. Art. 21.) 20. — den
letztern gewährleistet der Staat ein fesles, den Lokal-
verhältnissen angemessnes Einkommen. (ebend. Art. 25.)
20. — Aufbringung der Mittel zur Errichtung, Unter-
haltung und Erweiterung derselben. (ebend. Art. 25.) 20.
Volksschullehrer, deren Anstellung seitens des Staats
aus der Zahl der Befähigten, unter gesetzlich geordneter
Betheiligung der Gemeinden. (Verf. Urk. v. 31. Janr.
50. Art. 21.) 20. — der Staat gewährleistet denselben
ein festes, den Lokalverhältnissen angemessenes Einkom-
men. (ebend. Art. 25.) 20.
Volksversammlungen, unter freiem Himmel, die-
selben bedürfen der vorgängigen schriftlichen Genehml-
gung der Ortspolizeibehörde. (G. v. 11. März 50
5. 9.) 270. — sle dürfen nur versagt werden, wenn
aus Abhaltung derselben Gefahr für die öffentliche
Sicherheit oder Ordnung zu befürchten ist. (6.9P.) 279
— innerhalb zweier Meilen von dem Orte der jedes-
maligen Residenz des Königs, oder von dem Orte des
Sitzes beider Kammern dürfen sie von der Ortspolizei-
behörde nicht gestattet werden. (S. 11.) 280 f. — das
letztere Verbot besteht nur für die Dauer der Sitzungs-
periode der Kammern. (§. 11.) 280. — Strafen für
Uebertretungen der in vorstehenden Ss. 9. u. 11. ent-
haltenen Bestimmungen. (S. 17.) 281.
Vollziehende Gewalt, fetse steht dem Könlge allein
zu. (V. U. v. 31. Janr. 50. Art. 45.) 23.
Vorkaufsrecht, (Näher- und Retraktrecht) an Immo-
billen, dessen Aufhebung ohne Entschädigung. (G. v.
2. März 50. §S. 2. Nr. 6.) 80. — Ausnahmen werden
begründet durch Verträge oder letztwillige Verfügungen,
durch gemeinschaftlichen Besiy zu rollem Elgenthume,
an deren Antheilen, sowie bel Veräußerungen ven er-
proprünrten Grundstücken. (ebend. §S. 4.) 82. — das Re-
traktrecht der Miterben nach dem Nheinischen Civilge-
setzbuche bleibt gleichfalls in Kraft. (ebend. §. 4.) 82.
Vorrecht im §. 2. Nr. 3. der Verordnung vom 28.
Juli 1838. den Rittergutebesitzern und der Domainen-
und Forstverwaltung hinsichtlich der Beantragung von
Separationen eingerkumt, wird aufgehoben. (G. v.
2. März 50. Art. 13.) 143.
Vorspann, rdessen Gestellung auf Märschen und bei
Transporten mobiler Truppen. (V. v. 12. Novbr. 50.
. 12.) 498.
Vorweiden, rt, stehe Chausseebau Nr. 22.
W.
Wachs, die Verpflichtung zum Verkauf von solchem an
die Gutszerscaaft wird ohne Entschärigung aufgeho-
ben. (G. v. 2. Märg 50. §. 3. Nr. 12.) 81.
Waffsen, mit sochen darf Niemand in einer Versamm-
lung erscheinen, mit Ausnahme der im Dienste befind-
lichen Polizeibeamten. (G. v. 11. März 50. §. 7.) 278.
— Strafe für libertretung dieses Verbots, desgl. für
denjenigen, der razu auffordert oder in einern Versamm-
lung Waffen austheilt. (ebend. §5. 18. u. 19.) 282.
— Personen, welche durch Urtel des Rechts, solche zu
führen, verlustlg erklärt sind, dürsen Jagdscheine nicht
ertheilt werden. (G. v. 7. März 50. S. 15.) 168.
Wählbarkeit, zu Gemeindeämtern und Stellen, wer
dazu fählg und wer daren ausgeschlossen ist. (Gem.
Ordn. v. 11. März 60. S. 4.) 215. (§F. 4. 15. 28.
73. 87.) 218. 222. 232. 235.
Wahlen, der Abgeordneten (Mitglleder) zur ersten
Kammer, rücksichtlich derselben verkleibt es bis zum
7. August 1852., dem Zeitpunlte der neuen Billdung
der ersten Kammer, bei dem Wahlgesetze für dieselbe
vom 6. Dezbr. 1818. (V. U. r. 31. Janr. 50. Art.
65. 66. 68.) 26. 27. — weitere Anordnungen für die-
selben. (V. U. v. 31. Janr. 50. Art. 60—75.) 27. 8.
— der Abgeerdneten zur zweiten Kammer, den darü-
ber erlassenen Verordnungen v. 30. Mai 49. haben
beide Kammern ihre Zustimmung ertheilt. (Staals-
minist.-Bekanntmach. v. 22. Dezkr. 49.) 5. — der Ab-
geordneten zur zweiten Kammer durch die Wahlmän-
ner. (V. U. v. 31. Janr. 50. Art. 72.) 28. — das
Nähere über die Ausführung der Wahlen bestimmt das
Wahlgesetz, welches auch die Anordnung für diejenigen
Stärte zu treffen hat, in denen an Stelle eines Theils
der direkten Steuern dle Mahl= und Schlachtsteuer er-
hoben wird. (ebend. Art. 72.) 28. — bis zum Erlasse
eines solchen Gesetzes bleibt die Verordnung vom 30.
Mai 1819. In Kraft. (ebend. Art. 115.) 33. — zu
8 (Krels= 2c. Ord. v. 11. März 50.
Art. 6—9.) 232. 253. — zu Kreisausschüssen. (ebend.
Art.