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Wahlen (Gortf. )
Art. 20. 21.) 255. f. — zu Mitgliedern des Bezirks-
raths. (Art. 33. 31.) 257. 258. — zu Abgrordneten
der Provinzial-Versammlung. (Art. 40— 41.) 259. —
Folgen deren Ablehnung. (Art. 62.) 262. f. — in Be-
zug auf die Mitglieder der Kreisausschüsse, Bezirksräthe
und Kommisstonen gelten in dieser Hinsicht die Bestim-
mungen des §. 137. der Gemelndcordnung. (Art. 62.)
203. — für den Gemeinderath und Gemeindevorstand,
Verfahren bei solchen. (Gem. Ord. v. 11. März 60.
SS. 10 — 32. 08— 92.) 216—223. 231 —236.
Wahlrecht, den Gemcinden zustehend, über die Aus-
übung desselben wird die Gemeinde-Ordnung das Nä-
here bestimmen. (V. U. v. 31. Janr. 50. Art. 105.
Nr. 2.) 33. — wer dazu in Gemeinden bercchtigt und
wer daron ausgeschlossen, ist. (Gem. Ord. v. 11. Mirz
50. &S. 4. u. 5.) 214. 215.
Wahlvereinc, dieselben unterliegen nicht den Beschrän-
kungen des §. 8 des Gesetzes v. 11. März 50. wegen
Verhütung des Mißbrauchs des Versammlungs- und
Vereinigungsrechts. (das. §. 21.) 282.
Waldbesitzer, in wie sern dieselben, als solche, zu den
Gemeinde-Abgaben und Lasten herangezogen werden
können. (Gem. Ord. v. 11. März 50. S. 3.) 211.
Waldbroel, Krets, slehe Landgerichte, desgl. Frie-
densgerichte.
Waldungen, Ausübung der Jagd auf den von solchen
umschlossenen Grundstücken. (G. v. 7. März 50. S. 7.)
166. 167.
Waldweide, Abfindung für dit auf Forsten haftenden
Dienstbarkeitsrechte zu solcher, bei Gemeinheits-Thei-
lungen. (G. v. 2. März 50. Art. 10. u. 11.) 142.
Wallfahrten, kirchliche, solche berürfen einer vorgön-
gigen Genehmigung und selbst einer Anzeige nicht,
wenn sie in der hergebrachten Art Kattfinden. (G. v.
11. März 50. C. 10.) 279.
Warburg, Kreis, siehe Rententilgungskassen.
Warsleben, Ort, siehe Chaussebau Nr. 10.
Warth, Ort, stehe Chausseebau Nr. 21.
Warthebruch, Deich-, Ufer-, Graben- und Sckhau-
Ordnung für dasselbe, vom 27. März 1802., Erläute-
rung der §s. 5. u. 20. ders. in Bezlehung auf dle
Ausschreibung außerordentlicher Deichkassen = Beiträge
für den ekwaigen Mehrbedarf. (N. E. v. 28. Aug.
50.) 398.
Wasser, fliehendes, in Privat-Flüssen, die noch vorkom-
mende Abgabe für die Benutzung desselben ist ohne Ent-
schädigung aufgehoben. (G. v. 2. März 50. F. 3.
Nr. 10.) 81. — darunter sind die Mühlenabgaben
nscht begriffen. (ebend, §, 3, Nr. 10.) 81.
Sachregister. 1850.
Wechsel-Amorttisation, arrai cüaschuich der-
selben. (G. v. 15. Fekr. 50. S. 2.) 63. 51.
Wechsel-Arrest, die Vollstreckung resselen ist gegen
Personen des Solratenstandes, so lange sie dem Dienst-
stande angehören, unzulässig. (G. v. 15. Febr. 50.
S. 5.) 51. — auf Militairbramte dagegen finden fortan
die für Civllbeamte gegebenen Vorschriften Anwenrung-
(ebend. S. 5ö.) 51
Wechselklagen, Verfahren rücksichtlich derselten. (G.
v. 15. Febr. 50. S. 6.) 54. — an die Stelle der in
dem §. 26. Tik. 27. Thl. I. der Allg. Gerichts-Orr.
in Bezug genommenen Vorschristen wegen zulässiger
Einwendungen in Wechselsachen (Alg. L. R. Thl. II.
Tit. 8. SS 916—929.) kritt nunmehr die Bestimmung
des (G. v. 15. Febr. 50. §. 7.) 54. — im Bezirke des
Appellationsgerichtshofes zu Cöln gehören die Klagen
aus eigenen Wechseln auch dann vor die Handelsgerichte,
wenn sie weder von Handeltreibenden unterschrleben slnd,
noch Handelsgeschäfte zur Veranlassung haben. — Art.
636. 637. des Rheinischen Handelsgesehtuchte — (ebend.
S. 8.) 55.
Wechselordnung, allgemeine, für Deutschland, deren
Einführung in Preußen. (G. v. 15. Febr. 50.) 33—55.
— mit dem Tage, an dem dles Gesetz in Krast tritt.
erlischt die Gültigkelt der Verordnung vom 6. Iumr
1819. (Ges. Samml. S. 4 — (G. v. 15. Febr. 50
S. 9.) 65.
Wechsel-Proteste, solche dürfen nur ven 9 Uhr Vor-
mittags bis 6 Uhr Abends, zu einer früheren oder
sväteren Tageszeit aber nur mit Zustimmung des Pro-
testaten erhoben werden. (G. v. 15. Febr. 50. s. 4.)
54. — zu den Gerichtsbeamten, welche solche aufneh-
men können, gehören im Bezirke des Appellationsgerichts-
hofes zu Cöln auch die Gertchtsvollzieher. (ebend.
S. 3.) 61.
Wege (Fahr- und Fußwege), öffentliche, Befreiung der-
selben von der Grundsteuer. (G. v. 21. Febr. 650.
S. 2. 2.) 62.
Wehrpflicht, aller Preußen, den Umfang und die Art
rieser PBflicht bestimmt das Gesetz. (V. U. v. 31. Janr.
50. Art. 31.) 21. — nur in Beziehung auf diese kann
die Freiheit der Auswanderung von Staatswegen be-
schränkt werden. (Verf. Urk. v. 31. Janr. 50. Art. 11.) 18.
Weichsel, die, (Strom), die Ausführung des Brücken-
baues über dleselbe, so wie der Strom= und Deichre-
gulirungen an derselben für die Osteisenbahn--Anlage,
verbleibt bis zu deren Vollendung dem Ministerium für
Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. (A. E. v.
20. Novbr. 49.) 3.
Weln,