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Gesetz-Sammlung
für die
Koöniglichen Preußischen Staaten.
— Nr. 6 —
(Nr. 3222.) Gesetz, betreffend die Einführung der Allgemeinen Wechselordnung für Deutsch-
land. Vom 15. Februar 1850.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen 2c. 2c.
verordnen, mit Zustimmung beider Kammern, auf den Antrag Unseres Staats-
Ministeriums, was folgk:
. 1.
Bei der Bestimmung des F. 1. der Verordnung vom 6. Januar v. J.
(Gesetz-Sammlung Seite 49.), nach welcher die im Recchsgestedlan vom 27.
November 1848. publizirte allgemeine Deutsche Wechselordnung in Preußen
mit dem 1. Februar v. Jin Krast getreten ist und dagegen mit diesem Tage
die §H. 713. bis 1249. Titel 8. Theil II. des Allgemeinen Landrechts, sowie
die Artikel 110. bis 189. des Rheinischen Handelsgesetzbuches aufgehoben sind,
behält es sein Bewenden.
g. 2.
Die Amortisation eines Wechsels ist bei dem ordentlichen Gerichte des
Jahlungsortes und wo Handelsgerichte bestehen, bei diesen nachzusuchen. Oer
Antragende muß eine Abschrift des Wechsels beibringen oder doch den wesent-
lichen Inhalt desselben und alles das, was das Gericht zur vollständigen Er-
kennbarkeit für nöthig hält, angeben, auch den Besitz und Verlust glaubhaft
machen. Das Gericht erläßt eine öffentliche Aufforderung an den unbekann-
tken Inhaber des Wechsels, binnen einer bestimmten Frist den Wechsel dem
Gerichte vorzulegen, mit der Verwarnung, daß sonst der Wechsel werde für
kraftlos erkldrt werden. — Die Aufforderung wird am Gerichtshause oder an
einer anderen für geeignet befundenen öffentlichen Stelle, und wenn am Zah-
lungsorte eine Börse besteht, im Börsenlokale angeschlagen und einmal in's
Amtsblatt und dreimal in eine in= oder ausländische Zeitung eingerückt. —
Das Gericht ist befugt, die Aufforderung an mehreren Stellen anschlagen und
in mehrere Zeitungen einrücken zu lassen, wenn dies nach den Umständen an-
Jahrgang 1850. (Ne. 3222.) *8 ge-
Ausgegeben zu Berlin den 22. Februar 1850.