Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

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gemessen erscheint. — Die Frist zur Meldung wird auf mindestens sechs Mo- 
nate und hoͤchstens Ein Jahr, vom Verfalltage ab gerechnet, bestimmt. Wird 
von einem Inhaber der Wechsel vorgelegt, so ist dem Antragsteller hiervon 
Kenntniß zu geben und ihm zu uͤberlassen, sein Recht gegen den Inhaber gel- 
tend zu machen. Meldet sich kein Inhaber, so erklaͤrt das Gericht auf weite- 
ren Antrag des Antragstellers den Wechsel fuͤr amortisirt. 
g. 3. 
Zu den Gerichtsbeamten, welche Proteste aufnehmen koͤnnen, gehoͤren 
im Bezirke des Appellationsgerichtshofes zu Koͤln auch die Gerichtsvollzieher. 
g. 4. 
Proteste duͤrfen nur von 9 Uhr Vormittags bis 6 Uhr Abends, zu 
einer fruͤheren oder spaͤteren Tageszeit aber nur mit Zustimmung des Pro- 
testaten erhoben werden. 
S. 5. 
Gegen Personen des Soldatenstandes ist die Vollstreckung des Wechsel- 
Arrestes unzulässig, so lange sie dem Dienststande angehören. Auf Militair- 
Beamte dagegen finden fortan die für Civilbeamte gegebenen Vorschriften An- 
wendung. 
S. 6. 
Wechselklagen können sowohl bei dem Gerichte des Zahlungsortes, als 
bei dem Gerichte, bei welchem der Beklagte seinen persönlichen Geiichrestond 
hat, erhoben werden. Wenn mehrere Wechselschuldner zusammen belangt wer- 
den, so ist außer dem Gerichte des Zahlungsortes jedes Gericht kompetent, 
welchem Einer der Beklageen persönlich unterworfen ist. Bei dem Gerichte, 
bei welchem hiernach eine Wechselklage anhängig gemacht ist, müssen sich dem- 
nächst auch alle Wechselverpflichteten einlassen, welche von einer Partei in Ge- 
mäßheit der in den verschiedenen Landestheilen bestehenden Prozeßgesetze zur 
Regreßleistung beigeladen oder nach gehbrig geschehener Streitverkündigung be- 
langt werden. 
K. 7. 
In denjenigen Landestheilen, in welchen die allgemeine Gerichtsordnung 
gilt, ist auch auf an sich zulässige Einwendungen, so weit es eines Beweises 
derselben bedarf, in Wechselsachen nur dann Rücksicht zu nehmen, wenn die- 
selben durch Urkunden, Eideszuschiebung oder Aussagen solcher Zeugen, die so- 
gleich zur Stelle gebracht sind, dargethan werden. Auswärtige Zeugenverhöre, 
wenn sie gleich im Termine beigebracht werden, gelten nur so weit, als sie mit 
Zuziehung des Gegentheils oder eines von ihm dazu beslellten Bevollmächtig= 
ten aufgenommen sind und tritt diese Bestimmung an die Stelle der in dem 
§. 20. Titel 27. Theil I. der Allgemeinen Gerichtsordnung in Bezug genom- 
menen Vorschriften. 
g. 8.
	        
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